Entscheidung
2 StR 10/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:170221B2STR10
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:170221B2STR10.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 10/21 vom 17. Februar 2021 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. hier: Revision der Nebenklägerin K. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 17. Februar 2021 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin K. gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 7. September 2020 wird als unzu- lässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen zum Nachteil der Nebenklägerin K. und wegen sexueller Belästigung in zwei Fällen zum Nachteil der Nebenklägerin B. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstre- ckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Hiergegen richtet sich die allgemein auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Nebenklägerin K. . Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig (§ 349 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO). Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: 1 2 - 3 - „Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und da- her unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Soweit die Revision ohne nähere Begründung die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist sie ebenfalls unzulässig. Dem Revisionsvortrag ist nicht zu entnehmen, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuld- spruchs wegen einer anderen oder einer weiteren Gesetzesverletzung angegriffen wird, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Neben- kläger können nach der gesetzlichen Regelung des § 400 Abs. 1 StPO das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenklage in der Regel eines Revisionsvortrages, der deutlich macht, dass der Beschwer- deführer ein zulässiges Ziel verfolgt. Eine dahingehende Auslegung ist hier auf der Grundlage der nur allgemein erhobenen Sachrüge nicht mög- lich (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 – 3 StR 417/16 –, ju- ris, Rn. 2 m. w. Nachw.).“ Dem schließt sich der Senat an. Franke Appl Eschelbach Zeng Meyberg Vorinstanz: Mühlhausen, LG, 07.09.2020 - 806 Js 45224/19 jug 3 KLs 3