Beschluss
AnwZ (Brfg) 52/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung ist unzulässig, soweit er sich auf einen abgewiesenen Auskunftsantrag bezieht, weil die binnen zweimonatigen Frist keine Gründe dargelegt wurden.
• Ein allgemeiner Hinweis auf Presseberichte zu Datensicherheitsrisiken genügt nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer gesetzgeberischen Regelung zur Nutzung eines elektronischen Kommunikationswegs zu begründen.
• Die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers zur Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist gerichtlich nur bei besonderen Nachweisen überprüfbar.
• Ein Rechtsanwalt, der einen gesetzlich eröffneten Kommunikationsweg bestimmungsgemäß nutzt, verstößt nicht gegen seine Berufspflichten.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt: Pressehinweise genügen nicht für ernstliche Zweifel an Postfach-Umlage • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist unzulässig, soweit er sich auf einen abgewiesenen Auskunftsantrag bezieht, weil die binnen zweimonatigen Frist keine Gründe dargelegt wurden. • Ein allgemeiner Hinweis auf Presseberichte zu Datensicherheitsrisiken genügt nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer gesetzgeberischen Regelung zur Nutzung eines elektronischen Kommunikationswegs zu begründen. • Die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers zur Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist gerichtlich nur bei besonderen Nachweisen überprüfbar. • Ein Rechtsanwalt, der einen gesetzlich eröffneten Kommunikationsweg bestimmungsgemäß nutzt, verstößt nicht gegen seine Berufspflichten. Der Kläger ist Mitglied der beklagten Anwaltskammer und erhielt einen Beitragsbescheid 2015 über 318 €, darin enthalten Jahresbeitrag zur Bundesrechtsanwaltskammer und eine Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach. Der Kläger erhob Anfechtungsklage gegen den Bescheid und beantragte zudem Auskunft, ob die Sicherheitsmaßnahmen des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs einen Zugriff durch angebotene Späh‑Software ausschließen. Sowohl die Klage als auch der Auskunftsantrag blieben vor dem Anwaltsgerichtshof erfolglos. Der Kläger wandte sich daraufhin mit einem Antrag an den Bundesgerichtshof auf Zulassung der Berufung. Er stützte seine Bedenken insbesondere auf allgemeine Presseberichte zur Unsicherheit elektronischer Daten und auf daraus folgende Gefährdungen der Verschwiegenheitspflicht und des Vorsorgeprinzips. • Zulässigkeit: Der Zulassungsantrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 VwGO statthaft; der Auskunftsteil des Antrags ist jedoch unzulässig, weil der Kläger innerhalb der zweimonatigen Frist keine Begründung vorgelegt hat, aus der sich Gründe für die Zulassung der Berufung ergeben (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs.4 Satz 2 VwGO). • Begründetheit hinsichtlich Beitragsbescheid: Der Antrag ist unbegründet, weil der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dargetan hat (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Rechtliche Würdigung der Datensicherheitsbedenken: Allgemeine Verweise auf Presseberichte und pauschale Sicherheitsbedenken genügen nicht, um die vom Gesetzgeber getroffene Einschätzung zur Einführung und Absicherung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu erschüttern; der Senat betont die Gesetzgeberprärogative und verweist auf eigene frühere Entscheidung zur Datensicherheit. • Berufspflichten: Die Nutzung eines gesetzlich eröffneten Kommunikationswegs durch einen Rechtsanwalt ist nicht per se pflichtwidrig und verletzt nicht die Verschwiegenheitspflicht, solange der Kommunikationsweg bestimmungsgemäß genutzt wird. • Kosten- und Wertfestsetzung: Die Kostenentscheidung erfolgt nach § 112c Abs.1 Satz1 BRAO i.V.m. §154 Abs.2 VwGO; der Streitwert des Zulassungsverfahrens wurde auf bis zu 500 € festgesetzt (§194 Abs.1, §52 Abs.1 GKG). Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Soweit der Antrag den Auskunftsanspruch betrifft, fehlt es an einer fristgerechten Begründung, sodass dieser Teil unzulässig ist. Soweit es um den Beitragsbescheid geht, sind die vorgebrachten allgemeinen Pressehinweise zu Datensicherheitsrisiken nicht ausreichend, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zu begründen; die gesetzgeberische Einschätzung zur Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist nicht zu beanstanden. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Wert des Verfahrens wird auf bis zu 500 € festgesetzt.