Beschluss
3 StR 488/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gewalt oder Drohung für § 249 StGB müssen gerade zur Ermöglichung der Wegnahme eingesetzt worden sein; zeitlich nachfolgende Ausnutzung einer zuvor begründeten Angst reicht nicht aus.
• Das bloße Ausnutzen der Angst eines Opfers ohne erneute erkennbare Drohung stellt keinen Raub dar; eine hilflose Lage ist nur nach § 177 Abs. 5 StGB ein eigenständiges Nötigungsmittel.
• Sind für eine Tat in Tateinheit getroffene Feststellungen widersprüchlich oder unvollständig hinsichtlich des Zusammenhangs von Gewalt/Drohung und Wegnahmevorsatz, sind die Feststellungen und der Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur Neuverhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Kein Raub, wenn Nötigung nur für sexuelle Übergriffe diente (Aufhebung, Zurückverweisung) • Gewalt oder Drohung für § 249 StGB müssen gerade zur Ermöglichung der Wegnahme eingesetzt worden sein; zeitlich nachfolgende Ausnutzung einer zuvor begründeten Angst reicht nicht aus. • Das bloße Ausnutzen der Angst eines Opfers ohne erneute erkennbare Drohung stellt keinen Raub dar; eine hilflose Lage ist nur nach § 177 Abs. 5 StGB ein eigenständiges Nötigungsmittel. • Sind für eine Tat in Tateinheit getroffene Feststellungen widersprüchlich oder unvollständig hinsichtlich des Zusammenhangs von Gewalt/Drohung und Wegnahmevorsatz, sind die Feststellungen und der Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur Neuverhandlung zurückzuverweisen. Der Angeklagte war alleiniger Gast in einer Spielhalle. Er lockte die Angestellte in die Toilettenkabine, hielt sie am Hals, schlug ihren Kopf gegen die Wand, bedrohte sie mit dem Tod und verletzte sie körperlich; er drang zweimal digital in ihre Vagina ein und forderte sexuelle Handlungen. Die Nebenklägerin bot dem Angeklagten Geld an, woraufhin er von der Forderung nach oraler Befriedigung abließ und mit ihr die Kabine verließ. Erst anschließend fasste der Angeklagte den Entschluss, die Kasse zu öffnen; er nahm ihr den Kassenschlüssel ab, entnahm 130 Euro und die Geschädigte konnte fliehen. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Vergewaltigung, Körperverletzung und Raub sowie wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. • § 249 StGB verlangt, dass die eingesetzte Gewalt oder Drohung gerade zur Ermöglichung der Wegnahme dient; eine bloße zeitliche Folge reicht nicht. • Die Fortsetzung zuvor zu anderen Zwecken begonnener Gewalt kann genügen, wenn sie beim Fassen des Wegnahmevorsatzes weiterhin eingesetzt wird; bloßes Ausnutzen der Angst ohne erneute eindeutige Drohung ist jedoch keine Drohung im Sinne des Raubes. • Nach den Feststellungen diente die Gewalt und die Drohung ausschließlich dazu, sexuelle Übergriffe zu erzwingen; den Entschluss zur Wegnahme fasste der Angeklagte erst nach Abschluss dieser Übergriffe. • Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte die Gewalt oder Drohung zum Zwecke der Wegnahme fortsetzte oder durch erneute (auch schlüssige) Androhung weiterer Gewalt den Wegnahmevorsatz herbeiführte. • Mangels Feststellungen zur finalen Verknüpfung von Nötigungsmitteln und Wegnahmevorsatz sind die Voraussetzungen des Raubes nicht erfüllt. • Wegen dieses Rechtsfehlers ist auch die tateinheitlich verhängte Strafe für die Vergewaltigung und Körperverletzung sowie der Gesamtstrafenausspruch nicht tragfähig; deshalb sind die Feststellungen aufzuheben, damit der Tatrichter stimmige Feststellungen zum Gesamtgeschehen treffen kann. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts Wuppertal insoweit auf, als der Angeklagte wegen Raubes (Fall II.1.) verurteilt wurde, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an eine andere Strafkammer zurück. Die weitergehende Revision wurde verworfen. Begründet wurde die Aufhebung damit, dass die vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht ergaben, dass die eingesetzte Gewalt oder die Drohung gerade zur Ermöglichung der Wegnahme diente; die Wegnahme erfolgte erst nach den sexuellen Übergriffen und es fehlt an Feststellungen, dass die Nötigungsmittel beim Wegnahmevorsatz fortbestanden oder erneute Drohungen ausgesprochen wurden. Da hierdurch die Einzelstrafe für die Tat II.1. und folglich der Gesamtstrafenausspruch entfallen, sind die Feststellungen insgesamt aufzuheben, damit der Tatrichter in einem neuen Verfahren verbindlich und lückenlos über den Zusammenhang von Gewalt, Drohung und Wegnahme entscheidet.