Der Angeklagte N1 wird wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Angeklagte N2 wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Adhäsionsansprüche des Nebenklägers sind dem Grunde nach gerechtfertigt. Es wird festgestellt, dass die Adhäsionsansprüche auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers und die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und Auslagen des Nebenklägers. Angewendete Vorschriften: §§ 25 Abs. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB Gründe: I. 1. Der Angeklagte N1 wurde am 00.00.1981 in G1/Polen geboren. Die ersten Lebensjahre verbrachte er gemeinsam mit seinen Eltern in Polen, welche sich jedoch trennten, als der Angeklagte zwei bis drei Jahre alt war. Im Jahr 1988 kam er nach Deutschland, wo er gemeinsam mit seiner Mutter lebte. Seine Mutter lebt heute in Dortmund, sein Vater in Karlsruhe. Nach der Ankunft in Deutschland kam im Jahr 1988 der sieben Jahre jüngere Halbbruder des Angeklagten N1 zur Welt. Der auch polnisch sprechende Angeklagte hat auch heute noch Verwandtschaft in Polen, wobei er nach eigenen Angaben keinen Kontakt zu dieser pflegt. In Deutschland besuchte der Angeklagte N1 zunächst die Grundschule und anschließend die Realschule. Einen Schulabschluss erlangte er mit ca. 16 Jahren auf dem T1-Berufskolleg in M1. In den Jahren 2003 bis 2006 erlernte der Angeklagte N1 das Friseurhandwerk und schloss die Ausbildung mit einem Gesellenbrief der Handwerkskammer ab. Im Anschluss daran arbeitete er in Friseurgeschäften in Dortmund, Hagen, Hamm und Berlin, wobei er jeweils auch die Salonleitung innehatte und Schulungen für Berufskollegen durchführte. Die Mutter des Angeklagten N1 betreibt in M1 einen Friseursalon, in welchem der Angeklagte N1 zwischenzeitlich ebenfalls arbeitete. Nachdem er sich zunächst mit einem Kollegen selbstständig gemacht hatte, eröffnete der Angeklagte N1 im Jahr 0000 in M1, A-Straße, sein eigenes Friseurgeschäft, den Friseursalon „D1“, den er bis zu seiner Inhaftierung in diesem Verfahren alleine führte. Der Angeklagte N1 lebt seit 9 Jahren in einer Beziehung, wobei der Angeklagte und seine Lebensgefährtin bisher keine gemeinsame Wohnung haben. Die Lebensgefährtin übt den Beruf der Integrationshelferin in einer Dortmunder Schule aus. Sie hat einen leiblichen Sohn aus einer früheren Beziehung. Leibliche Kinder hat der Angeklagte N1 nicht. Er beabsichtigt, nach einer Entlassung aus der Haft mit seiner Lebensgefährtin zusammen zu ziehen. Der Angeklagte N1 war bereits einmal verheiratet, wurde sodann aber geschieden und hat zu seiner geschiedenen Ehefrau nach eigenen Angaben keinen Kontakt mehr. Der Angeklagte N1 ist „Member“ des „L2 in M1, einem Motorrad- und Rockerclub mit weltweiter Mitgliedschaft. Der Angeklagte N1 ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. 2. Der Angeklagte N2 wurde am 00.00.1969 in G5/Polen geboren und wuchs gemeinsam mit einer fünf Jahre älteren Schwester im elterlichen Haushalt auf. Der Vater betrieb einen kleinen Handwerksbetrieb. Der Angeklagte N2 besuchte in Polen insgesamt acht Jahre die Schule und verließ diese im Jahre 1983 nach der achten Klasse mit einem Hauptschulabschluss. Im Anschluss machte er für zwei Jahre eine Lehre als KfZ-Mechaniker, die er jedoch nicht abschloss, da er im Jahr 1985/1986 nach Deutschland kam, nachdem seine Eltern bereits zuvor ausgereist waren. Seine Schwester kam später nach. Zu einem späteren Zeitpunkt erlangte er die deutsche Staatsangehörigkeit. Seine Eltern und seine Schwester leben heute in Augsburg. Nach der Ausreise nach Deutschland Mitte der achtziger Jahre besuchte er zunächst für ca. ein Jahr ein Internat in der Nähe von M6, um Deutsch zu lernen. Anschließend besuchte er in M1 eine Krankenpflegeschule, welche er nach zwei Jahren erfolgreich absolvierte. Ab diesem Zeitpunkt konsumierte er Drogen und Alkohol, was er inzwischen nach eigenen Angeben aufgegeben hat. 0000 eröffnete der Angeklagte N2 in M1 einen Autohandel, den er für ca. x Jahre betrieb. Ab dem Jahr 2000 betrieb der Angeklagte N2 für ca. ein Jahr die XX-Bar „X2“ in der M1 Innenstadt und das Restaurant „B4“. Wegen einer Inhaftierung in einem anderen Strafverfahren musste er diese geschäftlichen Aktivitäten jedoch aufgeben. Der Angeklagte N2 hat mit seiner ersten Ehefrau eine gemeinsame Tochter, die im Oktober 0000 zur Welt kam. Inzwischen ist er anderweitig verheiratet und die jetzige Ehefrau hat ein leibliches Kind aus einer anderen Beziehung mit in die Beziehung gebracht. Gemeinsame Kinder haben die Eheleute nicht. Nach der Verbüßung einer gut dreijährigen Strafhaft machte sich der Angeklagte N2 im Jahr 0000 als Tätowierer in der M1 Innenstadt selbstständig und eröffnete das Geschäft „B7“, welches trotz der Festnahme am 19.09.2018 und der sich daran anschließenden Untersuchungshaft in diesem Verfahren bis heute erfolgreich betrieben wird. Auch der Angeklagte N2 ist „Member“ des „L2“. Der Angeklagte N2 ist bisher strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: 1. Mit Urteil vom 07.03.1991 verurteilte ihn das AG Dortmund – 97 Cs 59 Js 2252/90 – wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 DM. 2. Mit Urteil vom 19.03.1992 verurteilte ihn das AG Dortmund – 97 Ds 48 Js 661/91-651/91 – wegen Beleidigung, gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Nötigung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. 3. Mit Urteil vom 05.11.1992 verurteilte ihn das AG Dortmund – 97 Ds 48 Js 154/92 – wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 60,00 DM. 4. Durch Strafbefehl vom 21.06.1993 verurteilte ihn das AG Dortmund – 97 Cs 51 Js 293/93 – wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40,00 DM. Zugleich erteilte es ihm eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis 20.04.1994. 5. Durch Urteil vom 03.11.1993 verurteilte ihn das LG Dortmund – KLs 2 Js 263/92 – unter Einbeziehung der Entscheidung des AG Dortmund vom 19.03.1992 – 97 Ds 48 Js 661/91 – wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Mit Beschluss vom 08.11.1995 wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis zum 28.11.1998. Mit Wirkung vom 22.01.1999 wurde der Strafrest erlassen. 6. Mit Urteil vom 13.12.2000 verurteilte ihn das AG Dortmund – 90 Ds 65 Js 85/00 (434/00) – wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. 7. Mit Urteil vom 02.05.2001 verurteilte ihn das AG Lippstadt – 27 Cs 310 Js 145/99 – wegen Beihilfe zur Zuhälterei in Tateinheit mit Beihilfe zur Förderung der Prostitution zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zugleich trat ein Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher ein. 8. Mit Urteil vom 06.02.2002 verurteilte ihn das AG Unna – 10 Ls 115 Js 9/00 (27(01) – unter Einbeziehung der Entscheidung des AG Dortmund vom 13.12.2000 – 90 Ds 65 Js 85/00 (434/00) – wegen Hehlerei in drei Fällen, in zwei Fällen gemeinschaftlich handelnd, zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. 9. Mit Urteil vom 20.11.2003 verurteilte ihn das LG Dortmund – 150 Js 59/01 14 (VI) SCH 2/03 – unter Einbeziehung der Entscheidungen des AG Dortmund vom 13.12.2000 – 65 Js 85/00 90 Ds 434/00 –, des AG Lippstadt vom 02.05.2001 – 310 Js 145/99 27 Cs 72/01 – und des AG Unna vom 06.02.2002 – 115 Js 9/00 10 Ls 27/01 – wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten. Zugleich trat ein Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher und ein Verlust der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit bis zum 08.06.2012 ein. Mit Beschluss vom 25.04.2007 wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und ein Bewährungshelfer bestellt. Mit Wirkung vom 09.06.2010 wurde der Strafrest erlassen. II. Die Angeklagten N1 und N2 sind „Member“ des „L2“, eines Motorrad- und Rockerclubs mit weltweiter Mitgliedschaft. Der Nebenkläger ist dem sogenannten „Y1-Clan“, einem mhallami-libanesischen Clan, zuzuordnen. Zwischen diesen beiden Gruppierungen gab es im Vorfeld der hier angeklagten Auseinandersetzung über die sozialen Netzwerke einen Konflikt. Nähere Feststellungen konnte die Kammer hierzu nicht treffen. Der Nebenkläger war am Nachmittag des 08.09.2018 gemeinsam mit dem Zeugen N3, mit dem er zu diesem Zeitpunkt lose befreundet war, im PKW des Nebenklägers nach Hagen gefahren, um dort etwas zu essen. Im Anschluss daran fuhren beide gemeinsam mit dem PKW nach Dortmund zurück. Der Nebenkläger, der als Storemanager unter anderem das am W6-Straße, M1, gelegene Geschäft „T2“ betreute, wollte dort einen von ihm als „Routinekontrolle“ bezeichneten Besuch durchführen. Auf dem Weg von Hagen nach Dortmund hatte der Nebenkläger telefonischen Kontakt zu dem Zeugen N4, mit dem er befreundet war und ist, aufgenommen und mit diesem vereinbart, dass man sich gegen 18.00 Uhr zu dritt am „T2“ treffen wollte, um gemeinsam etwas zu unternehmen. Kurz vor 18.00 Uhr trafen der Nebenkläger und der Zeuge N3 in Dortmund ein und begaben sich, nachdem sie das Auto geparkt hatten, in Richtung des Ladenlokals „T2“ am W6-Straße. Als der Nebenkläger und der Zeuge N3 sich unmittelbar vor dem Ladenlokal des „T2“ befanden, nahm der zufällig vorbeikommende Angeklagte N1 den Nebenkläger wahr. Der Angeklagte N1 hatte unmittelbar zuvor sein Ladenlokal am A-Straße geschlossen und befuhr den W6-Straße mit seinem PKW. Er entschloss sich, nachdem er den Nebenkläger und den Zeugen N3 gesehen hatte, dazu, den PKW zu parken und zu dem Nebenkläger zu eilen, um diesen zur Rede zu stellen. Der Nebenkläger und der Zeuge N3, die den Angeklagten N1 nicht bemerkt hatten, gingen in das Ladenlokal. Sie trafen dort auf den Zeugen N5, der zum damaligen Zeitpunkt im „T2“ als Verkäufer angestellt war. Unmittelbar nachdem sie das Ladenlokal betreten hatten und der Nebenkläger im hinteren Bereich des Ladenlokals mit dem Zeugen N5 sprechen wollte, eilte der Angeklagte N1 zu dem Ladenlokal. Der Angeklagte N1 vergewisserte sich vom Bürgersteig aus durch einen Blick durch die Schaufensterscheibe, dass es sich tatsächlich um den Nebenkläger handelte, und betrat sodann das Ladenlokal und eilte zu dem Nebenkläger. Wiederum unmittelbar nach Eintreffen des Angeklagten N1 betrat auch der Zeuge N4 das Ladenlokal. Zwischen dem Nebenkläger und dem Angeklagten N1 entbrannte umgehend eine lautstarke verbale Auseinandersetzung. Nach kurzer verbaler Auseinandersetzung verließen der Angeklagte N1, der Nebenkläger sowie die Zeugen N3 und N4 das Ladenlokal „T2“ und die Auseinandersetzung verlagerte sich - aus dem Ladenlokal herauskommend - zunächst seitlich nach rechts neben das Ladenlokal auf den Bürgersteig des W6-Straße. Im Zuge der Auseinandersetzung zogen sowohl der Nebenkläger als auch der Angeklagte N1 ein Messer, wobei die Kammer nicht feststellen konnte, welches konkrete Messer der Angeklagte N1 und der Nebenkläger jeweils in der Hand hielten. Wer zuerst ein Messer zog, konnte die Kammer ebenfalls nicht feststellen. Sowohl der Angeklagte N1 als auch der Nebenkläger hatten zu diesem Zeitpunkt den Willen, das Messer jedenfalls im Notfall gegen den jeweils anderen einzusetzen und diesen zu verletzen. Ob die Zeugen N3 und N4 bewaffnet waren, konnte die Kammer nicht feststellen. Die Kammer konnte ebenfalls nicht feststellen, ob dem Angeklagten N1 bereits während der Auseinandersetzung unmittelbar rechts neben dem „T2“ durch den Nebenkläger eine ca. 5 cm lange, nicht tiefgehende Schnittverletzung mit dem in der Hand gehaltenen Messer am Unterschenkel des linken Beins zugefügt worden ist, oder ob der Angeklagte N1 diese Verletzung zu einem späteren Zeitpunkt erlitten hat. Während sich die Auseinandersetzung seitlich neben dem Ladenlokal zwischen dem Nebenkläger, den Zeugen N4 und N3 sowie dem Angeklagten N1 fortsetzte, kam der Angeklagte N2 von der Kreuzung W7-Straße/W6-Straße fußläufig zu der Auseinandersetzung hinzu, die er zuvor zufällig aus seinem Auto heraus wahrgenommen hatte. Die Kammer konnte weder mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Angeklagte N2 zu diesem Zeitpunkt ein Messer in der Hand hielt, noch, dass er ein solches während der nachfolgenden Auseinandersetzung zog. Die Kammer ist jedoch mit Sicherheit davon überzeugt, dass der Angeklagte N2 bereits zum Zeitpunkt des Hinzustoßens zum Geschehen das Messer in der Hand des Angeklagten N1 wahrnahm und damit rechnete und es auch billigte, dass der Angeklagte N1 dieses Messer zur Verteidigung im Rahmen der Auseinandersetzung gegen den Nebenkläger oder die Zeugen N4 und N3 einsetzen und diesen Verletzungen mit dem Messer zufügen würde. Ferner ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte N2 ab diesem Zeitpunkt die Absicht hatte, den Angeklagten N1 durch seine Anwesenheit und auch durch eigene Körperverletzungshandlungen zum Nachteil des Nebenklägers oder seiner Begleiter im Rahmen der Auseinandersetzung zu unterstützen. Auch ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte N1 den Angeklagten N2 spätestens nach dessen Ankunft am Geschehensort wahrnahm und dessen Willen, ihn durch eigene Handlungen, auch durch Körperverletzungshandlungen, zu unterstützen, erkannte und ebenfalls billigte. Den genauen Ablauf der neben dem Ladenlokal stattfindenden Auseinandersetzung konnte die Kammer nicht im Einzelnen rekonstruieren. Die Kammer konnte jedoch feststellen, dass der Nebenkläger sowie die Zeugen N4 und N3 kurz nach Ankunft des Angeklagten N2 in Richtung W6-Straße zurückwichen, um die Auseinandersetzung zu beenden. Die Angeklagten N1 und N2 erkannten, dass die drei flüchten und die Auseinandersetzung beenden wollten. Die beiden Angeklagten sahen die Auseinandersetzung trotz des Zurückweichens der Zeugen N3 und N4 sowie des Nebenklägers jedoch ihrerseits nicht als beendet an, sondern verfolgten den Nebenkläger nunmehr gemeinsam mit dem Willen, ihn einzuholen und körperlich zu verletzen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt billigten beide Angeklagte auch einen Einsatz des von dem Angeklagten N1 mitgeführten Messers, und zwar auch über bloße Verteidigungszwecke hinaus. Nach einigen Metern des Zurückweichens flüchtete der Zeuge N3 vom Ort des Geschehens, indem er am W6-Straße über die Straße lief und sich unter dem dort befindlichen Dachüberstand unter Passanten mischte und von dort aus sicherer Entfernung das Tatgeschehen beobachtete. Der Zeuge N4 rannte zunächst in eine am W6-Straße gelegene XX-Bar und anschließend in einen Kiosk, und fragte dort jeweils nach einem Messer, um dem Nebenkläger zu helfen. Ihm wurde ein solches jedoch nicht ausgehändigt. Auf der Höhe des Gebäudes W6-Straße holten die Angeklagten den Nebenkläger schließlich ein; dieser ging dort zu Boden. Ob der Nebenkläger durch einen Tritt oder durch Schläge des Angeklagten N1 oder des Angeklagten N2 zu Boden gebracht wurde, oder ob der Nebenkläger vielmehr stolperte und aufgrund dessen zu Boden ging, konnte die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Auch konnte die Kammer nicht feststellen, ob der Nebenkläger das mitgeführte Messer während der Flucht vor den Angeklagten verlor oder ob der Angeklagte N2 dem Nebenkläger das Messer zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt während der Auseinandersetzung, jedoch bevor der Nebenkläger am Boden lag, abnahm und sich dabei selber am Finger verletzte. Als die beiden Angeklagten den Nebenkläger eingeholt hatten, schlug und trat der Angeklagte N2 jedenfalls den am Boden liegenden Nebenkläger. Der Angeklagte N1 beugte sich mit dem Messer in der Hand im Bereich der unteren Extremitäten über bzw. auf den Nebenkläger, während sich der Angeklagte N2 im Bereich des Oberkörpers über den Nebenkläger beugte bzw. kniete. Die Kammer ist mit Sicherheit davon überzeugt, dass der Angeklagte N2 auch zu diesem Zeitpunkt das Messer in der Hand des Angeklagten N1 wahrnahm und einen Einsatz des Messers zur Verletzung des Nebenklägers nach wie vor billigte. Der Angeklagte N1 stach einmal mit dem von ihm mitgeführten Messer in den linken proximalen Oberschenkel sowie dreimal in den rechten Oberschenkel des Nebenklägers mit der Absicht, diesem an beiden Beinen erhebliche Verletzungen zuzufügen. Unmittelbar nach dem Stich in den linken proximalen Oberschenkel führte der Angeklagte N1 mit dem in dem linken Oberschenkel steckenden Messer eine ca. 20 cm lange Reißbewegung in Richtung des Unterschenkels des Nebenklägers aus. Dabei hätte er erkennen können, dass dieses Vorgehen zu ganz erheblichen und dauerhaften Nervenbeeinträchtigungen und bleibenden Verletzungen führen kann. Der Angeklagte N2 billigte nach wie vor auch zu diesem Zeitpunkt – entweder auf dem Nebenkläger kniend oder über diesen gebeugt und die Messerstiche des Angeklagten N1 wahrnehmend – die Messerstiche des Angeklagten N1 in beide Oberschenkel des Nebenklägers und fand sich mit den Verletzungen des Nebenklägers infolge dieser Stiche ab. Dass der Angeklagte N1 mit dem im linken Oberschenkel steckenden Messer eine Reißbewegung ausführen würde und dadurch möglicherweise bleibende, erhebliche Verletzungen entstehen können, war für den Angeklagten N2 jedoch nicht vorhersehbar. Neben den dargestellten Verletzungen in beiden Oberschenkeln erlitt der Nebenkläger einen weiteren Messerstich im Bereich der rechten Schulter. Dass der Angeklagte N2 selbst zugestochen hat, konnte die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Insofern muss offen bleiben, zu welchem Zeitpunkt der Nebenkläger diesen weiteren Messerstich im Oberkörper erlitten und welcher der beiden Angeklagten diesen Messerstich in die Schulter verursacht hat. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung griff der Angeklagte N2 nunmehr an den Arm oder die Hand des Angeklagten N1, redete auf ihn ein und hielt ihn so von weiteren Stichen ab. Die Kammer konnte den genauen Wortlaut des Einwirkens durch den Angeklagten N2 auf den Angeklagten N1 nicht mit Sicherheit feststellen. Die Kammer ist aber davon überzeugt, dass der Angeklagte N2 den Angeklagten N1 von der Aufgabe der weiteren Tatausführung überzeugen konnte. Die Angeklagten flüchteten daraufhin gemeinsam vom Tatort in Richtung W7-Straße. Zu diesem Zeitpunkt waren weder Sirenen der Polizei noch der Rettungskräfte zu hören. Einsatzkräfte der Polizei und des Rettungsdienstes kamen erst zu einem späteren Zeitpunkt hinzu. Der Angeklagte N2 warf während der Flucht ein Messer in einen Gulli in der W8-Sraße. Um wessen Messer es sich dabei handelte und wann und wo der Angeklagte N2 dieses Messer an sich genommen hat, konnte die Kammer nicht feststellen. Der Angeklagte N2 begab sich zu seinem in der Nähe des W6-Straße abgestellten Fahrzeug, in welchem seine Ehefrau saß. Diese hatte er, bevor er die Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten N1 und dem Nebenkläger sowie den Zeugen N3 und N4 wahrgenommen hatte, an der Ecke W7-Straße/W6-Straße abgesetzt, damit diese sich noch einen Kaffee kaufen konnte. Mit dieser gemeinsam fuhr er in dem PKW, wie ursprünglich beabsichtigt, nach M8, um an einer Bareröffnung teilzunehmen. Die Verletzung am Finger ließ er zunächst von seiner Frau verbinden. Auch der Angeklagte N1 flüchtete vom Tatort. Auch er fuhr am Abend nach M8, um an der Bareröffnung teilzunehmen, wo die beiden Angeklagten sich trafen. Ob sie über das Tatgeschehen gesprochen haben, konnte die Kammer nicht feststellen. Der Angeklagte N2 begab sich später in das Evangelische Krankenhaus M9, um seine Verletzungen am Finger behandeln zu lassen. Nachdem die Angeklagten vom Tatort geflüchtet waren, begaben sich der zum Tatzeitpunkt 14-jährige Zeuge N6 sowie die Zeugin N11 zu dem am Boden liegenden Nebenkläger, um Erste Hilfe zu leisten. Auch die Zeugen N4 und N3 begaben sich zu dem Nebenkläger. Die durch Passanten herbeigerufene Polizei erreichte den Tatort, nachdem die Angeklagten bereits geflüchtet waren und der Zeuge N6 sich zu dem Nebenkläger begeben hatte. Die Zeugin POK´in N12 leistete nach dem Eintreffen am Tatort ebenfalls Erste Hilfe und rief einen RTW und einen Notarzt herbei, wobei auch andere Passanten bereits Notrufe abgesetzt hatten. Der Nebenkläger, der zu diesem Zeitpunkt noch bei Bewusstsein war, wurde nach Eintreffen des RTW weiter erstversorgt und in die Unfallklinik M1 (Klinikum M1) verbracht. Der Nebenkläger erlitt durch die Stiche und die Reißbewegung des Angeklagten N1 am linken Oberschenkel eine ca. 20 cm lange, in die Tiefe gehende, massive Riß-/Schnittverletzung sowie am rechten Oberschenkel drei Stich-/Schnittverletzungen. Ferner erlitt der Nebenkläger am linken Oberarm eine weitere Stichverletzung. Welcher der beiden Angeklagten zu welchem Zeitpunkt dem Nebenkläger diese weitere Stichverletzung im Oberarm zugefügt hat, konnte die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Die Verletzungen führten bei dem Nebenkläger zu einer Blutungsanämie, einem hypovolämischen Schock, Hypothermie und einer Koagulopathie. Ohne eine zeitnahe Intervention der Ärzte hätten die zugefügten Verletzungen zum Tode des Nebenklägers geführt. Durch das auf den Messerstich in den linken Oberschenkel folgende Reißen des Messers durch den Angeklagten N1 wurde der Nervus ischiadicus ca. 5 cm proximal des Abgangs des Nervus peroneus zu 80-90 % durchtrennt. Aufgrund des eingetretenen Blutverlusts bestand akute Lebensgefahr, die eine umgehende operative Versorgung mit Blutstillung und situativem Verschluss der Wunden erforderlich machte. Nach Eintreffen im Klinikum M1 wurde der Nebenkläger operativ versorgt. Aufgrund der schlechten Kreislaufsituation während der Operation wurde auf eine ausgiebige Exploration verzichtet, und die behandelnden Ärzte entschieden sich dazu, die Wunden zu reinigen, zu spülen, die Blutungen zu stillen und die Wunden zu verschließen. Dem Nebenkläger mussten Blutkonserven verabreicht werden. Nach Abschluss der Operation wurde der Nebenkläger in ein künstliches Koma versetzt. Nach insgesamt 18 Stunden wurde die Sedierung beendet und der Nebenkläger erlangte das Bewusstsein zurück. Der Nebenkläger wurde sodann auf die Intensivstation verlegt. Postoperativ wurde eine Hypästhesie des Fußes mit aufgehobener Fußsenkung und Fußhebung links diagnostiziert. Es bestand nur ein Kraftgrad 0/5. Aufgrund der diagnostizierten Verletzung des Nervus ischiadicus links wurde eine Indikation zur operativen Intervention gestellt. Der annähernd durchtrennte Nervus ischiadicus links wurde sodann am 11.09.2018 operativ durch Vernähen der Nervenstränge versorgt. Am 00.00.2018 wurde der Nebenkläger in das Evangelische Krankenhaus M8 verlegt. Dort wurde am 00.00.2018 eine Operation zur Hämatomentlastung im linken Oberschenkel durchgeführt. Am 00.00.2018 wurde der Nebenkläger in die Reha-Klinik M10 in Y4 verlegt, wo er bis zum 00.00.2018 verblieb. Während des Aufenthalts in der Rehaklinik unterzog sich der Nebenkläger einem abgestimmten Therapieprogramm, welches fachärztlich überwacht worden ist. Den Schwerpunkt der Behandlung bildeten Therapieeinheiten betreffend das bewegungstherapeutisch ausgerichtete Aktivieren kombiniert mit gezielten physiotherapeutischen Einzelbehandlungen und der interaktiven Entwicklung von Eigenübungen. Es wurden insbesondere leidensgerechte Verhaltensweisen und gezielte Strategien eingeübt, ferner wurde im Hinblick auf die häusliche Versorgung ein Funktionstraining zur Verbesserung der Mobilität und funktionellen Alltagsbewältigung durchgeführt. Die bestehende Schmerzsymptomatik des Nebenklägers änderte sich allerdings nur geringfügig. Insbesondere konnten neuropathische Schmerzen im linken Unterschenkel und die Peronaeusparese links nicht wesentlich verbessert werden. Aufgrund der Nervenverletzung im linken Oberschenkel ist es dem Nebenkläger nach wie vor nicht möglich, den linken Fuß zu heben oder zu senken, weswegen er eine Peronaeusschiene angepasst bekam. Mit dieser Schiene ist ihm eine Fortbewegung, gegebenenfalls unter Nutzung von Armstützen, möglich. Ohne das Tragen der Peronaeusschiene ist eine bestimmungsgemäße Nutzung des linken Fußes nicht möglich, da die Nervenverletzung das Heben und Senken des Fußes ohne Schiene verhindert. Trotz der operativen Verbindung des beinahe durchtrennten Nervus ischiadicus ist bislang eine Verbesserung dahingehend, dass eine Nutzung des Fußes ohne die Schiene möglich wäre, nicht eingetreten. Eine vollständige Wiederherstellung ist nach medizinischen Erkenntnismöglichkeiten ausgeschlossen, es ist lediglich möglich, dass eine Zustandsverbesserung eintritt. Die Wahrscheinlichkeit hierfür liegt nach medizinischen Erkenntnissen bei ca. 20 %. Wie weit die Verbesserung gehen kann, lässt sich medizinisch jedoch noch nicht prognostizieren. Dem Nebenkläger werden zukünftig prognostisch nur noch leichte körperliche Tätigkeiten zuzumuten sein, die sitzend oder stehend, möglichst nichtgehend ausgeübt werden können. Hockende oder knieende Tätigkeiten oder Tätigkeiten, die eine besondere Gangkoordination und Trittsicherheit erfordern, sowie Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten oder unebenem Untergrund kann der Nebenkläger nicht mehr ausüben. Auch ein häufiges Treppensteigen ist auszuschließen. Der Nebenkläger wird zukünftig lediglich 6 Stunden am Tag erwerbstätig sein können. Der Angeklagte N2 nahm am Abend des Tattages um 19.40 Uhr telefonisch Kontakt zu dem Zeugen KHK N14, konnte diesen jedoch nicht erreichen. Der Zeuge KHK N14 rief den Angeklagten N2 noch am selben Abend um 21.30 Uhr zurück. Während dieses Telefonats stellte der Angeklagte N2 dem Zeugen KHK N14 in Aussicht, dass er sich nach Rücksprache mit seinem Verteidiger zu einer möglichen Vernehmung melden werde. Kurz nach diesem Telefonat meldete sich der Angeklagte N2 erneut telefonisch bei dem Zeugen KHK N14 und teilte mit, dass er sich am nächsten Tag bei der Polizei melden werde, nachdem er einige private Dinge geklärt habe. Zum Tatgeschehen schilderte der Angeklagte N2 in dem Telefonat um 21.30 Uhr, dass der Angeklagte N1 in der Innenstadt von den „Y1“ angegriffen worden sei, sie seien zu dritt mit Latten und Baseballschlägern auf ihn losgegangen. Er – der Angeklagte N2 – sei zufällig um die Ecke gekommen und habe dem Angeklagten N1 zur Seite gestanden. Er habe mitbekommen, dass der Nebenkläger zwei oder drei Stiche in den Oberschenkel bekommen habe. Das Messer sei das des Nebenklägers gewesen, er – der Angeklagte N2 – habe kein Messer gehabt, vielmehr sei er selbst verletzt worden, der Nebenkläger habe ihm fast die Fingerkuppe mit dem Messer abgetrennt. Der Angeklagte N2 wurde am 10.09.2018 nach einer allgemeinen Verkehrskontrolle vorläufig festgenommen, am selben Tage jedoch wieder entlassen. Anlässlich dieser Festnahme wurde bei dem Angeklagten N2 ein Messer sichergestellt. Einen Tatzusammenhang konnte die Kammer bezüglich dieses Messers nicht feststellen. Sodann stellte sich der Angeklagte N2 am 19.09.2019 den Polizeibehörden und wurde am selben Tag vorläufig festgenommen. Seither befand er sich in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom 11.09.2018 (Az: 701 Gs 1782/18); der Haftbefehl wurde in der Hauptverhandlung am 14.06.2019 außer Vollzug gesetzt und der Angeklagte N2 aus der Haft entlassen. Der Angeklagte N1 wurde am 11.09.2018 in seinem Ladenlokal aus Anlass von polizeilichen Ermittlungen wegen des Verdachts von Sachbeschädigungen zu seinem Nachteil vorläufig festgenommen und befand sich seither in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom 11.09.2018 (Az: 701 Gs 1781/18); auch dieser Haftbefehl wurde in der Hauptverhandlung am 14.06.2019 außer Vollzug gesetzt und der Angeklagte N1 aus der Haft entlassen. III. Die unter I. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten ergeben sich aus den insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung und der Verlesung der die Angeklagten betreffenden Auszüge aus dem Bundeszentralregister vom 22.02.2019 sowie vom 06.03.2019. Die unter II. zum Tatablauf getroffenen Feststellungen beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, sowie den weiteren, in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. Der Angeklagte N1 hat sich zum Tatgeschehen in der Hauptverhandlung nicht selber eingelassen, sondern sich eine von seinem Verteidiger verlesene Erklärung zu Eigen gemacht. Danach hat er den Beginn der Auseinandersetzung ebenso geschildert, wie die Kammer ihn festgestellt hat. Er habe dann das Lokal „T2“ auf Aufforderung des Nebenklägers verlassen. Vor dem Ladenlokal habe dann sogleich der Nebenkläger ein Messer gezogen und ihn damit bedroht. Auch einer der beiden Begleiter des Nebenklägers sei bewaffnet gewesen, mit einem Schlagstock. Erst in Reaktion darauf habe er das von ihm mitgeführte Messer gezogen. Der Nebenkläger habe dann unvermittelt versucht, in Richtung seines Oberkörpers zu stechen. Er habe sein Bein gehoben, um mit dem Knie diesen Angriff abzuwehren, dabei sei durch einen Stich des Nebenklägers die Verletzung an seinem linken Schienbein entstanden. Etwa gleichzeitig habe er mit seinem Messer die Schulter oder den Oberarm des Nebenklägers getroffen. Erst zu diesem Zeitpunkt sei der Angeklagte N2 von hinten kommend hinzugekommen. Nachdem der Nebenkläger und die Zeugen N4 sowie N3 diesen erblickt hätten, seien sie zurückgewichen und in unterschiedliche Richtungen davongelaufen. Er sei dem Nebenkläger gefolgt und habe diesen zu Fall gebracht, auch zu diesem Zeitpunkt sei der Nebenkläger noch bewaffnet gewesen. Er habe dann auf den linken und rechten Oberschenkel des Nebenklägers eingestochen, erst zu diesem Zeitpunkt habe der Angeklagte N2 eingreifen und dem Nebenkläger das Messer entwenden können. Nachdem der Angeklagte N2 dem Nebenkläger das Messer entwendet hätte, habe auch er – der Angeklagte N1 – von dem Nebenkläger abgelassen und sei gemeinsam mit dem Angeklagten N2 zu seinem Pkw (dem Pkw des Angeklagten N1) gegangen. Er habe den Nebenkläger weder lebensgefährlich verletzen wollen, noch sei er davon ausgegangen, dass das Stechen in die Beine des Nebenklägers für diesen lebensbedrohlich werden könnte. Der Angeklagte N2 hat sich in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, er sei zu einer Bareröffnung in M9 verabredet gewesen, auf die er zusammen mit seiner Ehefrau habe gehen wollen. Auf dem Weg dahin habe er zusammen mit seiner Ehefrau noch etwas essen wollen, weswegen er – nachdem sie erfolglos versucht hätten, bei McDonalds auf der B1 und in der W9-Straße zu essen – sein Fahrzeug zu Hause geparkt habe, um beim Kartoffellord zu essen. Nach dem Essen sei er dann zusammen mit seiner Ehefrau zu seinem Auto gegangen, um nach M8 zu fahren, habe seine Ehefrau dann aber auf ihren Wunsch hin an der Ecke rausgelassen, weil diese einen Kaffee habe trinken wollen. Als er dann mit dem Auto um die Ecke W7-Straße/W6-Straße gefahren sei, habe er gesehen, wie der Angeklagte N1 durch den Nebenkläger und zwei Begleiter angegriffen worden sei, wobei der Nebenkläger ein Messer in der Hand gehalten habe und einer der beiden Begleiter einen Schlagstock. Zu diesem Zeitpunkt habe auch der Angeklagte N1 bereits ein Messer in der Hand gehalten. Der Nebenkläger habe mit seinem Messer in Richtung des Angeklagten N1 gestochen, mit dem Schlagstock sei in Richtung des Kopfes gedroht und gezielt worden. Der Nebenkläger und der Angeklagte N1 seien dann den W6-Straße entlanggelaufen, schließlich habe der Angeklagte N1 den Nebenkläger mit einem Tritt zu Fall gebracht. Das Ganze sei hin- und hergegangen, also vor und zurück. Der Nebenkläger sei zwar rückwärts gegangen, aber nicht weggelaufen, er hätte vielmehr nach wie vor sowohl ihn als auch den Angeklagten N1 mit dem Messer treffen können, es seien auch noch Kollegen von ihm (dem Nebenkläger) da gewesen. Er habe auch am Boden liegend noch nach den Angeklagten getreten und das Messer in ihre Richtung bewegt. Er – der Angeklagte N2 – selbst habe dem Nebenkläger das Messer weggenommen und sich dabei die Fingerkuppe abgetrennt. Er habe den Nebenkläger einmal gegen ein Bein getreten und ihn auch mit einem Schlag getroffen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Nebenkläger aber noch mit einem Messer bewaffnet gewesen. Danach sei er zu seinem Auto gerannt und weggefahren. Er habe das Messer des Nebenklägers noch in einen Gulli geworfen. Die von dem Angeklagten N1 ausgeführten Stiche habe er nicht gesehen. Hintergrund der Auseinandersetzung sei gewesen, dass ca. 2 Wochen vor dem Tatgeschehen jemand von den L2 Ärger mit dem Bruder des Nebenklägers gehabt habe. Es hätte dann einen Post gegeben, dass die L2 immer die Polizei rufen würden, wenn es Stress gebe. Darauf habe der Angeklagte N1 geantwortet und sei dann von Mitgliedern des Y1-Clans in einer xx-Bar aufgesucht und bedroht worden. Diese Einlassungen der Angeklagten sind, soweit sie mit den Feststellungen unter II. übereinstimmen, teilweise durch andere Beweismittel bestätigt, teilweise sind sie zu Gunsten der Angeklagten zu unterstellen. Soweit die Einlassungen von den unter II. getroffenen Feststellungen abweichen, hält die Kammer sie nach Würdigung der übrigen erhobenen Beweise für widerlegt. Die Kammer stützt ihre Überzeugung zum Tathergang zunächst auf die Aussage des Nebenklägers. Der Nebenkläger hat in seiner Vernehmung ausgesagt, er sei am Nachmittag des Tattages in M8 mit dem Zeugen N3 essen gewesen. Im Anschluss daran hätten sie nach M1 fahren wollen, wo er eine Routinekontrolle in dem Geschäft „T2“, in dem er Storemanager sei, habe durchführen wollen. Auf dem Weg nach M1 habe er aus dem Auto heraus mit dem Zeugen N4 telefoniert, mit dem er sich auch habe treffen wollen. Kurz vor 18.00 Uhr seien er und der Zeuge N3 in M1 angekommen; er habe dann mit dem Verkäufer im Laden, dem Zeugen N5, gesprochen. Dabei habe er bemerkt, wie der Angeklagte N1 am Schaufenster des Ladenlokals stehen geblieben sei und reingeschaut habe. Er sei schon sehr aufgebracht gewesen, habe dann das Ladenlokal betreten und habe richtig laut geschrien. Er – der Nebenkläger – habe versucht, den Angeklagten N1 zu beruhigen, dieser habe sich jedoch nicht beruhigen lassen und ihn stattdessen aufgefordert, mit ihm das Ladenlokal zu verlassen. Er – der Nebenkläger – habe schon gewusst, dass es um die Sache mit seinem Bruder gegangen sei, das sei für ihn aber eigentlich erledigt gewesen, es sei vereinbart worden, dass alle ihrer Wege gehen. Er sei dann aber trotzdem mit rausgegangen. Unmittelbar vor der Ladentür habe der Angeklagte N1 ihm ins Gesicht geschlagen. Dann habe er ein Messer gezückt und damit rumgefuchtelt. Es sei dann der Angeklagte N2 hinzugekommen, woher der gekommen sei, könne er nicht sagen. Er – der Nebenkläger – sei dann zurückgewichen und rückwärts gelaufen, die beiden Angeklagten seien aber völlig auf ihn fixiert gewesen, nicht auf die Zeugen N3 und N4. Der Angeklagte N2 habe zu dem Angeklagten N1 immer gesagt: „Stech ihn ab, stech ihn ab“. Er habe dann seinerseits ein Messer, was er immer dabei habe, gezogen, was die Angeklagten aber nicht aufgehalten habe. Mit diesem Messer habe er auf niemanden eingestochen oder auch nur Stichbewegungen gemacht. Er sei schließlich gestolpert, sein Messer müsse ihm zuvor irgendwie beim Rückwärtsgehen aus der Hand gefallen sein. Beide Angeklagten hätten sich dann auf ihn gelegt, einer oben und einer unten, und hätten ihn getreten. Er – der Nebenkläger – habe seine Hände schützend vor sein Gesicht gehalten und gesagt, dass sie aufhören sollen. Auf ihn sei aber eingestochen worden. Er habe ein Ziehen in den Beinen gespürt, im Oberkörper habe er hingegen nichts gespürt. Dann habe jemand den Angeklagten N1 weggestoßen. Während die beiden Angeklagten auf ihm drauf gewesen seien, habe irgendeiner der beiden auch mit dem Messer auf Höhe seines Gesichts rumgefuchtelt. Der Angeklagte N2 habe den Angeklagten N1 dann festgehalten und ihn weggezogen. Irgendjemand habe gemeint „ne, der ist fertig, lass uns abhauen“. Dann seien beide Angeklagten abgehauen. Bei dem Angeklagten N2 habe er kein Messer gesehen. Hintergrund der Auseinandersetzung sei ein Streit zwischen seinem Bruder und N15 von den L2 gewesen. Er habe nach diesem Streit aber mit Herrn N15 telefoniert, der ihm zugesichert habe, dass sich alles erledigt habe. Es sei bei dem Streit darum gegangen, dass die Mutter des Herrn N15 beleidigt worden sein sollte. Er habe sich mit Herrn N15 darauf geeinigt, dass alle Beteiligten ihrer Wege gehen und die Y1 in Ruhe lassen. Es gehe ihm heute schlecht. Er müsse jeden Tag zur Physiotherapie und Tabletten gegen die Schmerzen einnehmen. Die Tabletteneinnahme habe er noch nicht reduzieren können. Diese Tabletten führten bei ihm zu einer körperlichen Abhängigkeit, weswegen er sie nur mit einem Schmerztherapeuten zusammen absetzen könne. Er könne ab und zu ohne Gehhilfe laufen, aber niemals ohne Schiene am Fuß. Er sei ab dem Unterschenkel gelähmt und spüre dort fast nichts mehr. Er brauche die Schiene, damit der Fuß nicht wegknicke. Diese Schiene bewirke, dass er überhaupt gehen könne. Er habe immer noch sehr starke Schmerzen. Am Bein habe er eine lang gezogene Narbe, die sich über ca. 20 cm hinziehe, an der Schulter eine 5 cm lange Narbe. Die Verbrennungen, die er während der Behandlung erlitten habe, seien noch nicht vollständig verheilt. Sein Leben sei jetzt eingeschränkt. Er habe Schlafstörungen und ab und zu auch Angstzustände. Seine Freizeit verbringe er jetzt ganz anders als vor der Tat. Er gehe nicht mehr alleine raus, sondern nur noch in Begleitung, und verbringe viel mehr Zeit zu Hause. In Diskotheken gehe er überhaupt nicht mehr. Diese Angaben sind, soweit sie den Tathergang betreffen, in ihren wesentlichen Punkten glaubhaft und werden durch die Aussagen der Zeugen N3, N4 und N5 sowie durch das in Augenschein genommene Video aus dem Ladenlokal „T2“ gestützt. Der Zeuge N4 hat in seiner Vernehmung ausgesagt, er habe sich mit dem Nebenkläger in M1 verabredet, wo er – der Zeuge N4 – dem Nebenkläger Unterlagen, und zwar Strafzettel, habe geben wollen. Der Nebenkläger sei zu diesem Zeitpunkt noch mit einem Kollegen in M8 unterwegs gewesen. Sie hätten sich in dem Ladenlokal „T2“ getroffen. Als er am Ladenlokal angekommen sei, sei der Angeklagte N1 gerade in das Ladenlokal hineingegangen. Der Nebenkläger sei ebenfalls bereits im Ladenlokal gewesen. Dort hätten sich der Angeklagte N1 und der Nebenkläger zunächst beschimpft. Worum es dabei gegangen sei, habe er nicht mitbekommen. Dann seien alle rausgegangen. Draußen habe der Angeklagte N1 ein Messer rausgeholt und damit immer Bewegungen in seine Richtung bzw. in die Richtung des Nebenklägers und des Zeugen N3 gemacht. Es sei alles vorwärts und rückwärts gegangen, die Gruppen seien hin und hergegangen. Dann sei der Angeklagte N2 aus der Richtung des x-Shops W7-Straße hinzugekommen, der auch ein Messer gehabt habe. Als er – der Zeuge N4 – dies gesehen habe, sei er sofort zu einer nahegelegenen xx-Bar gegangen und habe dort nach einem Messer gefragt, jedoch keines bekommen. Als er aus der xx-Bar wieder herausgekommen sei, hätten sich die Beteiligten bereits in der Mitte der Straße befunden. Zu diesem Zeitpunkt seien die beiden Angeklagten hinter dem Nebenkläger, nicht hinter ihm oder dem Zeugen N3, hergewesen. Er – der Zeuge N4 – sei dann zu einem Kiosk gelaufen, um dort nach einem Messer zu fragen, habe aber auch dort keines bekommen. Er sei lediglich auf einen Schlagstock hingewiesen worden, der aber kaputt gewesen sei, weswegen er ihn nicht mitgenommen habe. Als er aus dem Kiosk wieder herausgekommen sei, habe der Nebenkläger bereits am Boden gelegen und geblutet, dann seien die beiden Angeklagten abgehauen. Die Stiche habe er deswegen nicht wahrgenommen, er habe lediglich Blut gesehen. Woher das Blut gekommen sei, wisse er nicht. Bei dem Nebenkläger habe er kein Messer gesehen. Auch der Zeuge N3 hat erklärt, dass er vor der streitgegenständlichen Tat mit dem Nebenkläger unterwegs gewesen sei. Dann seien sie in den Laden „T2“ gegangen. In dem Laden seien er, der Nebenkläger und der Zeuge N4 gewesen. Dort sei der Angeklagte N1 reingekommen. Als im Ladenlokal eine Auseinandersetzung begonnen habe, habe der Nebenkläger versucht, den Angeklagten N1 zu beruhigen. Der Nebenkläger habe gesagt, dass das nicht in den Laden gehöre. Daraufhin seien alle aus dem Ladenlokal raus auf den Bürgersteig gegangen. Dort hätten der Nebenkläger und der Angeklagte N1 zunächst geredet und gestikuliert, es habe eine verbale Auseinandersetzung gegeben. Dann habe der Angeklagte N1 ein Messer gezogen und damit herumgefuchtelt. Er – der Zeuge N3 – habe versucht, dem Angeklagten N1 das Messer abzutreten. Nach ca. 20-45 Sekunden sei der Angeklagte N2 hinzugekommen, der habe auch ein Messer in der Hand gehabt. Bei dem Nebenkläger habe er kein Messer gesehen, er könne aber nicht ausschließen, dass dieser ein Messer gehabt habe. Er selbst habe kein Messer und auch keine anderen Waffen dabei gehabt. Der Zeuge N4 und er seien dann erst ein Stück weggelaufen. Er habe dann gemerkt, dass die beiden Angeklagten nicht hinter ihm hergewesen seien und habe sich das Geschehen angeschaut. Er habe dann gesehen, wie der Nebenkläger gestolpert sei; wie genau das passiert sei, wisse er nicht. Der Angeklagte N2 habe sich dann oben auf ihn gekniet, der Angeklagte N1 unten. Beide hätten zugestochen. Er habe gehört, wie der Nebenkläger geschrien habe „hör auf“. Er – der Zeuge N3 – sei dann wieder zum Nebenkläger hingelaufen und habe versucht, einen der beiden Angeklagten wegzutreten. Erst nachdem Sirenen zu hören gewesen seien, seien die beiden Angeklagten weggelaufen. Als alles vorbei gewesen sei, habe er den Nebenkläger in den Arm genommen und seinen Kopf gehalten. Von seinem Handy sei ein Notruf abgesetzt worden, das habe aber nicht er gemacht. Tritte habe er nicht gesehen. Auch habe er nicht gehört, dass einer der Angeklagten „stech ihn ab“ gerufen hätte. Verletzungen bei dem Angeklagten N1 habe er ebenfalls nicht wahrgenommen. Sein Finger (der Finger des Zeugen N3) sei bei einem Sturz verletzt worden. Es habe wohl vorher eine Auseinandersetzung gegeben, irgendwie solle jemand gesagt haben, wer „seine Mutter gefickt“ hätte oder so etwas. Die Aussagen der Zeugen N3 und N4 decken sich auch mit der Aussage des Zeugen N5. Dieser hat den Beginn der Auseinandersetzung in gleicher Weise geschildert. Er hat im Rahmen seiner Vernehmung ausgesagt, er habe zum Tatzeitpunkt im „T2“ gearbeitet. Dort habe es zunächst eine verbale Auseinandersetzung zwischen dem Nebenkläger und dem Angeklagten N1 gegeben. Die Einzelheiten habe er nicht mitbekommen, er habe abgeschaltet. Er habe lediglich „Bastard“ und „Hurensohn“ oder so ähnlich gehört. Der Nebenkläger habe dann irgendwann gesagt, dass das nicht im Laden stattfinden solle. Dann seien alle nach draußen gegangen. Draußen seien dann insgesamt fünf Personen gewesen, wobei er nicht wisse, wer zu wem gehört habe. Es habe sich alles erst neben dem Ladenlokal abgespielt. Er sei zwischenzeitlich kurz draußen gewesen, sei dann aber wieder zur Kasse gegangen, habe die Tür zugemacht und sich im Lager versteckt. Er habe dann mitbekommen, wie der Nebenkläger weggelaufen sei, er habe so etwas Ähnliches wie einen Nahkampf mitbekommen. Messer habe er keine gesehen. Er habe dann noch gesehen, wie der Angeklagte N1 am Laden in entgegengesetzter Richtung vorbeigelaufen sei, zusammen mit einem zweiten Mann. Die Angaben der Zeugen N3, N4 und N5 sind glaubhaft. Sie sind widerspruchsfrei und werden insbesondere durch das in Augenschein genommene Video mit der Dateibezeichnung D01 gestützt, soweit die Kammer ihren Angaben gefolgt ist. Dieses Video stammt von einer Videokamera, die in dem Ladenlokal „T2“ angebracht war und den Innenraum des Ladenlokals zeigt. Durch die Schaufensterscheibe ist ferner ein Teil der Straße „W6-Straße“ zu erkennen. Auf diesem Video ist zu sehen, wie der Nebenkläger das Ladenlokal „T2“ betritt. Bekleidet ist er mit einem schwarzen T-Shirt und einer schwarzen Jacke. Kurz hinter ihm folgt der Zeuge N3 mit seinem Mobiltelefon in der Hand. Er trägt ein schwarzes T-Shirt. Beide durchqueren das Ladenlokal, bis sie nicht mehr von der Videokamera erfasst werden. Schließlich sieht man, wie der Angeklagte N1 durch die Schaufensterscheibe blickt und ebenfalls das Ladenlokal betritt. Auch er durchquert das Ladenlokal und redet mit jemandem, der von der Videokamera nicht erfasst wird; dabei ist er sichtlich aufgebracht. Bekleidet ist er mit einem schwarzen T-Shirt. Kurz hinter ihm betritt der Zeuge N4 das Ladenlokal und bleibt hinter dem Angeklagten N1 stehen. Er ist mit einem schwarzen T-Shirt und einer schwarzen Kapuzendaunenjacke bekleidet. Anschließend ist zu sehen, wie der Angeklagte N1, der Nebenkläger und die Zeugen N3 und N4 das Ladenlokal verlassen, wonach sie zunächst nicht von der Videokamera erfasst werden. Zu sehen ist lediglich, wie ein an dem Schaufenster des Ladenlokals vorbeigehender Passant sich umdreht und in Richtung Norden schaut. Als nächstes ist zu erkennen, wie der Nebenkläger sowie die Zeugen N3 und N4 sich an dem Schaufenster vorbei zunächst rückwärts, später vorwärts laufend in Richtung Süden, W6-Straße, bewegen. Darüber hinaus ist zu sehen, wie der Angeklagte N1 und der Angeklagte N2 diesen folgen. Die Ankunft des Angeklagten N2 zu dem Geschehen ist hingegen auf dem Video nicht erkennbar. Der Angeklagte N2 ist mit einer grünen Jacke bekleidet. Auf dem Video ist weiter zu sehen, dass zu dem Zeitpunkt, als die Beteiligten außerhalb des Ladenlokals wieder in das Blickfeld der Videokamera kommen, sowohl der Nebenkläger als auch der Angeklagte N1 einen Gegenstand in der Hand halten. Ob auch der Angeklagte N2 sowie die Zeugen N3 und N4 einen Gegenstand in der Hand halten, kann aufgrund der Qualität des Videos nicht beurteilt werden. Zu sehen ist noch, wie eine Person, die dem Aussehen und der Kleidung nach entweder der Nebenkläger oder der Zeuge N4 sein kann, sich hinter einem geparkten Pkw versteckt. Anschließend treten die Beteiligten aus dem Blickfeld der Videokamera heraus. Zu einem deutlich späteren Zeitpunkt ist zu erkennen, wie beide Angeklagten auf der Straße W6-Straße an dem Schaufenster vorbeilaufen in Richtung Norden. Die Aussage des Zeugen N3 ist glaubhaft und der Zeuge glaubwürdig: Die Aussage stimmt, soweit der Geschehensablauf auf dem Video erkennbar ist, vollständig mit dem Video überein. Der Zeuge N3 hat auch keine einseitige Belastungstendenz gezeigt; so hat er weder bestätigt, dass der Nebenkläger von dem Angeklagten N1 in das Gesicht geschlagen wurde, noch, dass der Angeklagte N2 dem Angeklagten N1 „Stech´ ihn ab“ zugerufen hat. Danach steht fest, dass es der Angeklagte N1 war, der in sichtlich aufgebrachten Zustand in das Ladenlokal „T2“ gegangen ist und dort den Nebenkläger zur Rede gestellt hat, ebenso, dass alle Beteiligten das Ladenlokal verlassen und sich nach rechts auf den Bürgersteig begeben haben. Ebenfalls steht fest, dass im Verlaufe der Auseinandersetzung vor dem Ladenlokal „T2“ sowohl der Angeklagte N1 als auch der Nebenkläger ein Messer gezogen haben. Nicht festgestellt werden konnte hingegen, wer von den beiden sein Messer zuerst gezogen hat. Auf dem Video war dies nicht zu sehen. Auch die weitere Beweisaufnahme hat dies nicht aufklären können: Die Zeugen N4 und N3 haben bei dem Nebenkläger überhaupt kein Messer wahrgenommen, konnten damit auch keine Aussagen dazu treffen, ob dieser sein Messer vor oder nach dem Angeklagten N1 gezogen hat. Auch die Aussage der Zeugin N16 konnte dies nicht aufklären. Die Zeugin hat in ihrer Vernehmung angegeben, sie sei am Tattag mit einem Freund in der Kneipe „B9“ an der Ecke W10-Straße/W7-Straße gewesen und habe draußen an einem Tisch gesessen. Es sei irgendwann laut geworden. Als sie sich umgedreht habe, habe jemand mit einem Messer dagestanden und die Beteiligten hätten sich gegenseitig attackiert. Sie habe lediglich wahrgenommen, dass ein größerer Mann ein Messer gehabt habe und drei andere vor ihm gestanden hätten, die er in Schach gehalten habe. Wiedererkannt hat die Zeugin keinen der Angeklagten. Die Zeugin hat damit nur ein einziges Messer wahrgenommen, konnte darüber hinaus auch nicht angeben, wer dieses Messer in der Hand gehalten hat. Ihre Aussage war damit, ebenso wie die Aussage der Zeugen N3 und N4, für die Frage, wer zuerst sein Messer gezogen hat, unergiebig. Der Nebenkläger hingegen behauptet, der Angeklagte N1 habe zuerst sein Messer gezogen, wohingegen der Angeklagte N1 sich dahingehend eingelassen hat, es sei der Nebenkläger gewesen, der zuerst sein Messer gezogen habe. Die Kammer hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, welcher der beiden Aussagen in diesem Zusammenhang Glauben zu schenken war. Dass sowohl der Angeklagte N1 als auch der Nebenkläger den Willen hatten, das Messer gegen den jeweils anderen einzusetzen, folgt für die Kammer bereits aus dem Umstand, dass beide dieses zu ihrer Verteidigung gezogen haben möchten: Eine Verteidigung kann nur dergestalt erfolgen, dass – sollte die Drohung mit dem Messer allein nicht genügen – das Messer auch eingesetzt wird. Nur dann kann der Angriff des anderen sicher unterbunden werden. Dass der Angeklagte N2 erst nach Beginn der Auseinandersetzung zu dem Geschehen hinzugestoßen ist, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Nebenklägers und der Zeugen N3, N4 und N5 sowie aus den Einlassungen der Angeklagten. Dies wird außerdem gestützt durch das in Augenschein genommene Video aus dem Ladenlokal, das jedenfalls zeigt, dass der Angeklagte N2 das Ladenlokal „T2“ nicht betreten hat. Dass der Angeklagte N2 bei seinem Eintreffen wahrgenommen hat, dass sowohl der Angeklagte N1 als auch der Nebenkläger ein Messer in der Hand hielten, ergibt sich schon aus seiner eigenen Einlassung, die zudem durch das Video gestützt wird: Auf dem Video ist zu erkennen, dass sowohl der Nebenkläger als auch der Angeklagte N1 einen Gegenstand, der ein Messer sein kann, gut sichtbar in der Hand halten. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte N2 bereits zu diesem Zeitpunkt den Einsatz des Messers durch den Angeklagten N1 für möglich gehalten und gebilligt hat, ferner, dass er den Angeklagten N1 durch seine Anwesenheit und gegebenenfalls durch eigene Körperverletzungshandlungen unterstützen wollte, was dieser auch wahrgenommen hat. So hat der Angeklagte N2 zu keinem Zeitpunkt Versuche gemacht, dem Angeklagten N1 das Messer abzunehmen bzw. ihn davon zu überzeugen, das Messer wegzulegen oder beschwichtigend auf die Kontrahenten einzuwirken. Auch hat der Angeklagte N1 in seiner Einlassung bestätigt, die Ankunft des Angeklagten N2 wahrgenommen zu haben. Die Kammer ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass der Angeklagte N2 mit einem eigenen Messer bewaffnet zu der Auseinandersetzung gestoßen ist. Der Angeklagte N2 hat dies bestritten. Der Nebenkläger hat ebenfalls kein Messer in der Hand des Angeklagten N2 wahrgenommen. Lediglich die Zeugen N4 und N3 haben von einem Messer in der Hand des Angeklagten N2 berichtet. Allein auf diese Aussagen konnte die Kammer ihre Überzeugung, dass auch der Angeklagte N2 mit einem Messer bewaffnet gewesen wäre, jedoch nicht stützen, insbesondere, weil der Nebenkläger kein Messer in der Hand des Angeklagten N2 wahrgenommen hat. Angesichts dessen, dass es sich um eine hektische und unübersichtliche Situation handelte, ist es für die Kammer vorstellbar, dass die Zeugen in dieser Situation die beiden Angeklagten verwechselt haben. Die in Augenschein genommene Videoaufzeichnung aus dem Ladenlokal „T2“ war insoweit unergiebig. Aufgrund der Qualität kann weder bestätigt noch ausgeschlossen werden, dass sich ein Gegenstand in einer der beiden Hände des Angeklagten N2 zum Zeitpunkt des Hinzukommens zur Auseinandersetzung oder im weiteren Verlauf des Tatgeschehens – soweit dieses aufgezeichnet werden konnte - befand. Eine Verbesserung der Qualität war auch nicht möglich. So hat der Sachverständige N17 im Rahmen seiner Anhörung ausgeführt, dass zwar grundsätzlich das Verfahren der „Superresolution“ zur Verfügung steht, dies jedoch in der Regel nur bei Standbildern, nicht bei bewegten Bildern, wie sie hier vorliegen, Erfolg hat. Er hat dann auch versucht, mithilfe der Superresolution eine Verbesserung bei dem konkreten Video zu erzielen. Die Kammer hat die Ergebnisse dieser Superresolution in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und dabei festgestellt, dass die Superresolution nur dazu geführt hat, dass die Hände des Angeklagten N2 und der Zeugen N3 und N4 verwischt dargestellt waren. Der Sachverständige hat darüber hinaus ausgeführt, dass eine reine Vergrößerung des Bildes, wie von der Verteidigung vorgenommen, keinen forensischen Wert habe. Die der Kammer zur Verfügung stehenden Aufnahmen der Videokamera aus dem Ladenlokal „T2“ wiesen nur eine gewisse Anzahl an Pixeln, damit nur eine gewisse Anzahl an Informationen, auf. Würden Bilder hieraus vergrößert, führe dies, da weitere Informationen in der Videodatei nicht enthalten seien, lediglich dazu, dass Pixel aufgefüllt würden. Im Ergebnis würde der Computer bei einer Vergrößerung lediglich ein Pixel einfügen. Dieses Pixel würde aus einem Mittel zwischen den beiden danebenliegenden, real existierenden Pixel erzeugt, sei aber tatsächlich in der Originaldatei überhaupt nicht vorhanden. Die Kammer folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen N17. Dieser ist als Beamter des X4 zur Beantwortung der technischen Fragen hinreichend befähigt. Er hat insbesondere den Beweiswert der von der Verteidigung ins Spiel gebrachten „Vergrößerung“ überzeugend und nachvollziehbar widerlegt. Abweichend von der Einlassung jedenfalls des Angeklagten N2 ist die Kammer jedoch davon überzeugt, dass mit dem Eintreffen des Angeklagten N2 der Nebenkläger und die Zeugen N3 und N4 sich zur Flucht entschlossen haben und auch tatsächlich geflohen sind. Die Einlassung des Angeklagten N2, es habe keine Flucht gegeben, es sei vielmehr ein Hin und Her gewesen, ist schon durch das Video eindeutig als Schutzbehauptung widerlegt: Auf diesem ist zu sehen, wie der Nebenkläger und die Zeugen N3 und N4 sich zunächst rückwärts in Richtung W6-Straße bewegen und schließlich vorwärts rennend in diese Richtung flüchten. Ein „Hin und Her“ ist in dieser Situation – anders als möglicherweise vor dem Eintreffen des Angeklagten N2 – nicht zu sehen, vielmehr bewegen sich der Nebenkläger und die Zeugen N3 und N4 zu jeder Zeit weg von den Angeklagten und unternehmen keinen Versuch, diese zu verletzen. Dies wird auch gestützt durch die Aussagen des Nebenklägers und der Zeugen N3 und N4, die allesamt übereinstimmend von einer Flucht berichtet haben. Darüber hinaus wird dies auch durch die Einlassung des Angeklagten N1 gestützt. Dieser hat durch seinen Verteidiger erklären lassen, dass der Nebenkläger und die Zeugen N4 sowie N3 zurückgewichen und davongelaufen sind, als sie den Angeklagten N2 erblickt haben. Während dieser Flucht haben sich beide Angeklagten auf den Nebenkläger konzentriert bzw. sind diesem hinterhergelaufen, während der Zeuge N3 die Straßenseite gewechselt hat und der Zeuge N4 erst in die xx-Bar, dann in den Kiosk gelaufen ist, um nach einem Messer zu fragen. Dies folgt aus den Aussagen der Zeugen N3 und N4. Die auch insoweit glaubhafte Aussage des Zeugen N4 wird bezüglich dieses Aspektes gestützt durch die Aussage des Zeugen N7. Dieser hat im Rahmen seiner Vernehmung ausgesagt, dass er zum Tatzeitpunkt einen Kiosk am W6-Straße betrieben hat. Es sei dann irgendwann der Zeuge N4 in sein Geschäft gekommen und habe eine Waffe haben wollen. Er habe gesagt, dass draußen jemand abgestochen würde. Er – der Zeuge N7 – habe ihm aber nichts gegeben, auch keinen Schlagstock. Er habe auch keinen defekten Schlagstock in seinem Laden gehabt. Von den Verletzungshandlungen habe er nichts gesehen, weil ein Stromkasten die Sicht auf das Geschehen versperrt habe. Er habe lediglich einen Tumult gesehen, eine Art Schlägerei. Auf Vorhalt seiner polizeilichen Aussage, wonach er angegeben haben soll, wahrgenommen zu haben, wie zwei hünengroße Männer auf eine dritte Person eingeschlagen hätten, wobei einer der Täter auch auf das Opfer eingestochen habe, hat er angegeben, dort geschildert zu haben, was andere Personen ihm gesagt hätten. Er selbst habe dies nicht wahrgenommen. Er habe jedoch einen Rettungswagen und die Polizei angerufen. Danach waren zwar Widersprüche zwischen den Aussagen des Zeugen N7 und des Zeugen N4 festzustellen, was die Frage betraf, ob der Zeuge N7 dem Zeugen N4 einen defekten Schlagstock angeboten hat. Beide haben jedoch übereinstimmend davon berichtet, dass der Zeuge N4 in den Laden gekommen und nach einer Waffe gefragt hat. Die Kammer hat keinen Anlass, an dieser Darstellung zu zweifeln. Insoweit ist die Aussage des Zeugen N7 auch glaubhaft. Sie ist insbesondere konstant. So hat der Zeuge N7 bereits bei seiner Vernehmung durch die Polizei, deren Inhalt durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, angegeben, dass der Zeuge N4 nach einem Messer gefragt hat. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte N2 während des Nachsetzens nach wie vor wahrgenommen hat, dass der Angeklagte N1 ein Messer einsatzbereit in der Hand hielt, und darüber hinaus auch den Einsatz dieses Messers gebilligt hat, und zwar nicht mehr zum Zwecke der Verteidigung, sondern vielmehr zum Zwecke des Angriffs. Dies folgt für die Kammer daraus, dass zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Flucht des Nebenklägers sowie der Zeugen N3 und N4 überhaupt keine Notwendigkeit mehr dafür bestand, dem Angeklagten N1 im Rahmen einer bloßen Verteidigung zu helfen; eine solche Verteidigungssituation lag – auch für den Angeklagten N2 erkennbar – zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vor. Dass der Nebenkläger schließlich ungefähr auf Höhe der Rechtskurve (W6-Straße) zu Boden gegangen ist, ergibt sich zum einen aus den Einlassungen der Angeklagten, zum anderen aus der Aussage des Nebenklägers und der Zeugen N3, N4, N8 und N18. Der Zeuge N8 hat im Rahmen seiner Vernehmung ausgesagt, er sei mit seiner Tochter und der Zeugin N18 in der Innenstadt unterwegs gewesen. Er hätte dann vier Männer gesehen, die sich geschlagen hätten. Einer sei dann abgehauen, drei Männer seien übrig geblieben. Einer von denen sei hingefallen, die anderen hätten sich über das Opfer gebeugt und zugestochen mit einem Messer. Es wären kurze mehrfache Stichbewegungen hintereinander gewesen. Das Opfer hätte die Hände auf dem Kopf zusammen genommen und sich damit geschützt. Als das Opfer bereits am Boden gelegen habe, sei der Dritte zu dem Opfer hinzugekommen. Er erkenne den Angeklagten N2 wieder, dieser habe ebenfalls zugestochen, er habe ein Messer bei diesem gesehen. Der Angeklagte N2 habe im Beinbereich des Opfers, ungefähr vom Fuß bis hin zur Seite gestochen. Beide Täter hätten an unterschiedlichen Stellen zugestochen. Wohin genau gestochen worden sei, habe er nicht erkennen können, aus seiner Erinnerung heraus sei es der Bereich des Oberschenkels und des Gesäßes gewesen. Seine Sicht sei durch Autos verdeckt gewesen. Er habe auch Tritte und Schläge gesehen. Das Ganze habe sich knapp neben der Kurve ereignet, dort habe das Opfer gelegen. Neben dem Tatort befänden sich ein Kiosk und ein Haarsalon. Der Angeklagte N2 habe ein schwarzes Shirt getragen, ferner einen Bart gehabt und ein Tattoo. Eine grüne Bomberjacke habe er nicht gesehen. Danach seien beide Täter vor Ort in ein Auto gestiegen und weggefahren. Er sei ungefähr 5-6 Meter vom Tatgeschehen entfernt gewesen. Es hätten dort zwei Autos in der Kurve gestanden, er hätte an diesen vorbei etwas sehen können. Die Zeugin N18 hat im Rahmen ihrer Vernehmung ausgesagt, sie sei gemeinsam mit dem Zeugen N8 und der gemeinsamen Tochter in Richtung W10-Straße durch eine Nebenstraße gegangen. Sie habe dann eine Auseinandersetzung gehört. Gerade um die Ecke W6-Straße Richtung W8-Straße kommend habe sie mitbekommen, dass Männer sich laut unterhalten hätten. Dann sei es ganz schnell gegangen. Einer von zwei Männern habe ein Messer hoch gehalten. Das Opfer sei getreten und ihm seien die Füße weggezogen worden. Die beiden Männer seien dann über dem Opfer gewesen, einer direkt über den Füßen, der andere über dem Oberkörper. Dann sei auf den am Boden liegenden Mann eingestochen worden. Die Stiche habe sie aber nicht konkret gesehen, sie sei in Panik mit ihrer Tochter weggegangen. Außerdem habe sie über Autos hinweggucken müssen. Sie habe abgesehen von dem einen Messer auch keine anderen Waffen gesehen. Schläge habe sie ebenfalls nicht gesehen. Eine Person sei dann in ein Auto gestiegen und weggefahren, sie wisse aber nicht, ob der zu den Beteiligten gehört habe. Der Mann, der ein Messer hochgehalten habe, habe eine Glatze gehabt und eine grüne Bomberjacke getragen. Alle Aussagen haben übereinstimmend den Tatort in der Kurve des W6-Straße, mithin ungefähr auf Höhe der Hausnummer 0, beschrieben. Dies wird außerdem gestützt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder der Blutanhaftungen auf dem Bürgersteig in dieser Region. Ob der Nebenkläger gestolpert ist oder aber durch einen Tritt oder Schlag eines der Angeklagten zu Boden gegangen ist, konnte die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit aufklären. Sowohl der Zeuge N3 als auch der Nebenkläger haben ausgesagt, dass der Nebenkläger gestolpert sei, wohingegen die Angeklagten und auch die Zeugin N18 ausgesagt haben, der Nebenkläger sei durch einen Tritt zu Boden gegangen. In dieser Frage hätte keiner der Zeugen bzw. der Angeklagten einen Grund, die Unwahrheit zu sagen; so belasten die Angeklagten sich selbst, der Nebenkläger und der Zeuge N3 wiederum entlasten die Angeklagten. Die Zeugin N18 hat nicht alle Einzelheiten des Geschehens aufnehmen können, da sie unmittelbar zuvor erst selbst um die Ecke gekommen war und damit einen Blick auf das Geschehen hatte. Die Kammer hält es für gut möglich, dass beides zutrifft, dass es mithin einen Tritt oder Schlag gegeben hat, der Nebenkläger darüber hinaus aber auch ins Stolpern geraten ist. Dass sich beide Angeklagten gleichzeitig über den Nebenkläger gebeugt haben, wobei der Angeklagte N1 eher im Bereich der unteren Extremitäten war und der Angeklagte N2 im Bereich der oberen Extremitäten, ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen N3 und N18. Beide haben beschrieben, wie zwei Täter über den Nebenkläger gebeugt waren. Auch die Aussage der Zeugin N18 war insoweit glaubhaft: Eine genaue bzw. sichere Identifizierung der Angeklagten war der Zeugin N18 zwar nicht möglich, sie konnte jedoch noch eine Bomberjacke beschreiben, was zu der Kleidung des Angeklagten N2 passt. Zwar hat sie darüber hinaus auch eine Glatze beschrieben, was zu dem Angeklagten N1, nicht aber zu dem Angeklagten N2 passt. Dies ist aber vor dem Hintergrund, dass sich das ganze Geschehen sehr schnell abgespielt hat und die Angeklagten sich vom Körperbau sehr ähneln, verständlich. Sie hat ansonsten widerspruchsfrei ausgesagt und sich auch noch an nebensächliche Details erinnert, wie ihren Standort, der mit Säulen überdacht war. Die Zeugin ist auch glaubwürdig; sie steht in keinem Lager und hat auch keine einseitige Belastungstendenz gezeigt. Im Übrigen decken sich diese Angaben auch mit der Einlassung des Angeklagten N2, der eingeräumt hat, den am Boden liegenden Nebenkläger getreten und mit der Faust geschlagen zu haben, wobei er in Richtung Kopf gezielt haben möchte. Dies bedeutet, dass er im Bereich der oberen Extremitäten über dem Nebenkläger gebeugt gewesen sein muss, da es ihm sonst nicht möglich gewesen wäre, einen Faustschlag in Richtung Kopf auszuführen. Ebenfalls werden diese Angaben durch die Einlassung des Angeklagten N1 gestützt, der angegeben hat, in die Beine des Nebenklägers gestochen zu haben, als dieser am Boden lag. Er muss mithin im Bereich der unteren Extremitäten über den Nebenkläger gebeugt gewesen sein. Dass der Angeklagte N1 mit dem von ihm mitgeführten Messer mehrfach in den Oberschenkel des Nebenklägers gestochen hat und im linken Oberschenkel darüber hinaus eine Reißbewegungen ausgeführt hat, ergibt sich zum einen aus der eigenen Einlassung des Angeklagten N1, zum anderen aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Arztbrief der Unfallklinik M1 vom 09.09.2018, aus den Aussagen des Nebenklägers und des Zeugen N9 und aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern von den Verletzungen des Nebenklägers. Der Angeklagte N1 hat danach eingeräumt, den Nebenkläger mit einem Messer verletzt zu haben. Seiner Einlassung nach will er sogar für sämtliche Verletzungen des Nebenklägers verantwortlich sein, selbst für diejenige am Oberarm. Auch zeigt das Verletzungsmuster mit unter anderem einer ca. 20 cm langen, in die Tiefe gehenden massiven Riss-/Schnittverletzung, dass der Angeklagte N1 nicht einfach nur zugestochen hat, sondern darüber hinaus mit dem im Oberschenkel steckenden Messer auch noch eine Reißbewegung ausgeführt haben muss. Der Nebenkläger hat schließlich bestätigt, dass er Stiche in den Beinen gespürt hat, die er aufgrund seiner später wahrgenommenen Verletzungen als Messerstiche identifiziert hat. Dies wird gestützt durch den in der Hauptverhandlung verlesenen Arztbrief der Unfallklinik M1 vom 09.09.2018. Aus diesem ergibt sich, dass der Nebenkläger bei seiner Einlieferung eine Riss-/Schnittwunde am linken proximalen Oberarm mit Verletzung des Musculus deltoideus und arterieller Blutung sowie eine Riss-/Schnittwunde im linken und rechten Oberschenkel mit arterieller und venöser Blutung aufwies. Der Nebenkläger sei noch am 08.09.2018 operiert worden, intraoperativ sei auf Grund der schlechten Kreislaufsituation auf eine ausgiebige Exploration der Wunden verzichtet und lediglich die Wundreinigung, Spülung, Blutstillung und der Wundverschluss über Drainagen durchgeführt worden. Darüber hinaus sei eine Massivtransfusion mit Blutkonserven erfolgt. Postoperativ sei der Nebenkläger auf die Intensivstation aufgenommen und dort vom 08.09. bis 09.09.2018 künstlich beatmet worden. Auf Reduktion der Analgosedierung am Folgetag habe der Nebenkläger mit Agitation und Bronchospasmus reagiert, so dass die Sedierung zum Verbandswechsel vertieft worden sei. Anschließend sei die problemlose Extubation erfolgt. Im Verlauf sei bei dem Nebenkläger eine Hypästhesie des Fußes mit aufgehobener Fußsenkung und Fußhebung links (Kraftgrad 0/5) aufgetreten und die Indikation zur operativen Intervention gestellt worden. Bei einer weiteren Operation am 11.09.2018, bei der sich eine Durchtrennung des Nervus ischiadicus zu 80-90 % ca. 5 cm proximal des Abganges des Nervus peronaeus gezeigt habe, sei eine Nervennaht erfolgt. Die in der Unfallklinik nach der Versorgung aufgenommenen Lichtbilder zeigen ferner eine ca. 20 cm lange, genähte Schnitt- bzw. Rissverletzung am linken Oberschenkel des Nebenklägers. Der Zeuge N9 hat im Rahmen seiner Vernehmung ausgeführt, die Stich- bzw. Schnittverletzungen seien zunächst untersucht, dann versorgt und geschlossen worden. Der Nebenkläger sei zu diesem Zeitpunkt im Schockzustand gewesen und habe auch Blutprodukte benötigt. Er sei nicht ansprechbar gewesen. Auf der Intensivstation sei der Nebenkläger weiterhin in Narkose gewesen, es hätten über Nacht auch kreislaufstabilisierende Medikamente verabreicht werden müssen. Nach ca. 2-3 Tagen habe es eine weitere Operation gegeben, die er selbst durchgeführt habe. Grund für diese Operation sei gewesen, dass lediglich eine eingeschränkte Sensibilität des Beines vorgelegen habe. Zusammen mit dem Verletzungsbild sei eine Nervenverletzung sehr wahrscheinlich gewesen, weswegen der Nerv habe versorgt werden sollen. Der Nerv sei beinahe durchtrennt gewesen und im Rahmen der Operation wieder verbunden worden. Danach habe der Nebenkläger weiterhin auf der Intensivstation gelegen, allerdings nicht aus medizinischen, sondern logistischen Gründen, weil er durch die Polizei beschützt worden sei. Ohne ärztliche Behandlung wäre der Nebenkläger verblutet. Wie viel Zeit vergehen müsse, damit nach einer erfolgten operativen Nervenverbindung der Nerv wieder funktioniere, ließe sich nach wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht eindeutig beantworten. Dies dürfte zwischen 500 und 1000 Tage dauern, müsse aber stets von einem Neurologen geprüft werden. Eine eindeutige Klassifizierung zwischen Schnitt- und Stichwunde gebe es nicht, die Übergänge seien fließend. Die auf den Lichtbildern nach der Versorgung erkennbare Länge der Naht lege eine Schnittwunde nahe. Er könne aber nicht sagen, ob die Wunde durch die Ärzte im Rahmen der Versorgung noch größer habe gemacht werden müssen, oder ob sie schon durch die Verletzungshandlung so groß gewesen sei. Es gebe Fälle, in denen eine Vergrößerung einer zugefügten Verletzung aus medizinischen Gründen notwendig sein könne. An der Richtigkeit dieser übereinstimmenden und plausiblen Feststellungen hat die Kammer keinerlei Zweifel. Vorliegend gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die durch die Reißbewegung zugefügte Schnittwunde durch die Ärzte im Rahmen der Versorgung nennenswert hat vergrößert werden müssen. Es ist aber weder im Hinblick auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ noch sonst geboten, zu Gunsten der Angeklagten einen Sachverhalt zu unterstellen, für dessen Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2003, 1 StR 187/03, NStZ 2003, 596, 597). Die Kammer ist darüber hinaus davon überzeugt, dass der Nebenkläger zu dem Zeitpunkt, als ihm die Verletzungen zugefügt worden sind, nicht mehr im Besitz seines Messers war, wobei nicht aufgeklärt werden konnte, ob er dieses Messer verloren hat und wenn ja, wann, oder der Angeklagte N2 ihm dieses abgenommen hat. Dies folgt aus der Aussage des Nebenklägers, die insoweit auch glaubhaft ist: Der Nebenkläger ist zu Boden gegangen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass er, falls er bis dahin überhaupt noch im Besitz seines Messers war, dieses spätestens zu diesem Zeitpunkt verloren hat. Dass er in einer solchen Situation sein Messer noch in der Hand behalten kann, hält die Kammer für äußerst unwahrscheinlich. Vielmehr ist es ein natürlicher Reflex, sich mit den Händen abzustützen, wenn man fällt, mit der Folge, dass Gegenstände, die in den Händen gehalten werden, einem aus der Hand fallen. Soweit die Angeklagten sich dahingehend eingelassen haben, der Nebenkläger habe nach wie vor am Boden liegend das Messer in der Hand gehabt und mit diesem Messer die Angeklagten bedroht, ist dies aus Sicht der Kammer aus diesen Gründen als Schutzbehauptung zu bewerten. Aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Arztbrief der Unfallklinik M1 vom 09.09.2018, der Aussage des Zeugen N9 und darüber hinaus aus dem in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachten des Sachverständigen N19 ergibt sich, dass es durch diese Riss-/Schnittverletzung zu einer fast vollständigen Durchtrennung des Nervus ischiadicus gekommen ist. In dem Arztbrief ist die Durchtrennung des Nervus ischiadicus zu ca. 80-90 % festgehalten, dies hat der Zeuge N9, der die Operation vom 11.09.2018 durchgeführt und diese Durchtrennung selbst festgestellt hat, im Rahmen seiner Vernehmung bestätigt. Der Sachverständige N19 hat im Rahmen seiner Anhörung ausgeführt, dass es infolge der Schnittverletzung zu einer fast vollständigen Durchtrennung des Nervus ischiadicus gekommen ist. Dieser sei für die Hebung bzw. Senkung des Vorderfußes verantwortlich. Der durchtrennte Nerv sei mit einer Nervennaht versorgt worden, trotzdem seien nach wie vor Ausfallerscheinungen feststellbar. Die Muskulatur des linken Beines sei fast vollständig gelähmt. Der Nebenkläger könne seinen Fuß infolge einer Seitenheberschwäche nicht mehr vollständig bewegen. Es komme beim Gehen zu einem sogenannten Steppergang. Daher müsse der Nebenkläger eine Peroneusschiene tragen. Trotz dieser Schiene hinterlasse das Laufen jedoch ein unrundes Erscheinungsbild. Rund um den Nerven sei hinsichtlich der Muskulatur ein Muskelschwund eingetreten. Das linke Bein des Nebenklägers weise ca. 30-40% weniger Muskelmasse auf als das rechte Bein. Auch die Sensibilität des linken Beines sei extrem beeinträchtigt. Infolge der Verletzung sei eine Abrollbewegung des Fußes nicht mehr möglich, es bestehe Stolper- und Sturzgefahr. Es bedürfe der Übung und einer sehr erhöhten Aufmerksamkeit beim Gehen. Joggen sei nicht mehr möglich. Auch fehle die passive Stabilisierungsfunktion des Fußes aufgrund des Verlustes der seitlichen Muskulatur. Das von ihm erhobene Elektromyogramm zeige nahezu keine Willküraktivität und eine massive pathologische Spontanaktivität im Musculus tibialis anterior links, der von dem geschädigten Nerven versorgt werde. Dies spreche dafür, dass der Muskel nicht innerviert werde. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich die Verletzung wieder komplett zurückbilde. Es sei lediglich eine geringfügige Verbesserung dahingehend möglich, dass der Nebenkläger auch ohne Peroneusschiene wieder werde gehen können, dies könne aber nur schwer in Prozenten ausgedrückt werden. Er gehe aufgrund der Tatsache, dass bis zu der Untersuchung im April 2019 keinerlei Verbesserung eingetreten sei, davon aus, dass mit einer Wahrscheinlichkeit von ca. 20 % in Zukunft eine Verbesserung eintreten werde. Wie weit diese Verbesserung gehen werde, könne man nicht sagen. Es sei möglich, eine erneute Operation am Nerven durchführen zu lassen. Diese hätte die gleichen Erfolgsaussichten wie die bereits durchgeführte. Unterstützende Krankengymnastik helfe nur, wenn eine Restfunktion des Nervens vorhanden sei, was derzeit nicht der Fall sei. Bedeutende Sportarten könne der Nebenkläger nicht mehr auf professionellem Niveau ausüben. Die Kammer folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen N19. Dieser ist als Leitender Arzt der Klinik für Neurologie und Neurophysiologie des W17, Katholisches Klinikum M11, zur Beurteilung des gesundheitlichen Zustandes des Nebenklägers und der Prognose fachlich qualifiziert und hat alle entsprechenden Untersuchungen bei dem Nebenkläger vorgenommen. Dass der Angeklagte N1 die dauernden Nervenschädigungen im linken Oberschenkel und die dadurch eingetretenen Folgen billigend in Kauf genommen oder gar beabsichtigt hätte, konnte die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Dabei war zu berücksichtigen, dass sich das Geschehen – wie alle Zeugen bestätigt haben – in sehr kurzer Zeit abgespielt hat, so dass wenig Raum dafür blieb, sich Gedanken um konkrete, über die bloße Körperverletzung hinausgehende Folgen zu machen. Auch musste der Angeklagte N1 als medizinischer Laie zwar wissen, dass im Bereich des Oberschenkels auch Nerven verlaufen. Dass er sich jedoch überhaupt Gedanken darüber gemacht hat, welche Funktion diese haben könnten, ist nicht ersichtlich. Die Kammer ist aber davon überzeugt, dass der Angeklagte N1 diese Folge hätte vorhersehen und auch vermeiden können: Gerade die Tiefe der Verletzung in Verbindung mit der über ca. 20 cm ausgeführten Reißbewegung bargen ein sehr hohes Risiko für die Verletzung von Nervenstrukturen: Dass auch im Oberschenkel Nerven verlaufen, ist allgemeinbekannt und musste daher auch dem Angeklagten N1 bekannt sein. Bei singulären Stichen konnte er zwar noch davon ausgehen, nicht ausgerechnet die Nervenstrukturen zu treffen. Bei einer Reißbewegung über 20 cm hingegen ist ein großer Teil des Oberschenkels betroffen, so dass es sehr wahrscheinlich ist, dass auch Nervenstrukturen getroffen werden, die für elementare Funktionen der Extremitäten relevant sind, was der Angeklagte N1 hätte wissen können. Die Verletzung des Nervens hätte der Angeklagte N1 auch vermeiden können, indem er keine entsprechende Reißbewegung ausführt. Dass der Angeklagte N2 den am Boden liegenden Nebenkläger geschlagen und getreten hat, während der Angeklagte N1 begann, sich über eben diesen zu beugen, ergibt sich zum einen aus der eigenen Einlassung des Angeklagten N2, zum anderen auch aus der Aussage des Zeugen N20. Dieser hat im Rahmen seiner Vernehmung angegeben, er sei auf dem Weg zum „Y5“ gewesen. Dann habe er gehört, dass Leute geschrien hätten, und gesehen, wie ein Mann auf einen anderen eingetreten habe. Dieser Mann habe eine grüne Bomberjacke getragen und habe ziemlich helle Haare gehabt, nach hinten gegelt. Er sei außerdem groß gewesen und habe einen Bart getragen, so einen wie der Angeklagte N2. Er glaube außerdem, dass er eine Tätowierung gehabt habe. Wenn er in der polizeilichen Vernehmung von Tätowierungen gesprochen habe, könne dies auch sein, dies wisse er aber nicht mehr sicher. Er gehe davon aus, dass die Tritte eher im unteren Oberkörperbereich gesetzt worden seien, er habe aber nur den Oberkörper sehen können. Dann sei ein anderer Mann hinzugekommen und habe versucht, den Tretenden wegzuziehen. Dabei sei er selbst „weggeflogen“, vermutlich sei er beim Wegziehen gestolpert. Dieser Mann habe einen schwarzen Kapuzenpulli getragen. Der Tretende könnte der Angeklagte N2 sein, den Angeklagten N1 habe er gar nicht wahrgenommen. Ebenfalls habe er kein Messer gesehen. Er habe vielmehr etwas blitzen sehen, dies könnte ein Elektroschocker gewesen sein. Die Aussage des Zeugen N20 ist glaubhaft. Sie stimmt, soweit der Zeuge das Geschehen überhaupt wahrgenommen hat, mit der Aussage des Zeugen N3 überein, der ebenfalls geschildert hatte, dass er versucht habe, einen der beiden Angeklagten von dem Nebenkläger „wegzutreten“. Zwar hat der Zeuge N20 einen schwarzen Kapuzenpulli beschrieben, der nicht zu dem Zeugen N3, sondern eher zu dem Zeugen N4 passt. Dies ändert an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage jedoch nichts: Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Zeuge in dieser Situation, die für den Zeugen N20 belastend war und sich in kurzem Zeitraum abspielte, die Kleidung der einzelnen Beteiligten verwechselt hat. Der Zeuge hat auch selbst eingeräumt, lediglich Momentaufnahmen im Kopf zu haben. Der Zeuge ist auch glaubwürdig. Er steht in keinem der beiden Lager und hat auch keine einseitige Belastungstendenz gezeigt. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte N2 die von dem Angeklagten N1 verübten Messerstiche wahrgenommen und diese auch gebilligt hat. Er hat ferner durch seine Schläge und Tritte den Angeklagten N1 bei dieser Tatausführung bewusst unterstützt und dies auch gewollt. Seine Einlassung, er habe die Messerstiche überhaupt nicht wahrgenommen, wertet die Kammer als Schutzbehauptung: Zum einen war der Nebenkläger zu diesem Zeitpunkt, wie ausgeführt, nicht mehr im Besitz des Messers, so dass der Angeklagte N2 nicht durch seine vermeintliche Aufgabe, dem Nebenkläger das Messer abzunehmen, abgelenkt worden sein kann. Auch war der Angeklagte N2 ebenfalls über den Nebenkläger gebeugt, so dass er schon aufgrund der räumlichen Nähe nicht übersehen haben kann, was der Angeklagte N1 getan hat. Zum anderen hat er zu jedem Zeitpunkt des Geschehens das Messer in der Hand des Angeklagten N1 gesehen und ebenfalls gesehen, wie dieser mit dem Messer in der Hand hinter dem Nebenkläger hergelaufen ist. Dass der Angeklagte N1 dieses Messer einsetzen würde, um damit den Nebenkläger zu verletzen, und nicht etwa, um ihm lediglich zu drohen, musste dem Angeklagten N2 klar sein. Aufgrund der Flucht des Nebenklägers bestand keine Notwendigkeit mehr dafür, diesen zu bedrohen, da er allein schon aufgrund der Anwesenheit des Angeklagten N2 so in Angst versetzt war, dass er fliehen wollte. Die Kammer geht allerdings nicht davon aus, dass der Angeklagte N2 sich Gedanken darüber gemacht hat, wie genau und an welcher Körperstelle das Messer durch den Angeklagten N1 eingesetzt wird, insbesondere nicht darüber, ob der Angeklagte N1 eine Reißbewegung, wie tatsächlich geschehen, ausführen würde. Eine Absprache zwischen den beiden Angeklagten hierzu hat es nicht gegeben, jedenfalls ist eine solche nicht nachweisbar. Die Kammer hat darüber hinaus auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen können, dass der Angeklagte N2 selbst mit einem Messer zugestochen hat. Der Angeklagte N2 hat dies stets bestritten. Der Nebenkläger hat kein Messer bei dem Angeklagten N2 gesehen und auch nicht gesehen, wie dieser zugestochen hat. Der Zeuge N4 will zwar zu Beginn der Auseinandersetzung ein Messer bei dem Angeklagten N2 gesehen haben, die Messerstiche hat er jedoch insgesamt nicht wahrgenommen, weil er sich zu diesem Zeitpunkt in dem Kiosk des Zeugen N7 befunden hat, so dass er nicht hat bestätigen können, dass der Angeklagte N2 selbst zugestochen hat. Die Zeugin N18 hat nur bei einem der beiden Täter ein Messer gesehen, die Messerstiche selbst hat sie aufgrund der geparkten Autos überhaupt nicht sehen können, sondern nur aus den Bewegungen auf Stiche geschlossen. Einzig die Zeugen N8 und N3 haben angegeben, dass auch der Angeklagte N2 mit einem Messer zugestochen hat. Die Aussage des Zeugen N8 jedoch war insoweit nicht glaubhaft: Zwar geht die Kammer nicht davon aus, dass der Zeuge bewusst die Unwahrheit gesagt hat. Seine Aussage ist jedoch voller Widersprüche und stimmt in wesentlichen Punkten auch nicht mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme überein: So hat er auf Nachfrage eingeräumt, dass seine Sicht durch Autos verdeckt war, hat aber im Einzelnen nicht erklären können, welche Körperteile er genau überhaupt hat erkennen können. Auch sprach er von einer schnellen Abfolge von Stichbewegungen und einer großen Anzahl von Stichen, was mit den bei dem Nebenkläger festgestellten Verletzungen nicht in Einklang zu bringen ist. Auch seine Aussage, beide Angeklagte seien direkt vom Tatort in ein Auto gestiegen und weggefahren, ist widerlegt. Auf dem Video aus dem Ladenlokal „T2“ ist eindeutig zu erkennen, dass die Angeklagten sich zunächst zu Fuß vom Tatort entfernt haben und wieder am Ladenlokal „T2“ vorbeigelaufen sind. Sie können damit erst außerhalb des Sichtfeldes des Zeugen N8 in ein Auto oder in verschiedene Autos gestiegen sein. Auch seine Beschreibung der Kleidung des Angeklagten N2, den er in der Hautverhandlung erkannt haben möchte, stimmt nicht mit der auf dem Video erkennbaren Kleidung überein, sondern passt eher zu der Kleidung des Angeklagten N1. Dies spricht dafür, dass der Zeuge N8 die Angeklagten verwechselt hat, und zwar auch mit anderen Personen, die sich am Tatort befunden haben. Es verbleibt somit allein die Aussage des Zeugen N3, die die Kammer auch, wie ausgeführt, grundsätzlich für glaubhaft hält. Allein darauf vermag die Kammer ihre Überzeugung, dass auch der Angeklagte N2 mit einem Messer zugestochen hat, jedoch nicht zu stützen. Es ist durchaus möglich, dass der Zeuge N3 sich insoweit irrt. Die Schlagbewegungen des Angeklagten N2 können für ihn wie Stichbewegungen ausgesehen haben. Auch befand sich der Zeuge N3 in ein paar Metern Entfernung zum Tatgeschehen und war darauf konzentriert, dem Nebenkläger zu helfen, so dass er möglicherweise die beiden Angeklagten verwechselt bzw. Schlag- für Stichbewegungen gehalten hat. Dass der Angeklagte N2 den Angeklagten N1 schließlich davon überzeugt hat, von der weiteren Tatausführung abzusehen, folgt aus der Einlassung des Angeklagten N2, welche durch die Aussage des Nebenklägers und des Zeugen N21 gestützt wird. Der Nebenkläger hat ausgesagt, der Angeklagte N2 habe dem Angeklagten N1 gesagt, dass er jetzt „genug habe“. Der Zeuge N21 hat im Rahmen seiner Vernehmung ausgesagt, er sei in die Straße W6-Straße eingebogen und habe eine Person am Boden liegen sehen sowie zwei Personen, die davor knieten. Einer habe so etwas gesagt wie „Warnung, bis hierher und nicht weiter“. Beide hätten ein Messer in der Hand gehabt. Einer habe auf den Verletzten eingeredet, einer sei mit dem Messer am Kopf des Opfers gewesen, so als ob er ihm ein Ohr abschneiden wollte. Der andere hätte ihn dann aber durch einen kurzen Griff am Arm zurückgehalten. Bei demjenigen, der den anderen zurückgehalten habe, handele es sich um den Angeklagten N2, er sei sich zu 70-80 % sicher. Den Angeklagten N1 könne er als den anderen Täter nicht so sicher identifizieren. Seinem Eindruck nach habe der Angeklagte N2 die „Chefrolle“ gehabt. Er habe auch Tritte gesehen, er vermute, von beiden Angeklagten. Stiche selbst habe er nicht gesehen. Einer der Täter habe einen Kapuzenpulli getragen und einen Bart und dunkle Haare gehabt. Das Opfer habe einen ähnlichen Hautton und eine ähnliche Hautfarbe gehabt, aber kurze Haare. Sirenen habe er erst gehört, nachdem der eine den anderen durch einen Griff zurückgehalten habe. Die eigentliche Flucht der Täter habe er nicht mehr beobachtet. Die Aussage des Zeugen N21 war auch glaubhaft. Er konnte zwar den Angeklagten N2 nur zu 70-80 % identifizieren, hat aber ausgesagt, dieser hätte den anderen durch einen kurzen Griff am Arm zurückgehalten. Seine Aussage deckt sich somit im Wesentlichen mit der Aussage des Nebenklägers und der Einlassung des Angeklagten N2, die ebenfalls davon berichtet haben, dass der Angeklagte N2 den Angeklagten N1 im Ergebnis von der weiteren Tatausführung abgehalten hat. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass seine Beschreibung der Täter nicht mit dem Aussehen der Angeklagten übereinstimmt. Dennoch hat der Zeuge den Angeklagten N2, den er in der Hauptverhandlung gesehen hat, zu 70-80 % wiedererkannt. Dies spricht dafür, dass seine Erinnerung bezüglich der Kleidung und des Aussehens nicht richtig ist, was angesichts des Zeitablaufs durchaus verständlich ist. Dass das Zurückhalten am Arm allein nicht ausgereicht hätte, damit der Angeklagte N1 nicht weiter zusticht, folgt für die Kammer bereits aus der körperlichen Statur des Angeklagten N1, so dass davon auszugehen ist, dass der Angeklagte N1 durch den Angeklagten N2 überzeugt werden konnte und dieser die weitere Tatausführung aufgrund dessen aufgab. Dass die Angeklagten anschließend zu Fuß den Tatort verlassen haben und in Richtung W7-Straße zurückgelaufen sind, ergibt sich ebenfalls aus dem Video aus dem Ladenlokal „T2“, auf dem beide Angeklagten an dem Ladenlokal „T2“ vorbeirennend zu sehen sind. Dass der Angeklagte N2 im Rahmen dieser Flucht ein Messer in einen Gulli geworfen hat, ergibt sich aus der Vernehmung des Zeugen KHK N22. Dieser hat im Rahmen seiner Vernehmung ausgesagt, aufgrund der Angaben des Angeklagten N2 habe er eine Nachschau in dem betreffenden Gulli durchführen lassen, wo auch ein Messer aufgefunden und sichergestellt worden sei. Dieses Messer sei auch im Hinblick auf DNA-Spuren untersucht worden. An der Richtigkeit dieser Aussage hat die Kammer keine Zweifel. Dass es sich dabei jedoch um das Messer des Nebenklägers bzw. eines anderen Beteiligten gehandelt hat, konnte die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Das bezüglich dieses Messers eingeholte Gutachten aus dem Bereich DNA-Analytik/Serologie des LKA NRW vom 21.11.2018, das durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, hat lediglich ergeben, dass der Blutvortest bezüglich der Abriebe von der Griffschale innen schwach positiv war. Die DNA-Analyse hingegen hat kein auswertbares Ergebnis erbracht. Auch der Nebenkläger hat nicht sicher bestätigen können, dass es sich um sein Messer handelt. Allein auf die Angabe des Angeklagten N2, es habe sich dabei um das Messer des Nebenklägers gehandelt, vermag die Kammer aber eine entsprechende Überzeugung nicht zu stützen, da dieser ein erhebliches Interesse an einer für ihn günstigen Darstellung hat. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass nicht verständlich ist, wieso der Angeklagte N2 das Messer nicht zu Beweiszwecken aufbewahrt hat. Dass nach der Flucht der Angeklagten die Zeugen N6 sowie NN11 und N11 dem Nebenkläger Erste Hilfe geleistet haben und erst anschließend Polizei und Rettungswagen eintrafen, folgt aus deren insoweit übereinstimmenden Aussagen. Die Zeugin N11 hat im Rahmen ihrer Vernehmung ausgesagt, sie und der Zeuge NN11 hätten im Auto sitzend gesehen, wie eine Person auf der Straße lag. Eine Frau habe sie angehalten. Sie hätten daraufhin Erste Hilfe geleistet. Dabei habe ihnen ein Kind geholfen. Neben dem Opfer habe jemand gestanden, der sich die ganze Zeit übergeben habe. Waffen habe sie nicht gesehen. Sie hätten weder die Täter noch das Tatgeschehen gesehen, sie seien erst später dazugekommen. Sirenen habe sie nicht gehört, sie habe das Gefühl gehabt, dass weder Polizei noch Krankenwagen zu ihnen durchgekommen seien. Die Polizei sei zu Fuß gekommen. Der Zeuge NN11 hat im Rahmen seiner Vernehmung dieselben Aussagen gemacht und darüber hinaus ausgesagt, er habe, nachdem seine Frau Erste Hilfe geleistet habe, sein Fahrzeug weggefahren und sei anschließend wieder zum Tatort gegangen. Erst dann sei er von der Polizei angesprochen worden, vorher sei keine Polizei vor Ort gewesen. Waffen habe er nicht gesehen. Danach steht für die Kammer fest, dass die Polizei erst am Tatort eintraf, als die beiden Angeklagten diesen bereits verlassen hatten. Die Aussagen der Zeugen N11 sind glaubhaft. Beide haben übereinstimmend und widerspruchsfrei ausgesagt. Zwar gibt es Abweichungen zu den von der Polizei festgehaltenen Vermerken, die durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Danach sollen beide von einem Mercedes AMG berichtet haben, aus dem beide Täter ausgestiegen sein sollen bzw. der sich in der Nähe befunden haben soll. Diese Abweichungen haben beide Zeugen N11 nachvollziehbar damit erklärt, dass bei der Vernehmung unmittelbar am Tatort die Zustände chaotisch waren und verschiedene Aussagen verwechselt worden sind, was für die Kammer durchaus plausibel klingt. Aufgrund der Aussage des Zeugen N6 ist die Kammer außerdem davon überzeugt, dass zum Zeitpunkt der Flucht der Angeklagten noch keine Sirenen zu hören waren. Der Zeuge N6 hat im Rahmen seiner Vernehmung ausgesagt, er habe sich in dem Kiosk des Zeugen N7 befunden und sei herausgerannt, als er Schreie gehört habe. Dann habe er gesehen, dass jemand auf dem Boden lag. Er habe dieser Person dann geholfen. Er habe gehört, dass es zwei Personen gewesen sein sollen, er selbst habe dies aber nicht gesehen. Diese beiden Personen, die da gewesen sein sollen, seien zu dem Zeitpunkt, als er aus dem Kiosk kam, schon weggewesen. Sirenen habe er erst gehört, als er schon draußen gewesen sei. Die Polizei sei erst gekommen, nachdem er der verletzten Person geholfen habe. Auch die Aussage des Zeugen N6 ist glaubhaft. Sie stimmt in allen Punkten mit der Aussagen der Zeugen N11 überein. Die Kammer hat auch keine Anhaltspunkte, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln. Die Aussage des Zeugen N6 wird auch nicht durch die Aussagen des Zeugen N21 oder der Zeugin POKin N12 widerlegt. Zwar hat der Zeuge N21 zunächst ausgesagt, dass die Angeklagten noch bei dem Opfer gewesen seien, als er die Sirenen gehört habe, dann aber ausgeführt, die Sirenen seien erst zu hören gewesen, als einer der Täter den anderen durch einen Griff am Handgelenk zurückgehalten habe, die Flucht der Täter habe er gar nicht mehr beobachtet. Seine Aussage war diesbezüglich daher unergiebig. Die Zeugin POKin N12 wiederum hat im Rahmen ihrer Vernehmung lediglich ausgesagt, dass sie bei dem Nebenkläger Erste Hilfe geleistet habe und anschließend durch die Polizei Zeugen vernommen worden seien. Trotz Vorhalts ihres Vermerks vom 08.09.2018, wonach der Zeuge N6 auch Angaben zu den Tätern und zum Tatgeschehen gemacht haben soll, hatte sie keinerlei Erinnerung an eine Zeugenbefragung, geschweige denn an deren Inhalt. Dies weckt erhebliche Zweifel daran, ob die von ihr in dem Vermerk festgehaltene Befragung tatsächlich diejenige des Zeugen N6 war. Dies gilt vor allem deshalb, weil zwar verständlich ist, dass die Zeugin, die berufsbedingt sehr viele Zeugenbefragungen durchführt, sich nicht an jede einzelne Zeugenbefragung erinnern kann. Vorliegend handelte es sich aber um eine besondere Konstellation. Der Zeuge N6 war zum Tatzeitpunkt erst 14 Jahre alt, unterschied sich daher deutlich von einem durchschnittlichen Zeugen. Hätte die Zeugin POKin N12 den Zeugen N6 tatsächlich befragt, wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich zumindest an diese Besonderheit erinnert, was jedoch nicht der Fall war. Die Aussage wird auch nicht widerlegt durch die Aussage des Zeugen N3. Zwar hat dieser ausgesagt, die Angeklagten seien erst weggelaufen, nachdem Sirenen zu hören gewesen seien. Allein auf dessen Angabe kann die Kammer ihre Überzeugung davon aber nicht stützen, weil es aufgrund der Hektik der Situation gut möglich ist, dass der Zeuge N3 die Reihenfolge der Ereignisse, die sich kurz hintereinander abgespielt haben, durcheinandergebracht hat. Dass der Angeklagte N2 eine Verletzung an der Fingerkuppe seines linken Zeigefingers und der Angeklagte N1 eine Schnittverletzung an seinem rechten Schienbein aufwiesen, folgt für die Kammer aus dem Kurzbericht Notfallambulanz des Evangelischen Krankenhauses M9 vom 08.09.2018 bezüglich des Angeklagten N2, der durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, und aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern vom Schienbein des Angeklagten N1. Aus dem Kurzbericht Notfallambulanz des Evangelischen Krankenhauses M9 vom 08.09.2018 geht hervor, dass bei dem Angeklagten N2 eine palmarseitige Hautabtragung an dem Zeigefinger der linken Hand vorlag, wobei es sich um eine oberflächliche Verletzung handelte und keine tieferliegenden Strukturen betroffen waren. Die Lichtbilder vom Schienbein des Angeklagten N1 zeigen einen schräg verlaufenden, durch Stiche versorgten Schnitt im unteren Bereich des Schienbeins. Wann und wodurch diese Verletzungen den Angeklagten zugefügt worden sind, konnte die Kammer jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen: Die Angeklagten haben sich dahingehend eingelassen, dass der Nebenkläger ihnen diese Verletzungen zugefügt habe bzw. die Verletzung beim Abnehmen des Messers entstanden sei. Der Nebenkläger hingegen hat bestritten, für diese Verletzungen verantwortlich zu sein. Die Kammer hat vorliegend keine Anhaltspunkte, den Angeklagten oder dem Nebenkläger mehr zu glauben. Die weiteren Zeugen haben zu beiden Geschehensabläufen keine Angaben machen können. Dass der Nebenkläger neben den Verletzungen an den Oberschenkeln auch noch eine ca. 10 cm lange Schnittverletzung am linken Oberarm mit arterieller Beteiligung davongetragen hat, ergibt sich aus dem verlesenen Arztbrief der Unfallklinik M1 vom 09.09.2018 sowie der Vernehmung des Zeugen N9 und des Nebenklägers. Zu welchem Zeitpunkt und durch wen ihm diese Verletzung am linken Oberarm zugefügt worden ist, konnte die Kammer jedoch nicht feststellen: Zwar hat der Angeklagte N1 über seinen Verteidiger erklären lassen, er habe dem Nebenkläger diese Verletzung noch vor dem Eintreffen des Angeklagten N2, mithin noch vor dem Ladenlokal „T2“ stehend, zugefügt. Diese Darstellung hält die Kammer aber nicht für glaubhaft: Wäre dies so gewesen, hätten auch entweder der Nebenkläger oder einer der Zeugen N3 oder N4 diese Verletzung sehen bzw. bemerken müssen; keiner dieser Zeugen hat dies jedoch so beschrieben. Der Geschehensablauf war zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht derart unübersichtlich, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Zeugen und insbesondere der Nebenkläger eine solch schmerzhafte Stichverletzung nicht bemerkt hätten. Die Operationen und Rehabilitationsbehandlungen, die der Nebenkläger über sich hat ergehen lassen müssen, ergeben sich aus dem verlesenen Arztbrief der Unfallklinik M1 vom 09.09.2018, sowie aus dem ebenfalls durch Verlesung eingeführten Arztbrief des Evangelischen Krankenhauses M8 vom 05.10.2018 sowie dem Entlassungsbericht der Reha-Klinik M10 in Y4 vom 03.12.2018 betreffend die Rehabilitationsbehandlung des Nebenklägers. In dem Arztbrief des Evangelischen Krankenhauses M8 vom 05.10.2018 ist ausgeführt, dass der Nebenkläger sich bei Übernahme aus der Unfallklinik M1 in einem allgemein reduzierten Zustand befand, insbesondere stärkste Schmerzen im Bereich der linken unteren Extremität angegeben hat. Eine Mobilisierung sei aufgrund dessen nicht möglich gewesen. Die Schmerzmedikation habe bei nicht ausreichender Dosis im Verlauf angepasst werden müssen. Bei zunehmenden Knieschmerzen links sei eine Hämatomentlastung am 27.09.2018 erfolgt. Das linke Bein sei auch bei Entlassung noch deutlich paretisch gewesen. In dem Entlassungsbericht der Reha-Klinik M10 ist ausgeführt, dass der Nebenkläger ein abgestimmtes Therapieprogramm absolviert hat, welches fachärztlich überwacht worden ist. Den Schwerpunkt der Behandlung hätten Therapieeinheiten betreffend das bewegungstherapeutisch ausgerichtete Aktivieren gebildet, kombiniert mit gezielten physiotherapeutischen Einzelbehandlungen und der interaktiven Entwicklung von Eigenübungen. Es seien insbesondere leidensgerechte Verhaltensweisen und gezielte Strategien eingeübt worden, ferner sei im Hinblick auf die häusliche Versorgung ein Funktionstraining zur Verbesserung der Mobilität und funktionellen Alltagsbewältigung durchgeführt worden. Die bestehende Schmerzsymptomatik des Nebenklägers habe sich allerdings nur geringfügig verbessert. Insbesondere hätten die neuropathischen Schmerzen im linken Unterschenkel und die Peronaeusparese links nicht wesentlich verbessert werden können. Im Rahmen einer Behandlung mit Rechteckimpulsstrom sei es zu einer Verbrennung des linken distalen Unterschenkels gekommen, die im weiteren Verlauf komplikationslos geheilt sei. Prognostisch seien dem Nebenkläger aufgrund der dauerhaften Minderbelastbarkeit der linken unteren Extremität körperlich nur noch leichte Tätigkeiten zuzumuten. Diese könnten sitzend oder stehend, möglichst nicht zu häufig gehend mit Gelegenheit zu Haltungswechseln und in allen Schichtformen ausgeübt werden. Nicht möglich seien hockende oder knieende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit dem Erfordernis besonderer Gangkoordination und Trittsicherheit, ferner auch keine Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten oder unebenem Untergrund oder Tätigkeiten, die häufiges Treppensteigen erforderten. Der jetziger Zustand des Nebenklägers und die Prognose in Bezug auf die Nervenverletzung ergeben sich aus der Anhörung des Sachverständigen N19, dessen Ausführungen die Kammer, wie dargelegt, folgt. Die Ursache der Auseinandersetzung hat die Kammer nicht sicher feststellen können. Sicher feststellen konnte die Kammer, dass es im Vorfeld eine Auseinandersetzung, wie von dem Angeklagten N2 geschildert, gegeben hat, die über die sozialen Netzwerke ausgetragen worden ist. Diese Auseinandersetzung hat ihren Ursprung in den Rivalitäten zwischen den L2 und dem Y1 gehabt. So hat auch der Nebenkläger im Rahmen seiner Vernehmung bestätigt, dass es um den Streit zwischen seinem Bruder und einem Mitglied der L2 gegangen sei; auch hat er den Post, dass die L2 immer die Polizei rufen würden, bestätigt. Ob aber diese Auseinandersetzung auch Anlass für die streitgegenständliche Tat war, konnte die Kammer nicht sicher feststellen. Die Zeugen N4 und N3 haben dies nicht bestätigen können; der Zeuge N4 hat nur Geschrei wahrgenommen, der Zeuge N3 konnte nur die Aussage des Angeklagten N1 „wer seine Mutter gefickt hätte“, wiedergeben. Welches Messer der Angeklagte N1 eingesetzt hat, konnte die Kammer ebenfalls nicht feststellen, ebenso wenig dessen Verbleib. Bei den insgesamt drei sichergestellten Messern konnten jeweils keine Blutanhaftungen (mit Ausnahme des aus dem Gulli geborgenen Messers) festgestellt werden, das Messer aus dem Gulli wiederum war so verunreinigt, dass eine DNA-Identifizierung nicht möglich war. Dies folgt aus dem Gutachten aus dem Bereich DNA-Analytik/Serologie vom 21.11.2018 des LKA NRW sowie aus dem Spurengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der LMU München vom 25.09.2018, die beide durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. In dem Gutachten vom 21.11.2018 ist, wie bereits ausgeführt, das Messer, das aus dem Gulli geborgen wurde, untersucht worden. Zwar war der Blutvortest schwach positiv, ein DNA-Abgleich war jedoch nicht möglich, so dass eine Zuordnung zu der hiesigen Tat nicht beweissicher gelingt. In dem Spurengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der LMU München wurden zum einen die Abriebe von dem Messer untersucht, das bei der Festnahme des Angeklagten N2 sichergestellt wurde, zum anderen die Abriebe eines Messers, das in der Nähe des Tatortes unter einem Reifen sichergestellt wurde. In diesem Gutachten ist ausgeführt, dass der Schnelltest auf Blut bezüglich sämtlicher Abriebe negativ war, es mithin keine Hinweise auf das Vorhandensein von Blutantragungen gab. Die Erstellung eines DNA-Identifizierungsmusters war zudem aufgrund der schlechten DNA-Qualität nicht möglich. Auch diese Messer können daher nicht sicher der hiesigen Tat zugeordnet werden. Dass die Angeklagten im Anschluss an die Tat auf die Eröffnungsparty einer Bar in M9 gegangen und der Angeklagte N2 ein Krankenhaus aufgesucht hat, ergibt sich aus den Einlassungen der Angeklagten und dem verlesenen Kurzbericht Notfallambulanz des Evangelischen Krankenhauses M9 vom 08.09.2018 bezüglich des Angeklagten N2. Dass der Angeklagte N2 darüber hinaus mit dem Zeugen KHK N14 telefoniert hat sowie der festgestellte Inhalt des Telefonates ergeben sich sowohl aus der Einlassung des Angeklagten N2 sowie, soweit die Feststellungen davon abweichen, aus der Vernehmung des Zeugen KHK N14. Dieser hat im Rahmen seiner Vernehmung ausgesagt, der Angeklagte N2 habe ihn am Tattag angerufen, ihn aber zunächst nicht erreicht. Er – der Zeuge KHK N14 – habe dann zurückgerufen. Der Angeklagte N2 habe ihm den Sachverhalt aus seiner Sicht geschildert und angegeben, er sei in der Stadt gewesen und habe dort gesehen, wie der Angeklagte N1 von drei Personen angegriffen worden sei. Der Nebenkläger habe ein Messer gehabt und habe mit diesem Messer den Angeklagten N1 angegriffen. Ferner habe er davon gesprochen, dass die anderen beiden Latten und Baseballschläger dabei gehabt hätten. Zur Täterfrage habe er nichts gesagt. Er – der Zeuge KHK N14 – habe danach aber auch nicht gefragt, er habe die Lage deeskalieren und weitere Folgen unter den Gruppierungen vermeiden wollen. Der Angeklagte N2 habe lediglich gesagt, dass er kein Messer dabei gehabt habe. Von einem Schlagstock sei nicht gesprochen worden, sondern von Latten und Baseballschlägern. Der Angeklagte N2 habe dann noch berichtet, dass er von dem Nebenkläger an der Fingerkuppe verletzt worden sei. Den Vermerk habe er offline zu Hause verfasst, da er zum damaligen Zeitpunkt wegen einer Halswirbelverletzung krankgeschrieben gewesen sei. Die Aussage des Zeugen KHK N14 ist glaubhaft. Der Zeuge hat widerspruchsfrei ausgesagt. Er hat sicher ausschließen können, dass der Angeklagte N2 von einem Schlagstock statt von Baseballschlägern und Latten gesprochen hat. Der Zeuge ist auch glaubwürdig. Er hat keine einseitige Belastungstendenz gezeigt, sondern von sich aus klargestellt, dass es ihm im Rahmen dieses Gesprächs nicht um die Aufklärung des Sachverhaltes, sondern präventiv um die Verhinderung einer weiteren Eskalation gegangen sei. Es ist kein Grund ersichtlich, wieso er die ohnehin recht vage gehaltene Aussage des Angeklagten N2 im Rahmen dieses Telefonats falsch darstellen sollte. Dem steht die Darstellung des Angeklagten N2 nicht entgegen. Dieser hat, wie bereits ausgeführt, das Geschehen in mehrfacher Hinsicht für ihn günstiger dargestellt, als es die Beweisaufnahme ergeben hat. Er hat ein erhebliches Interesse daran, den Inhalt des Telefonats mit dem Zeugen KHK N14 anders darzustellen als tatsächlich geschehen, weil die Verwendung von Latten und Baseballschlägern durch keinen anderen Zeugen und auch nicht durch den Angeklagten N1 bestätigt worden ist. IV. Nach den unter II. getroffenen Feststellungen haben sich der Angeklagte N1 wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 25 Abs. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 und 5, 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB und der Angeklagte N2 wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 25 Abs. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB strafbar gemacht. Durch die Messerstiche in die Beine des Nebenklägers haben die Angeklagten den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5 StGB objektiv und subjektiv verwirklicht. Für eine gemeinschaftliche Köperverletzung ist es nicht erforderlich, dass die beiden Angeklagten von vornherein geplant hatten, zusammenzuwirken. Es liegt vielmehr ein Fall der sukzessiven Mittäterschaft vor: Der Angeklagte N2 ist später hinzugekommen und hat den Einsatz des Messers durch den Angeklagten N1 gebilligt und unterstützt, indem er selbst den Nebenkläger in seinen Verteidigungsmöglichkeiten durch Schläge und Tritte eingeschränkt hat. Die Messerstiche des Angeklagten N1 sind ihm mithin nach § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Darüber hinaus hat der Angeklagte N1 den Tatbestand des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht. Die Durchtrennung des Nervus ischiadicus hat trotz der zeitnah erfolgten Nervennaht zur Folge, dass der Nebenkläger bis heute seinen linken Fuß nicht mehr vollständig bewegen kann. Es kommt beim Gehen zu einem sogenannten Stepper-Gang, da der Nebenkläger seinen linken Fuß eigenständig weder heben noch senken kann; die Muskulatur des Beines ist fast komplett gelähmt. Dies kann zwar durch die Anlage einer Peronaeusschiene verbessert werden, welche auf mechanische Weise für die Hebung des Fußes sorgt. Trotzdem verbleibt ein unrundes Gangbild, wovon die Kammer sich im Rahmen der Vernehmung des Nebenklägers selbst ein Bild machen konnte. Zudem hat die fehlende eigenständige Hebung und Senkung des Fußes dazu geführt, dass ein Muskelschwund im linken Bein eingetreten ist. Ohne die Peronaeus-Schiene ist eine Abrollbewegung des Fußes nicht mehr möglich. Dieser Zustand erfüllt den Tatbestand der dauernden Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Gliedes. Der Fuß ist wie auch das Bein ein wichtiges Glied (vgl. Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, § 226 Rn. 2). Ob diese dauerhaft gebrauchsunfähig sind, bestimmt sich danach, ob im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung so viele Funktionen ausgefallen sind, dass diese weitgehend unbrauchbar geworden sind (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2007, 4 StR 522/06, NJW 2007, 1988 ff.). Vorliegend kann der Nebenkläger ohne die Schiene den Fuß zum bestimmungsgemäßen Gehen nicht mehr verwenden, weil ihm keine Abrollbewegung möglich ist, der Fuß zudem runterhängt und von ihm nicht ordnungsgemäß aufgesetzt werden kann und auch die seitliche Stabilisierungsfunktion nicht mehr gegeben ist. Er kann sich damit lediglich noch im Stepper-Gang fortbewegen, was jedoch mit einer erhöhten Sturzgefahr verbunden ist und zudem nur sehr langsam möglich ist. Damit ist die wesentliche Funktion des Fußes, nämlich die Fortbewegung, nahezu vollständig ausgefallen, die weitere Funktion des Fußes, nämlich eine seitliche Stabilisierung beim Stehen, ist vollständig ausgefallen. Die wertende Gesamtbetrachtung ergibt damit, dass der linke Fuß des Nebenklägers weitgehend unbrauchbar ist. An dieser Bewertung ändert es nichts, dass der Sachverständige N19 ausgeführt hat, es bestehe eine 20%-ige Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Zustand des Fußes noch geringfügig verbessere, wobei er eine vollständige Wiederherstellung ausgeschlossen hat. Die bloße Möglichkeit einer natürlichen Heilung genügt für den Ausschluss des Tatbestandes nicht. Eine Dauerhaftigkeit der Gebrauchsunfähigkeit ist vielmehr erst dann zu verneinen, wenn eine natürliche Heilung erfolgt oder sehr wahrscheinlich ist; eine etwaige Unsicherheit wirkt sich zu Lasten des Täters aus (vgl. Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, § 226 Rn. 1a; aA Hardtung in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2017, § 226 Rn. 12). Für die Beurteilung des Ausmaßes der vom Täter hervorgerufenen Rechtsgutsverletzung kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Urteils an (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2017, 5 StR 483/16, NJW 2017, 1763, 1764). Zum Zeitpunkt des Urteils ist von einer dauerhaften Gebrauchsunfähigkeit auszugehen. An der Bewegungsfähigkeit des Fußes hat sich seit der Verletzung trotz der umfangreichen Rehabilitationsmaßnahmen nichts geändert, es ist insbesondere keine Verbesserung eingetreten. Das Elektromyogramm, das der Sachverständige am 04.04.2019 erhoben hat, zeigte nahezu keine Willküraktivität und eine massive pathologische Spontanaktivität im Musculus tibialis anterior links, der von dem geschädigten Nerven versorgt wird. Allein die 20%-ige Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine Verbesserung – in welchem Ausmaße, ist völlig unklar – eintreten kann, kann nicht zu einem Wegfall der Strafbarkeit nach § 226 StGB führen: Medizinisch wird nur in sehr seltenen Fällen vollständig auszuschließen sein, dass im Laufe der Zeit eine Veränderung des Zustandes, mithin auch eine Verbesserung, eintritt. Für eine Strafbarkeit wegen dauernder Gebrauchsunfähigkeit wäre dann praktisch kein Raum. Deswegen ist es angemessen, allein in den Fällen, in denen eine solche Verbesserung sehr wahrscheinlich ist, die Strafbarkeit trotz aktuell noch fortbestehender dauernder Gebrauchsunfähigkeit entfallen zu lassen. Gleiches gilt für eine etwaige erneute Operation. Diese verspricht auch keine besseren Erfolgsaussichten als die bereits durchgeführte. In dieser schweren Folge hat sich auch die dem Reißen mit dem Messer innewohnende Gefahr verwirklicht. Der Tatbestand des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB verdrängt dabei den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und steht im Übrigen zum Tatbestand des § 224 StGB in Tateinheit. Hinsichtlich des Angeklagten N2 hingegen ist eine Strafbarkeit nach § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht gegeben. Das Reißen mit dem Messer war vom Vorsatz des Angeklagten N2 nicht gedeckt, es handelt sich insoweit um einen Exzess des Angeklagten N1. Daher scheidet auch eine Zurechnung der schweren Folge aus. Die Handlungen der Angeklagten waren auch nicht durch Notwehr im Sinne des § 32 StGB gerechtfertigt. Ein etwaiger Angriff des Nebenklägers war mit der Flucht des Nebenklägers und der Zeugen N3 sowie N4 abgeschlossen und damit nicht mehr gegenwärtig, was den Angeklagten auch bewusst war. Die bloße, von der Verteidigung angesprochene Möglichkeit, der Nebenkläger hätte zurückkommen und dann mithilfe des Messers oder gar einer zusätzlich mitgeführten Pistole auf die Angeklagten einwirken können, begründet schon keinen gegenwärtigen Angriff bzw. lässt den Angriff nicht fortdauern. Es handelt sich hier auch nicht um einen Notwehrexzess gemäß § 33 StGB: Erforderlich hierfür wäre, dass die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschritten werden. Für Verwirrung, Furcht oder Schrecken gibt es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte, weder auf dem Video, noch in der Einlassung der Angeklagten. Es ist aber, wie bereits dargestellt, weder im Hinblick auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ noch sonst geboten, zu Gunsten der Angeklagten einen Sachverhalt zu unterstellen, für dessen Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2003, 1 StR 187/03, NStZ 2003, 596, 597). Die Angeklagten sind davon abgesehen nach der Flucht des Nebenklägers und der Zeugen N4 und N3 vielmehr ihrerseits zum Angriff übergegangen. Die Angeklagten sind jedoch abweichend von der in der Hauptverhandlung geäußerten Auffassung der Nebenklage nicht des versuchten Totschlags gemäß §§ 212, 22, 23 StGB schuldig. Den Angeklagten kann schon der hierfür erforderliche Tötungsvorsatz nicht nachgewiesen werden: Die Stiche sind vorliegend ausschließlich in die Beine und den Oberarm geführt worden. Lebenswichtige Organe konnten damit schon nicht getroffen werden. Einzig größere Blutgefäße, die es nahezu überall im Körper gibt, hätten so getroffen werden können; das Risiko hierfür ist in Armen und Beinen aber insgesamt geringer als beispielsweise im Bereich des Oberkörpers. Gerade unter Berücksichtigung der erhöhten Hemmschwelle bei Tötungsdelikten genügt dies für die Annahme eines – bedingten – Tötungsvorsatzes nicht. Darüber hinaus läge jedenfalls ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch vor, § 24 Abs. 1 StGB. Zunächst lag kein fehlgeschlagener Versuch vor, da die Angeklagten in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang nochmals hätten zustechen können. Die weiteren Voraussetzungen eines Rücktritts vom Versuch sind sodann davon abhängig, ob ein unbeendeter oder ein beendeter Versuch vorliegt. Die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung nach dem sogenannten Rücktrittshorizont, also dem Vorstellungsbild des Täters nach dem Abschluss der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung. Ein unbeendeter Versuch ist bei einem Tötungsdelikt zu bejahen, wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt noch nicht alles getan hat, was nach seiner Vorstellung erforderlich oder zumindest ausreichend ist, um den Tod des Opfers herbeizuführen. Hingegen liegt ein beendeter Versuch vor, wenn der Täter den Eintritt des Todes für möglich hält oder wenn er sich keine Vorstellungen über die Folgen seines Handelns macht, weil ihm der Tod des Opfers gleichgültig ist. Nach den unter II. getroffenen Feststellungen ist hier von einem unbeendeten Versuch auszugehen. Nach den Messerstichen war der Nebenkläger nach wie vor bei Bewusstsein. Dass eine stärkere Blutung auch für die Angeklagten erkennbar war, konnte die Kammer nicht feststellen. Die Zeugen, die Blut beschrieben haben, haben dies erst nach der Flucht der Angeklagten bemerkt. Auch ist davon auszugehen, dass zunächst die Kleidung des Nebenklägers das Blut aufgenommen hat und sich dementsprechend erst später die Blutung gezeigt hat. Diese Gesamtumstände lassen keinen Schluss darauf zu, dass die Angeklagten erkannt hatten, dass sie den Nebenkläger bereits lebensgefährlich verletzt hatten. Bei der Annahme eines unbeendeten Versuchs genügt aber das freiwillige Aufgeben weiterer Tatausführung, um die strafbefreiende Wirkung des Rücktritts zu erlangen. Hier waren die Angeklagten nicht durch äußere Umstände daran gehindert, noch einmal zuzustechen. Insbesondere war zum Zeitpunkt ihrer Flucht weder die Polizei vor Ort, noch konnte festgestellt werden, dass zu diesem Zeitpunkt bereits Sirenen zu hören waren. Auch haben die Angeklagten nicht ihre Identifizierung befürchtet. Da sie in der Gegend und insbesondere dem Nebenkläger von Person bekannt waren, konnten sie ohnehin nicht mehr damit rechnen, dass ihre Identität geheim bleibt. V. Bei der Festsetzung der Strafe hat die Kammer nach Abwägung sämtlicher im Folgenden genannten, für und gegen die Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte den Regelstrafrahmen des § 226 Abs. 1 StGB für den Angeklagten N1 und den Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB für den Angeklagten N2 zu Grunde gelegt, der für den Angeklagten N1 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren und für den Angeklagten N2 eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 224 Abs. 1 Hs. 2 Alt. 2 StGB bzw. des § 226 Abs. 2 Alt. 2 StGB liegt nicht vor. Dies ist nur dann der Fall, wenn Umstände objektiver oder subjektiver Art vorliegen, welche die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht angebracht erscheinen lassen, weil sie die Strafwürdigkeit im Vergleich zu den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und bei der Bestimmung des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten Fällen verringern. Hierbei ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung von Täter und Tat bedeutsam sein können, vorzunehmen. Dabei sind die strafmildernden und die strafschärfenden Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen. Danach ist hier bei beiden Angeklagten nicht von einem minder schweren Fall auszugehen. Die Kammer hat sich insoweit von den folgenden Erwägungen leiten lassen: Zu Gunsten des Angeklagten N1 war zu berücksichtigen, dass er bereits zu einem frühen Stadium ein Geständnis abgelegt hat. Einschränkend allerdings ist zu berücksichtigen, dass dieses Geständnis für die Kammer ersichtlich nicht von Reue getragen war, was auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung deutlich war. Ferner ist der Angeklagte N1 als Erstverbüßer besonders haftempfindlich. Weiter ist zu Gunsten des Angeklagten N1 zu berücksichtigen, dass dieser nicht vorbestraft ist. Strafschärfend musste sich demgegenüber das extrem brutale Vorgehen des Angeklagten auswirken, insbesondere auch die Tatsache, dass er vier Mal zugestochen hat. Darüber hinaus war strafschärfend auch zu berücksichtigen, dass die erheblichen Folgen, die bereits durch den Strafrahmen des § 226 StGB erfasst werden, bei einem sehr jungen Menschen eingetreten sind, der noch viele Jahre mit diesen Folgen wird leben müssen. Hinzu kommen die psychischen Folgen für den Nebenkläger; dass dieser nach wie vor unter der Tat leidet, davon konnte sich die Kammer bei der Vernehmung des Nebenklägers selbst ein Bild machen. Auch strafschärfend zu berücksichtigen war, dass der Angeklagte N1 zwei der fünf Merkmale des § 224 StGB erfüllt hat und dass er ein Messer benutzt hat, was angesichts des Zurücktretens der Strafbarkeit nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden darf. Zu Gunsten des Angeklagten N2 war zu berücksichtigen, dass er zumindest die Schläge und Tritte gegen den Nebenkläger eingeräumt hat, wenngleich er diese als in Notwehr verübt dargestellt hat und auch bei ihm keinerlei Reue zu erkennen war. Ferner war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er den Angeklagten N1 von der Aufgabe der weiteren Tatausführung überzeugt und damit Schlimmeres verhindert hat. Strafschärfend waren die Vorstrafen des Angeklagten N2 zu berücksichtigen, jedoch nur in geringem Maße, da diese bereits lange zurückliegen. Strafschärfend waren darüber hinaus das extrem brutale Vorgehen zu berücksichtigen, sowie die erheblichen Folgen für den jungen Nebenkläger, dessen weiteres Leben von dieser Tat sowohl körperlich als auch psychisch geprägt sein wird. Nach Abwägung dieser für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände überwiegen die strafmildernden die strafschärfenden Gründe nicht, so dass die Anwendung des Regelstrafrahmens gegeben ist. Bei der Strafzumessung im engeren Sinn gemäß § 46 Abs. 1 StGB hat die Kammer erneut sämtliche oben genannten Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen und für den Angeklagten N1 eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und für den Angeklagten N2 eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten als tat- und schuldangemessen festgesetzt. Hierbei hat die Kammer nochmals berücksichtigt, dass die Folgen den Nebenkläger als jungen Menschen besonders schwer treffen, der Angeklagte N1 jedoch vollständig geständig, der Angeklagte N2 jedenfalls zum Teil geständig war. VI. Darüber hinaus war festzustellen, dass die Adhäsionsansprüche des Nebenklägers dem Grunde nach gemäß § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 226, 223, 224 StGB gerechtfertigt sind und aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultieren. Dies folgt schon aus der Verwirklichung des Tatbestandes der §§ 224, 25 Abs. 2, 226 StGB. Die Kammer hat davon abgesehen, über die Höhe des Schmerzensgeldes und des geschuldeten Schadensersatzes zu entscheiden. Diese Beschränkung auf ein Grundurteil ist trotz der Vorschrift in § 406 Abs. 1 S. 6 StGB auch bei der Geltendmachung von Schmerzensgeld zulässig (vgl. Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, § 406 Rn. 13). Hintergrund der Beschränkung auf ein Grundurteil ist, dass für die Höhe des Schmerzensgeldes auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten und des Geschädigten hätten Berücksichtigung finden sollen, die im Rahmen des Strafverfahrens jedoch keine Erörterung gefunden haben. Angesichts des für Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebotes verbot sich insoweit eine ergänzende Anhörung des Nebenklägers, der zum Zeitpunkt des Stellens der Adhäsionsanträge bereits vernommen worden war. VII. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1 S. 1, 466, 472 Abs. 1 S. 1, 472a Abs. 2 StPO. Hinsichtlich des Adhäsionsverfahrens entsprach es der Billigkeit, die Kosten und Auslagen den Angeklagten aufzuerlegen, auch wenn die Kammer sich auf den Erlass eines Grundurteils beschränkt hat, da dies lediglich der Beschleunigung des Strafverfahrens diente.