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Beschluss

3 StR 417/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig, wenn nicht dargetan wird, dass mit der Revision ein zulässiges Ziel verfolgt wird, etwa die Änderung des Schuldspruchs zugunsten einer anderen oder weiteren Gesetzesverletzung. • Bei Revisionen der Nebenklage reicht eine allgemein erhobene Sachrüge nicht aus; der Revisionsvortrag muss erkennen lassen, dass das Urteil mit dem Ziel angegriffen wird, eine andere Rechtsfolge herbeizuführen. • Kosten des Rechtsmittels hat die Beschwerdeführerin zu tragen; eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren entfällt, wenn seine eigene Revision ebenfalls erfolglos bleibt.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Revision der Nebenklägerin mangels hinreichenden Revisionsvortrags • Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig, wenn nicht dargetan wird, dass mit der Revision ein zulässiges Ziel verfolgt wird, etwa die Änderung des Schuldspruchs zugunsten einer anderen oder weiteren Gesetzesverletzung. • Bei Revisionen der Nebenklage reicht eine allgemein erhobene Sachrüge nicht aus; der Revisionsvortrag muss erkennen lassen, dass das Urteil mit dem Ziel angegriffen wird, eine andere Rechtsfolge herbeizuführen. • Kosten des Rechtsmittels hat die Beschwerdeführerin zu tragen; eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren entfällt, wenn seine eigene Revision ebenfalls erfolglos bleibt. Die Nebenklägerin H. A. legte gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf Revision ein. Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin sowie wegen tatmehrheitlicher gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers F. A. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und den Angeklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes an die Nebenklägerin verpflichtet. Die Nebenklägerin rügte allgemein die Verletzung materiellen Rechts und beantragte die Revision. Der Generalbundesanwalt beantragte die Verwerfung der Revision als unzulässig, weil der Revisionsvortrag kein zulässiges Ziel erkennbar mache. • Die Revision der Nebenklägerin ist nach § 349 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, dass mit der Revision die Änderung des Schuldspruchs wegen einer anderen oder weiteren Gesetzesverletzung angestrebt wird. • Nebenkläger dürfen nach § 400 Abs. 1 StPO das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, eine andere Rechtsfolge herbeizuführen; deshalb muss der Revisionsvortrag deutlich machen, welches zulässige Ziel verfolgt wird. • Eine allgemein erhobene Sachrüge reicht nicht aus, um diese Voraussetzungen zu erfüllen; der Vortrag muss so konkret sein, dass aus ihm hervorgeht, dass die Nebenklägerin ein zulässiges Revisionsziel verfolgt. • Der Senat schließt sich der Auffassung des Generalbundesanwalts und der einschlägigen Rechtsprechung an und verwirft daher die Revision als unzulässig. • Wegen der erfolglosen Revision des Angeklagten entfällt eine Erstattung seiner notwendigen Auslagen im Revisionsverfahren (vgl. § 473 StPO und einschlägige Kommentarliteratur). Die Revision der Nebenklägerin H. A. gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 2016 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. Die Revision war unzulässig, weil der Revisionsvortrag nicht erkennen ließ, dass mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird, etwa die Änderung des Schuldspruchs wegen einer anderen oder zusätzlichen Gesetzesverletzung. Eine allgemein erhobene Sachrüge genügt hierfür nicht. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren erfolgt nicht, da dessen eigene Revision ebenfalls erfolglos blieb.