Beschluss
2 StR 509/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Beweisantrag auf Einholung eines sachverständigen photogrammetrischen Gutachtens ist ein förmlicher Beweisantrag im Sinne des § 244 StPO, wenn damit die körperlichen Merkmale eines auf Videoaufnahmen erkennbaren Täters festgestellt werden sollen.
• Die Zurückweisung eines förmlichen Beweisantrags nach § 244 Abs. 4 S. 1 StPO wegen eigener Sachkunde des Gerichts setzt eine nähere Darlegung dieser Sachkunde im Ablehnungsbeschluss oder in den Urteilsgründen voraus.
• Kann die beantragte Sachverständigenuntersuchung Erkenntnisse liefern, die über die subjektiven Einschätzungen von Zeugen und die optische Bewertung der Bilder hinausgehen, ist die Zurückweisung mangels Darlegung eigener Sachkunde fehlerhaft.
• Erweist sich die Beweiswürdigung als von dem fehlerhaften Umgang mit einem wesentlichen Beweisantrag abhängig, kann dies zur Aufhebung des gesamten Urteils führen.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung eines Beweisantrags ohne Darlegung eigener Sachkunde unzulässig • Ein Beweisantrag auf Einholung eines sachverständigen photogrammetrischen Gutachtens ist ein förmlicher Beweisantrag im Sinne des § 244 StPO, wenn damit die körperlichen Merkmale eines auf Videoaufnahmen erkennbaren Täters festgestellt werden sollen. • Die Zurückweisung eines förmlichen Beweisantrags nach § 244 Abs. 4 S. 1 StPO wegen eigener Sachkunde des Gerichts setzt eine nähere Darlegung dieser Sachkunde im Ablehnungsbeschluss oder in den Urteilsgründen voraus. • Kann die beantragte Sachverständigenuntersuchung Erkenntnisse liefern, die über die subjektiven Einschätzungen von Zeugen und die optische Bewertung der Bilder hinausgehen, ist die Zurückweisung mangels Darlegung eigener Sachkunde fehlerhaft. • Erweist sich die Beweiswürdigung als von dem fehlerhaften Umgang mit einem wesentlichen Beweisantrag abhängig, kann dies zur Aufhebung des gesamten Urteils führen. Der Angeklagte W. wurde vom Landgericht Aachen wegen schwerer räuberischer Erpressung und schweren Raubs verurteilt; die Taten betrafen zwei Raubüberfälle auf Tankstellen im April 2012, die er gemeinsam mit den Mitangeklagten O. und B. begangen haben soll. O. gab im Rahmen einer Lebensbeichte an, W. sei beteiligt gewesen; B. fuhr jeweils das Fluchtfahrzeug. Bei einem Überfall bedrohte O. eine Verkäuferin mit einer Gaspistole, bei dem zweiten setzte O. eine Pistole ein und W. zeigte ein Messer. Die Fotomittel der Überwachungskamera zeigen einen zweiten Täter, dessen Körpergröße und Statur nach Angaben der Verteidigung nicht mit W. übereinstimmen. Die Verteidigung beantragte ein sachverständiges photogrammetrisches Gutachten zur Ermittlung der Körpergröße des auf den Lichtbildern erkennbaren Täters, das das Landgericht gemäß § 244 Abs. 4 S. 1 StPO wegen eigener Sachkunde zurückwies. Der Angeklagte legte Revision ein, die sich insbesondere gegen die Zurückweisung dieses Beweisantrags richtete. • Der förmliche Charakter des Beweisantrags ist gegeben, weil die Verteidigung eine dem Tatsachenbeweis zugängliche Behauptung aufstellte, nämlich dass der auf den Lichtbildern erkennbare zweite Täter in Körperlänge und Statur nicht dem Angeklagten entspricht (§ 244 StPO). • Die Zurückweisung nach § 244 Abs. 4 S. 1 StPO ist nur zulässig, wenn das Gericht über die zur Beurteilung erforderliche Sachkunde verfügt und diese im Ablehnungsbeschluss oder in den Urteilsgründen darlegt; pauschale Hinweise reichen nicht aus. • Hier hat das Landgericht die Ablehnung damit begründet, es verfüge über eigene Sachkunde und wisse aus anderen Verfahren, dass exakte Größenangaben aus solchen Bildern regelmäßig nicht möglich seien; diese Darlegung ist weder substanziiert noch mit den eigenen im Urteil gezogenen bildlichen Feststellungen vereinbar. • Die konkret gestellte Frage, ob photogrammetrische Bildbearbeitung und Raumvermessung nähere Erkenntnisse ermöglichen, erfordert spezielles Fachwissen, das nicht zum allgemeinen Erfahrungswissen des Richters zählt; daher wäre ein Sachverständigengutachten oder eine ausführliche Darlegung der gerichtlichen Sachkunde erforderlich gewesen. • Da die Glaubwürdigkeit der ausschlaggebenden Belastungsaussage des Mitangeklagten O. von der möglichen Erkenntnis abhängt, dass der auf den Bildern erkennbare Täter nicht W. gewesen sein kann, kann der Verfahrensfehler die Beweisgrundlage der Verurteilung berühren. • Weil ein Ausschluss der entscheidungserheblichen Wirkung des Fehlers nicht möglich ist, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. • Rechtsmittelrüge nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO war zulässig; die Revisionsbegründung enthielt die erforderlichen Prozesstatsachen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten für begründet gehalten und das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. April 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Zurückweisung des Beweisantrags auf Einholung eines sachverständigen photogrammetrischen Gutachtens war rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht seine eigene Sachkunde nicht ausreichend darlegte und die Möglichkeit eines sachverständigen Erkenntnisgewinns nicht ausgeschlossen ist. Der angefallene Verfahrensfehler kann die Glaubwürdigkeit der zentralen Aussage des Mitangeklagten und damit die Beweiswürdigung für beide Taten beeinflussen. Deshalb wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.