Urteil
5 StR 483/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei durch Messerhiebe verursachter schwerer Schädigung der Hand kann § 226 Abs.1 Nr.2 StGB (wichtigeres Glied: langfristige Unbrauchbarkeit) angewendet werden, auch wenn das Opfer Nachsorge nicht vollständig wahrnahm.
• Die voraussehbare Gefahr, dass Abwehrbewegungen mit den Händen zu schweren Handverletzungen führen, macht die qualifizierende Folge dem Täter zurechenbar.
• Die Frage, ob die Dauerhaftigkeit der Folge dem Täter nicht zugerechnet werden kann, weil dem Opfer weitere Behandlung zumutbar gewesen wäre, ist mit dem Bestimmtheitsgebot nicht vereinbar; das Opfer muss eine etwaige weitere Behandlung daher regelmäßig nicht antreten.
• Die Annahme eines minder schweren Falls wegen vorausgehender Provokation kann bei der Strafrahmenwahl durchgreifende Fehler begründen, wenn das Tatgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen Provokation und Tat nicht ausreichend untersucht hat.
Entscheidungsgründe
Messerangriff: Anwendbarkeit von § 226 StGB trotz unterlassener Nachsorge • Bei durch Messerhiebe verursachter schwerer Schädigung der Hand kann § 226 Abs.1 Nr.2 StGB (wichtigeres Glied: langfristige Unbrauchbarkeit) angewendet werden, auch wenn das Opfer Nachsorge nicht vollständig wahrnahm. • Die voraussehbare Gefahr, dass Abwehrbewegungen mit den Händen zu schweren Handverletzungen führen, macht die qualifizierende Folge dem Täter zurechenbar. • Die Frage, ob die Dauerhaftigkeit der Folge dem Täter nicht zugerechnet werden kann, weil dem Opfer weitere Behandlung zumutbar gewesen wäre, ist mit dem Bestimmtheitsgebot nicht vereinbar; das Opfer muss eine etwaige weitere Behandlung daher regelmäßig nicht antreten. • Die Annahme eines minder schweren Falls wegen vorausgehender Provokation kann bei der Strafrahmenwahl durchgreifende Fehler begründen, wenn das Tatgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen Provokation und Tat nicht ausreichend untersucht hat. Angeklagter und Nebenkläger wohnten im selben Zimmer eines Asylbewerberheims. Nach zuvor bestehender Feindschaft kam es am 26. Juni 2013 zu einer Auseinandersetzung: Der Nebenkläger beleidigte und schlug den Angeklagten, der zunächst mit einer Fernbedienung zuschlug und den Nebenkläger später mit einem Küchenmesser verfolgte. Der Angeklagte führte mehrere Hiebe in Richtung Kopf und Hals; der Nebenkläger hob zur Abwehr die Hände und erlitt schwere Schnittverletzungen der linken Hand mit Durchtrennungen von Beugesehnen und Nerven sowie eine potenziell lebensgefährliche Gefäßverletzung. Der Geschädigte musste notoperiert werden; die linke Hand ist weitgehend gebrauchsunfähig; eine wesentliche Besserung ist nicht zu erwarten, wobei das Gericht feststellte, dass fehlende Nachsorge die Einschränkungen teilweise verstärkte. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung (§ 226 Abs.1 Nr.2 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs.1 Nr.2,5 StGB) und setzte die Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung aus. Beide Seiten legten Revision ein. • Anwendbarkeit § 226 Abs.1 Nr.2 StGB: Maßgeblich ist wertend, ob die vorsätzliche Tat den Ausfall so vieler Funktionen bewirkt hat, dass die faktischen Wirkungen denen eines physischen Verlusts entsprechen; ein völliger Funktionsverlust ist nicht erforderlich. Vorliegend rechtfertigen die durchtrennten Beugesehnen und Nerven sowie die damit verbundenen dauerhaften Funktionsausfälle die Anwendung des § 226 Abs.1 Nr.2 StGB. • Zurechenbarkeit der schweren Folge: Die Gefahr, dass der Geschädigte seine Hände zur Abwehr einsetzt und dadurch schwer verletzt wird, war für den Angeklagten vorhersehbar; deshalb ist die qualifizierende Folge dem Täter zuzurechnen. Dass der Geschädigte erforderliche Nachbehandlungen unterließ, ändert an der Zurechnung nichts, da ein solches Verhalten nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt. • Verwerfung der Zumutbarkeitsdoktrin: Die Auffassung, die Dauerhaftigkeit der Folge könne dem Täter nicht zugerechnet werden, wenn das Opfer eine Besserung durch zumutbare Behandlungen unterlassen habe, wird abgelehnt. Kriterien für eine solche Abwägung sind vage und beeinträchtigen die Bestimmtheit der Strafdrohung; es wäre unvertretbar, dem Opfer eine Obliegenheit aufzubürden, weitere belastende oder risikobehaftete Eingriffe zur Milderung der Folgen zu unternehmen. • Tateinheit gefährlicher und schwerer Körperverletzung: Die gefährliche Körperverletzung durch lebensgefährdende Behandlung steht tateinheitlich zur schweren Körperverletzung, weil die schwere Folge nicht regelmäßig durch eine abstrakt lebensgefährdende Handlung bewirkt wird. • Strafzumessung und Provokation: Das Landgericht berücksichtigte provokatives Verhalten des Nebenklägers mindermildend. Die Staatsanwaltschaft rügte die Strafrahmenwahl, weil das Urteil keine ausreichende Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Provokation und dem konkreten Messerangriff enthält; hierin liegt ein durchgreifender Rechtsfehler des Strafausspruchs. • Revisionsentscheidungen: Die Revision des Angeklagten ist unbegründet; die Revision der Staatsanwaltschaft ist in Bezug auf den Strafausspruch erfolgreich, sodass dieser Teil aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen wurde. Die Revision des Angeklagten wird verworfen; seine Verurteilung bleibt im Grundsatz bestehen, da die Feststellungen die Anwendung von § 226 Abs.1 Nr.2 StGB und die tateinheitliche gefährliche Körperverletzung rechtfertigen. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil das Tatgericht bei der Wahl des Strafrahmens den Zusammenhang zwischen der behaupteten Provokation und der Messerhandlung nicht ausreichend geprüft hat. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über Kostenfolgen, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Damit ist die rechtliche Grundlage des bisherigen Strafausspruchs entzogen; das neue Gericht muss insbesondere die Frage der Strafrahmenwahl und die Einbeziehung früherer Strafen erneut prüfen.