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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 52/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:201216BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:201216BANWZ.BRFG.52.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 52/16 vom 20. Dezember 2016 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Umlage für das elektronische Anwaltspostfach - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofes Limperg, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Rem- mert sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk am 20. Dezember 2016 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger am 6. September 2016 an Verkündungs statt zuge- stellte Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsge- richtshofs wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf bis zu 500 € festge- setzt. Gründe: I. Der Kläger ist Mitglied der Beklagten. Mit "Beitragsbescheid für den Kammerbeitrag 2015" vom 13. Januar 2015 forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung eines Betrages von 318 € auf. In der genannten Summe war der Jahresbeitrag zur Bundesrechtsanwaltskammer in Höhe von 104,50 € enthal- ten. Davon entfiel ein Betrag von 63 € auf die Umlage für das besondere elekt- ronische Anwaltspostfach. 1 - 3 - Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er hat zudem beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu er- teilen, ob durch die für das besondere elektronische Anwaltspostfach vorgese- henen Sicherungsmittel gewährleistet ist, dass mittels der von der Firma I. - angebotenen Späh-Software kein Zugriff möglich ist. Die Klage ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. 1. Der Zulassungsantrag ist unzulässig, soweit der Auskunftsantrag ab- gewiesen worden ist. Gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO hat der Antragsteller innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung des voll- ständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Kläger hat seinen Zulassungsantrag insoweit jedoch nicht begründet. Der Anwaltsgerichtshof hat den Auskunftsantrag abgewiesen, weil sich ein et- waiger Auskunftsanspruch gegen die Bundesrechtsanwaltskammer, nicht je- doch gegen die Beklagte richte. Damit befasst sich die Begründung des Zulas- sungsantrags vom 7. November 2016 mit keinem Wort. 2. Soweit der Zulassungsantrag den Beitragsbescheid betrifft, ist er zu- lässig, aber unbegründet. Der Kläger verweist auf die allgemeine Presse, der zu entnehmen sei, dass elektronische Daten ganz allgemein nicht vollständig und 2 3 4 5 - 4 - angemessen gesichert werden könnten; er meint, die Nutzung des elektroni- schen Anwaltspostfachs stehe daher in deutlichem Widerspruch zur anwaltli- chen Verschwiegenheitspflicht und zum allgemeinen Vorsorgeprinzip. Ernstli- che Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind damit nicht hinreichend dargelegt. Der Senat hat mit Urteil vom 11. Januar 2016 (AnwZ (Brfg) 33/15, NJW 2016, 1025 Rn. 18) auf die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers hingewiesen, die nicht ohne besonderen Grund gerichtlich nachprüfbar ist. Ein allgemein gehal- tener Hinweis auf die Tagespresse reicht deshalb jedenfalls nicht aus, zumal sich der Anwaltsgerichtshof unter Hinweis auf das genannte Senatsurteil aus- führlich mit Fragen der Datensicherheit befasst hat. Ein Rechtsanwalt, der einen gesetzlich eröffneten Kommunikationsweg bestimmungsgemäß nutzt, verstößt im Übrigen nicht gegen seine Berufspflichten. - 5 - III. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wurde nach § 194 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG fest- gesetzt. Limperg Lohmann Remmert Kau Merk Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 06.09.2016 - AGH 7/15 (II 5/36) - 6