Entscheidung
2 StR 78/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:290317B2STR78
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:290317B2STR78.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 78/17 vom 29. März 2017 in der Strafsache gegen wegen räuberischen Diebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 29. März 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 1. November 2016 a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des besonders schweren räuberischen Diebstahls schuldig ist, b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten 1 - 3 - hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie un- begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Da der Angeklagte – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat (UA S. 14 f.) – neben dem Grundtatbestand des § 252 StGB auch die Voraus- setzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt hat, war die Verwirklichung die- ses Qualifikationsmerkmals im Schuldspruch durch die Bezeichnung der Tat als besonders schwerer räuberischer Diebstahl zum Ausdruck zu bringen (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 3. Januar 2017 – 2 StR 467/16 mwN; BGH, Beschluss vom 3. September 2009 – 3 StR 297/09, NStZ 2010, 101; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 260 Rn. 25a). 2. Die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumierte der Angeklag- te seit dem Jahr 2000 mit phasenweisen Unterbrechungen immer wieder Hero- in. Seit dieser Zeit beging er zunehmend Diebstahlsdelikte, weswegen gegen ihn mehrfach Freiheitsstrafen verhängt wurden. So wurde er im Jahr 2004 we- gen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (Erwerb von Heroin) in 25 Fällen sowie wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt, die er – nach Widerruf der Zurückstellung der Strafvoll- streckung – vollständig verbüßte (UA S. 5). Wegen eines Drogenrückfalls im Jahr 2009 kam es unter anderem zur Trennung von seiner Lebensgefährtin. In der Folgezeit absolvierte er erstmals eine Drogentherapie und arbeitete an- schließend in einer Logistikfirma. Kurz vor der verfahrensgegenständlichen Tat hatte der Angeklagte einen erneuten Rückfall. Seine Lebensgefährtin trennte sich von ihm, er verlor seinen Arbeitsplatz und blieb in der Frankfurter Drogen- szene „hängen“ (UA S. 4). Nach den auf seiner Einlassung beruhenden Fest- 2 3 4 - 4 - stellungen konsumierte er am Tattag ein halbes Gramm Heroin und kurz vor der Tat ein halbes Gramm Kokain. Den Alkohol entwendete er, um „wieder runter zu kommen“ (UA S. 9 f.). Aktuell hat sich der Angeklagte aus der Haft mit der Bitte um Unterstützung und Therapie an mehrere Suchtberatungs- und Lebens- hilfeorganisationen gewandt, die ihn zum Teil auf ihre Wartelisten gesetzt ha- ben (UA S. 9). b) Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht prüfen und entscheiden müssen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in ei- ner Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB vorliegen. Angesichts des festgestell- ten (langjährigen) Konsums von Heroin liegt ein Hang des Angeklagten, berau- schende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nahe. Gleiches gilt für den Symptomcharakter der festgestellten Tat. Die Angaben des Angeklagten zu seiner Tatmotivation deuten darauf hin, dass ein Fall vorliegt, bei dem der Hang neben anderen Ursachen zur Begehung der Tat beigetragen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2013 – 2 StR 174/13 mwN; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 64 Rn. 13). Nach den bisher getroffenen Feststellungen erscheint eine Sucht- behandlung auch nicht von vorneherein aussichtslos, zumal der Angeklagte selbst bestrebt ist, sich von seinem Drogenkonsum zu lösen. c) Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert eine Nachho- lung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; Senat, Be- schluss vom 28. Januar 2016 – 2 StR 424/15; BGH, Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 7 ff.), da er die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen hat (vgl. Se- nat, Urteil vom 7. Oktober 1992 – 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 363; Be- schluss vom 5. November 2015 – 2 StR 373/15). 5 6 - 5 - d) Die Frage der Maßregelanordnung bedarf daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben, da auszuschließen ist, dass die Strafkammer bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe er- kannt hätte. Appl Krehl Zeng Bartel Grube 7