Beschluss
2 StR 496/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rechtsprechung zur Frage, ob die Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln den Tatbestand der Erpressung erfüllt, ist nach Auffassung des Senats klärungsbedürftig und bedarf eines Anfrageverfahrens bei den Strafsenaten.
• Wird dieselbe Rechtsfrage bereits in einem Anfragebeschluss behandelt, ist die Entscheidung des laufenden Verfahrens bis zum Abschluss des Anfrage- bzw. Vorlageverfahrens zurückzustellen.
• Die Zurückstellung dient der einheitlichen Rechtsprechung und der rechtlichen Klärung grundlegender Tatbestandsfragen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten.
Entscheidungsgründe
Zurückstellung der Beratung wegen Vorlagefrage zur Erpressung bei Betäubungsmitteln • Die Rechtsprechung zur Frage, ob die Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln den Tatbestand der Erpressung erfüllt, ist nach Auffassung des Senats klärungsbedürftig und bedarf eines Anfrageverfahrens bei den Strafsenaten. • Wird dieselbe Rechtsfrage bereits in einem Anfragebeschluss behandelt, ist die Entscheidung des laufenden Verfahrens bis zum Abschluss des Anfrage- bzw. Vorlageverfahrens zurückzustellen. • Die Zurückstellung dient der einheitlichen Rechtsprechung und der rechtlichen Klärung grundlegender Tatbestandsfragen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten. Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen schwerer räuberischer Erpressung, Raubes und gefährlicher Körperverletzung in mehreren tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegenstand der Verurteilung in einem der Fälle ist insbesondere die schwere räuberische Erpressung von Betäubungsmitteln. Die Frage, ob die Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln gegen das Vermögen gerichtet ist und damit den Tatbestand der Erpressung erfüllt, ist streitig. Der Senat hatte bereits in einem früheren Anfragebeschluss dieselbe Rechtsfrage zur Abstimmung an die anderen Strafsenate gegeben. Aufgrund dieser ausstehenden Klärung wurde die weitere Beratung der vorliegenden Sache zurückgestellt. Es geht nicht um prozessuale Nebensachen, sondern um eine grundsätzliche tatbestandliche Rechtsfrage mit Auswirkungen auf die Bewertung des konkreten Tathergangs. • Das Landgericht hat den Angeklagten in mehreren tateinheitlichen Fällen wegen schwerer räuberischer Erpressung, Raubes und gefährlicher Körperverletzung verurteilt und eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten festgesetzt. • In einem der verfahrensgegenständlichen Fälle ist Kernpunkt die Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln, wodurch dieselbe rechtliche Problematik berührt wird wie in einem bereits anhängigen Anfrageverfahren des Senats. • Der Senat hatte zuvor einen Anfragebeschluss erlassen und die anderen Strafsenate gebeten, zu der Rechtsansicht Stellung zu nehmen, ob die Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln das Vermögen im erpressungsrechtlichen Sinn trifft. • Weil die Entscheidung des hier anhängigen Falls von der noch offenen, grundsätzlichen Rechtsfrage abhängt, ist eine Entscheidung vor Abschluss des Anfrage- bzw. Vorlageverfahrens nicht geboten. • Zur Gewährleistung einheitlicher Rechtsprechung und rechtlicher Klarheit wird daher die weitere Beratung der Sache zurückgestellt. Die weitere Beratung der Sache wurde zurückgestellt, bis das Anfrage- bzw. Vorlageverfahren zur Frage, ob die Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln den Tatbestand der Erpressung erfüllt, abgeschlossen ist. Damit erfolgt keine unmittelbare Entscheidung über die Richtigkeit der Verurteilung in den einzelnen Punkten; die Verurteilung des Landgerichts bleibt der Ausgangspunkt, steht aber im Ergebnis unter dem Vorbehalt der Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage. Die Zurückstellung dient der Vereinheitlichung der Rechtsprechung und verhindert divergierende Entscheidungen in vergleichbaren Fällen. Nach Abschluss des Anfrageverfahrens wird die Sache wieder beraten und abschließend entschieden.