Entscheidung
2 StR 496/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:180117B2STR496
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:180117B2STR496.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 496/16 vom 18. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2017 beschlos- sen: Die weitere Beratung der Sache wird zurückgestellt. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er- pressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Raubes in Tat- einheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperver- letzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegenstand der Verurteilung im Fall II. 1 der Urteilsgründe ist u.a. die schwere räuberische Erpressung von Betäubungsmitteln. Sie betrifft dieselbe Rechtsfrage, die dem Anfragebeschluss des Senats vom 1. Juni 2016 - 2 StR 335/15, NStZ 2016, 596, zugrunde liegt. Mit diesem hat der Senat bei den an- deren Strafsenaten angefragt, ob sie der Rechtsansicht, die Nötigung zur Her- ausgabe von Betäubungsmitteln richte sich nicht gegen das Vermögen und er- fülle daher nicht den Tatbestand der Erpressung, zustimmen oder an etwa ent- gegenstehender Rechtsprechung festhalten. 1 2 - 3 - Dies führt dazu, die Beratung dieser Sache bis zum Abschluss des An- frage- bzw. Vorlageverfahrens zurückzustellen. Fischer Appl Krehl Eschelbach Bartel 3