Beschluss
3 StR 440/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Auf eine im Ausland (Brasilien) vollstreckte Freiheitsstrafe ist gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 StGB auf eine im Inland erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen, wenn funktionale Verfahrenseinheit vorliegt, etwa weil die ausländische Tat Gegenstand eines im Inland erlassenen Haftbefehls war und das Verfahren insoweit später eingestellt wurde.
• Der Tatbegriff des § 51 Abs. 3 StGB ist weiter auszulegen als der prozessuale Tatbegriff des § 264 StPO; es genügt Verfahrenseinheit, nicht Identität im prozessualen Sinne.
• Die gesetzliche Anrechnung nach § 51 StGB wirkt bereits kraft Gesetzes; über den konkreten Anrechnungsmaßstab (Abs. 4 Satz 2) entscheidet gegebenenfalls die Vollstreckungsbehörde im Strafzeitberechnungsverfahren, daher ist eine Zurückverweisung des Rechtsmittels hierzu nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Anrechnung ausländischer Freiheitsstrafe bei Verfahrenseinheit (§ 51 Abs. 3 StGB) • Auf eine im Ausland (Brasilien) vollstreckte Freiheitsstrafe ist gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 StGB auf eine im Inland erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen, wenn funktionale Verfahrenseinheit vorliegt, etwa weil die ausländische Tat Gegenstand eines im Inland erlassenen Haftbefehls war und das Verfahren insoweit später eingestellt wurde. • Der Tatbegriff des § 51 Abs. 3 StGB ist weiter auszulegen als der prozessuale Tatbegriff des § 264 StPO; es genügt Verfahrenseinheit, nicht Identität im prozessualen Sinne. • Die gesetzliche Anrechnung nach § 51 StGB wirkt bereits kraft Gesetzes; über den konkreten Anrechnungsmaßstab (Abs. 4 Satz 2) entscheidet gegebenenfalls die Vollstreckungsbehörde im Strafzeitberechnungsverfahren, daher ist eine Zurückverweisung des Rechtsmittels hierzu nicht erforderlich. Die Angeklagte wurde vom Landgericht Kleve wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zwischen August 2008 und September 2009 transportierte sie jeweils mindestens 1 kg Kokain von Südamerika nach Europa und übergab die Waren vor ihrer Einreise. Im April 2010 wurde sie in Brasilien mit circa 2,5 kg Kokain aufgegriffen und dort zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt; sie verbüßte davon etwa drei Jahre im geschlossenen und sieben Monate im halboffenen Vollzug. Das deutsche Ermittlungsverfahren betraf die vier Transporte 2008/2009; die Tat von April 2010 war Gegenstand eines deutschen Haftbefehls gewesen, wurde aber im Inland gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. Die Angeklagte legte Revision ein, die der Bundesgerichtshof verworfen hat. • Die umfassende materiellrechtliche Prüfung ergab keine Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten (§ 349 Abs. 2 StPO). • § 51 Abs. 3 Satz 1 StGB verlangt eine erweiterte Auslegung des Tatbegriffs: Es genügt funktionale Verfahrenseinheit, nicht allein prozessuale Tatidentität nach § 264 StPO. Ziel ist, Doppelverurteilung nicht strafverschärfend wirken zu lassen und den Täter so zu stellen, als habe die Freiheitsentziehung im Inland stattgefunden. • Funktionale Verfahrenseinheit liegt beispielsweise vor, wenn die der ausländischen Strafvollstreckung zugrundeliegende Tat Gegenstand eines im inländischen Ermittlungsverfahren erlassenen Haftbefehls war und dieses Verfahren später eingestellt wurde; dies trifft hier zu. • Die in Brasilien verbüßte Haft ist kraft Gesetzes gemäß § 51 StGB auf die inländische Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen; die Festlegung des konkreten Anrechnungsmaßstabs nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB ist konstitutiv, ihr Fehlen ändert jedoch nichts an der gesetzlichen Anrechnung. • Der Antrag des Generalbundesanwalts auf Zurückverweisung zur Festsetzung des Anrechnungsmaßstabs war entbehrlich, weil die in Brasilien verbüßte Haft den Umfang der hier verhängten Strafe bereits übersteigt; die Vollstreckungsbehörde kann im Strafzeitberechnungsverfahren ggf. gerichtliche Klärung herbeiführen. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve wurde verworfen. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen und die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten bleiben bestehen. Die in Brasilien verbüßte Freiheitsstrafe ist gemäß § 51 Abs. 3 StGB auf die deutsche Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen; nach Würdigung ergibt sich, dass die ausländische Haftdauer die hier verhängte Strafe bereits übersteigt, sodass die Ausländerhaft als vollständig angerechnet gilt. Eine Zurückverweisung zur Bestimmung des konkreten Anrechnungsmaßstabs war nicht erforderlich; gegebenenfalls klärt die Vollstreckungsbehörde im Strafzeitberechnungsverfahren verbleibende Fragen. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.