Beschluss
IV ZR 481/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Rechtsfortbildung oder Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht erfordert.
• Die Frage, ob bei Invaliditätsleistungen ein Abzug wegen Vorinvalidität mit einem Abzug für mitwirkende Krankheiten oder Gebrechen kumulativ kombiniert werden kann, ist durch das Senatsurteil vom 15.12.1999 (IV ZR 264/98) geklärt: Ein kumulativer Abzug kann möglich sein.
• Verfassungsrechtliche Rügen nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG wurden geprüft und als nicht durchgreifend angesehen.
Entscheidungsgründe
Kumulative Abzüge bei Invaliditätsleistung: Vorinvalidität und mitwirkende Krankheiten kombinierbar • Die Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Rechtsfortbildung oder Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht erfordert. • Die Frage, ob bei Invaliditätsleistungen ein Abzug wegen Vorinvalidität mit einem Abzug für mitwirkende Krankheiten oder Gebrechen kumulativ kombiniert werden kann, ist durch das Senatsurteil vom 15.12.1999 (IV ZR 264/98) geklärt: Ein kumulativer Abzug kann möglich sein. • Verfassungsrechtliche Rügen nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG wurden geprüft und als nicht durchgreifend angesehen. Der Kläger rügt in einem Rechtsstreit über Invaliditätsleistungen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg. Streitgegenstand ist die Frage, ob ein Abzug der Invaliditätsleistung wegen Vorinvalidität nach den AUB 2004 zusammen mit einem Abzug für mitwirkende Krankheiten oder Gebrechen kumulativ angewendet werden darf. Der Kläger verlangt die Zulassung der Revision; das Berufungsgericht hat dies abgelehnt. Der Senat des Bundesgerichtshofs prüfte, ob die Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung hat oder der Fortbildung des Rechts bzw. der Sicherung einheitlicher Rechtsprechung dient. Es wurde außerdem geprüft, ob verfassungsrechtliche Einwendungen nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG vorliegen. • Keine grundsätzliche Bedeutung; daher keine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. • Kernfrage (Kombination von Abzug wegen Vorinvalidität nach Ziffer 2.1.2.2.3 AUB 2004 und Abzug wegen mitwirkender Krankheiten/Gebrechen nach Ziffer 3 AUB 2004) ist durch das frühere Senatsurteil vom 15.12.1999 (IV ZR 264/98) ausreichend geklärt. • Nach der Rechtsprechung von 1999 ist ein kumulativer Abzug möglich, weil die Leistung, die nach Abzug der Vorinvalidität verbleibt, nochmals um den auf mitwirkende Krankheiten oder Gebrechen entfallenden Anteil gekürzt werden kann. • Mangels neu zu klärender Rechtsfragen wird von einer weiteren Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. • Die auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG gestützten Rügen wurden geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO. Der Bundesgerichtshof bejaht, gestützt auf seine frühere Rechtsprechung, dass bei Versicherungsleistungen wegen Invalidität ein kumulativer Abzug wegen Vorinvalidität und wegen mitwirkender Krankheiten oder Gebrechen möglich sein kann. Es liegt keine grundsätzliche Frage vor, die eine Revision rechtfertigen würde, und verfassungsrechtliche Rügen waren nicht durchgreifend. Damit bleibt das Urteil des Oberlandesgerichts bestätigt, und der Kläger erhält keine Zulassung der Revision.