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Urteil

III ZR 89/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine öffentliche Zustellung ist unwirksam und hemmt die Verjährung nicht, wenn erkennbar eine zulässige Zustellung an den anwaltlichen Vertreter möglich war. • Kommt die Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung auf gerichtlichem Fehlverhalten an, kann höhere Gewalt nach § 206 BGB Verjährungshemmung begründen, sofern die Partei alle zumutbaren Nachforschungen unternommen hat. • Bei bestrittenen Darlegungen zur Unzustellbarkeit hat das Berufungsgericht Feststellungen zu treffen, ob die klägerischen Ermittlungen genügt haben; ansonsten ist zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Unwirksame öffentliche Zustellung und Verjährung bei erreichbarem anwaltlichen Vertreter • Eine öffentliche Zustellung ist unwirksam und hemmt die Verjährung nicht, wenn erkennbar eine zulässige Zustellung an den anwaltlichen Vertreter möglich war. • Kommt die Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung auf gerichtlichem Fehlverhalten an, kann höhere Gewalt nach § 206 BGB Verjährungshemmung begründen, sofern die Partei alle zumutbaren Nachforschungen unternommen hat. • Bei bestrittenen Darlegungen zur Unzustellbarkeit hat das Berufungsgericht Feststellungen zu treffen, ob die klägerischen Ermittlungen genügt haben; ansonsten ist zurückzuverweisen. Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung durch den Beklagten; sie erwarb 2002 und 2003 Beteiligungen auf dessen Empfehlung. Kündigungen und Anfechtungen erfolgten 2005/2006; Korrespondenz lief zwischen den Prozessvertretern. Die Klage wurde 2006 eingereicht, konnte an zwei Adressen des Beklagten nicht zugestellt werden; daraufhin beantragte der Klägervertreter öffentliche Zustellung, die 2007 bewilligt wurde. Aufgrund eines Versäumnisurteils und späterer Einsprüche wurde das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen; das OLG hielt die Ansprüche für verjährt. Die Klägerin rügt die Zurückweisung, der BGH prüft, ob die öffentliche Zustellung wirksam war und ob Verjährung gehemmt ist. • Die Revision ist zulässig und begründet; der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. • Nach § 204 Abs.1 Nr.1 BGB hemmt eine wirksame Zustellung die Verjährung; nach ständiger Rechtsprechung entfaltet eine erkennbar unzulässige öffentliche Zustellung diese Wirkung nicht. • Das Berufungsgericht stellte zu Recht fest, dass eine Zustellung an die Rechtsanwaltssozietät möglich und damit die öffentliche Zustellung grundsätzlich unwirksam war, weil der damalige anwaltliche Vertreter bereits erklärt hatte, als zustellungsbevollmächtigt gelten zu können (§§ 171,172 ZPO). • Gleichwohl hat das Berufungsgericht unzureichend geprüft, ob die Klägerin vor dem Antrag auf öffentliche Zustellung alles Zumutbare unternommen hat, um trotz des Hinweises des Gerichts eine ladungsfähige Adresse des Beklagten zu ermitteln; mangels Feststellungen ist eine erneute Prüfung erforderlich. • Wenn die Unzustellbarkeit auf einem erkennbaren gerichtlichen Fehler beruht, kommt nach § 206 BGB höhere Gewalt und damit Verjährungshemmung in Betracht, jedoch nur wenn die Klägerin alle gebotenen Nachforschungen unternommen hat; hierzu hat das Berufungsgericht bislang nicht hinreichend festgestellt. • Die vorhandenen Melderegisterauskünfte und Online-Abfragen sprechen nicht eindeutig dafür, dass der Aufenthaltsort des Beklagten allgemein unbekannt war; daher muss das Berufungsgericht ergänzend prüfen, ob weitere Recherchen den Aufenthaltsort hätten ermitteln können. • Mangels abschließender Feststellungen ist die Sache gemäß § 563 Abs.1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch die weiteren Revisionsrügen prüfen kann. Der Senat hebt den Beschluss des OLG auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Entscheidend ist, dass die zuvor bewilligte öffentliche Zustellung möglicherweise unwirksam war, weil eine Zustellung an den anwaltlichen Vertreter des Beklagten möglich erschien; zugleich hat das Berufungsgericht nicht hinreichend festgestellt, ob die Klägerin alle zumutbaren Nachforschungen unternommen hat oder ob ein gerichtlicher Fehler vorlag, der nach § 206 BGB Verjährungshemmung bewirken könnte. Deshalb ist eine erneute Prüfung der Verjährungsfrage unter Berücksichtigung ergänzenden Vorbringens der Parteien erforderlich. Das Berufungsgericht wird auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs zu entscheiden haben und kann gegebenenfalls weitere Rügen der Revision behandeln.