Entscheidung
4 StR 379/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:211222B4STR379
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:211222B4STR379.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 379/22 vom 21. Dezember 2022 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2022 be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 13. Juni 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Im Fall III.2. der Urteilsgründe hält (auch) der Schuldspruch wegen räube- rischer Erpressung (§§ 253 Abs. 1, 255, 249 Abs. 1 StGB) rechtlicher Nachprü- fung stand. Zwar ist das Landgericht im rechtlichen Ausgangspunkt unzutreffend da- von ausgegangen, dass schon die bloße Ausnutzung der „Fortwirkung der unmit- telbar vorangegangenen, massiven Gewalteinwirkung auf die Geschädigte“ den Tatbestand der räuberischen Erpressung (§§ 253, 255 StGB) erfüllt. - 3 - Eine räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB setzt voraus, dass der Täter Gewalt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einsetzt, um eine Vermögensverfügung des Opfers herbeizuführen, sodass zwi- schen beidem nach seiner Vorstellung von der Tat ein finaler Zusammenhang besteht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. Februar 2021 ‒ 2 StR 432/20, StV 2021, 493, 494; Beschluss vom 28. Januar 2020 ‒ 4 StR 632/19 Rn. 6; Be- schluss vom 20. September 2016 ‒ 3 StR 174/16, NStZ 2017, 92, 93; Beschluss vom 25. Februar 2014 ‒ 4 StR 544/13, NStZ 2014, 269, 270; Beschluss vom 13. November 2012 ‒ 3 StR 422/12, juris, jeweils zu § 255 StGB; vgl. zu § 249 StGB BGH, Beschluss vom 14. Juli 2021 ‒ 6 StR 298/21, NStZ 2022, 42 Rn. 5; Urteil vom 3. März 2021 ‒ 2 StR 170/20, StV 2022, 18, 19 f.; Beschluss vom 11. September 2018 ‒ 1 StR 413/18, StV 2020, 234, 235; Beschluss vom 7. Feb- ruar 2017 ‒ 3 StR 488/16, NStZ-RR 2017, 143, 144). Das bloße Ausnutzen der Angst des zuvor körperlich misshandelten Opfers vor erneuter Gewaltanwen- dung reicht dafür nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 ‒ 3 StR 174/16, NStZ 2017, 92, 93). Zwar kann in einem solchen Fall die An- nahme naheliegen, der Täter habe dem Opfer durch sein Verhalten zu verstehen gegeben, er werde die zuvor zu anderen Zwecken eingesetzte Gewalt nunmehr zur Erzwingung der erstrebten vermögensschädigenden Handlung des Opfers fortsetzen oder wiederholen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2021 ‒ 2 StR 432/20, StV 2021, 493, 494). Die Annahme einer konkludenten Drohung bedarf aber konkreter Feststellungen und Belege. Hieran fehlt es. Der Schuldspruch wegen räuberischer Erpressung hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis aber stand. Denn nach den Feststellungen setzte der Angeklagte in Ausführung seines Tatentschlusses, das Tatopfer nunmehr zur Herausgabe seiner Wertgegenstände zu nötigen, weitere Gewalt ein, indem er es an den Haaren vom Boden emporriss, die Treppen hinauf bis in die Wohnung - 4 - stieß und ihm dort befahl, seine Wertsachen auszuhändigen. Die Gewalt dauerte bis zum Zeitpunkt des Herausgabeverlangens fort, so dass auch der erforderliche finale Zusammenhang gegeben ist. Quentin Bartel Rommel Scheuß Momsen-Pflanz Vorinstanz: Landgericht Bochum, 13.06.2022 ‒ 7 KLs 131 Js 249/21-1/22