Entscheidung
5 AR (VS) 4/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:070217B5AR
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:070217B5AR.VS.4.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 AR (Vs) 4/17 vom 7. Februar 2017 in der Justizverwaltungssache des hier: Rechtsbeschwerde des Antragstellers - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2017 beschlos- sen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandes- gerichts Karlsruhe vom 29. Juni 2016 wird auf Kosten des Be- schwerdeführers als unzulässig verworfen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar, weil das Oberlan- desgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Schon in den Sachen 5 AR (Vs) 9, 31, 55, 73 und 95/16 hat der Senat den An- tragsteller dahin beschieden, dass seine Rechtsmittel unzulässig sind, weil die jeweiligen Oberlandesgerichte Rechtsbeschwerden gegen ihre Entscheidungen nicht zugelassen haben. Dem Beschwerdeführer ist somit die rechtliche Ein- ordnung seiner Rechtsmittel in diesen Fällen deutlich gemacht worden. Der Senat wird deshalb – auch zur Vermeidung erheblicher Kosten für den Antrag- steller – seine künftigen Rechtsbeschwerden oder Eingaben, die als Rechtsbe- schwerden aufgefasst werden müssen, nicht mehr bescheiden, sofern diese von den jeweiligen Oberlandesgerichten nicht ausdrücklich zugelassen worden sind. Ein Gericht muss es nicht hinnehmen, durch sinnlose Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. BVerfG; Beschlüsse vom 23. Februar 2016 – 2 BvR 63/16, 2 BvR 60/16 und vom 29. Juni 2010 – 1 BvR 2358/08). Der Senat sieht keinen Anlass, gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG von der Kos- tenerhebung abzusehen. Sander Dölp König Berger Mosbacher