Beschluss
4 StR 419/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, wenn das Tatgericht bei gebotener Berücksichtigung tatbezogener Umstände von milderen Strafrahmenverschiebungen oder einer Maßregelanordnung hätte ausgehen müssen.
• Bei erkennbarer Aussöhnung zwischen Opfer und Täter hätte das Gericht prüfen müssen, ob die Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a Nr. 1 StGB vorliegen und zu einer weiteren Verschiebung des Strafrahmens führen können.
• Die Entscheidung, von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abzusehen, ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht nicht hinreichend prüft, ob therapeutische Maßnahmen im Maßregelvollzug eine Behandlungsbereitschaft wecken können.
• Die Nachholung einer Anordnung zur Unterbringung ist auch zulässig, wenn nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO).
Entscheidungsgründe
Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs: Prüfung von Täter‑Opfer‑Ausgleich und Unterbringung in Entziehungsanstalt erforderlich • Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, wenn das Tatgericht bei gebotener Berücksichtigung tatbezogener Umstände von milderen Strafrahmenverschiebungen oder einer Maßregelanordnung hätte ausgehen müssen. • Bei erkennbarer Aussöhnung zwischen Opfer und Täter hätte das Gericht prüfen müssen, ob die Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a Nr. 1 StGB vorliegen und zu einer weiteren Verschiebung des Strafrahmens führen können. • Die Entscheidung, von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abzusehen, ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht nicht hinreichend prüft, ob therapeutische Maßnahmen im Maßregelvollzug eine Behandlungsbereitschaft wecken können. • Die Nachholung einer Anordnung zur Unterbringung ist auch zulässig, wenn nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Der Angeklagte würgte und schlug am 17. August 2015 seine Lebensgefährtin in deren Wohnung; sie erlitt Würgemale und multiple Prellungen. Der Angeklagte hatte zuvor größere Mengen Alkohol konsumiert. Die Parteien sind seit dem 15. März 2016 verlobt und haben sich ausgesöhnt. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und sah von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ab. In der Strafzumessung berücksichtigte das Landgericht die Aussöhnung strafmildernd und wendete den nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB an. Der Angeklagte legte Revision mit der Rüge materieller Rechtsfehler ein; diese führte teilweise zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. • Die Revision führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, weil das Landgericht trotz Berücksichtigung der Aussöhnung nicht geprüft hat, ob die Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a Nr. 1 StGB eine weitergehende Verschiebung des Strafrahmens hätten rechtfertigen können. • Der Bundesgerichtshof kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass das Landgericht bei Annahme der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB eine mildere Freiheitsstrafe hätte verhängen können; daher ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. • Die Entscheidung, von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abzusehen, ist fehlerhaft, weil das Tatgericht sich nicht ausreichend damit auseinandergesetzt hat, ob therapeutische Maßnahmen im Maßregelvollzug die bei dem Angeklagten bislang fehlende Therapiebereitschaft wecken könnten. • Bei der Prüfung der Unterbringung hat das Landgericht unzureichend die Möglichkeit berücksichtigt, dass der Angeklagte seinen Alkoholkonsum nach der Tat reduziert haben will; diese Einlassung hätte zu würdigen und mit der sachverständigen Beurteilung zu verbinden sein müssen. • Die Frage der Unterbringung bedarf daher neuer tatrichterlicher Prüfung; eine Nachholung der Anordnung ist auch möglich, wenn nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Die Revision des Angeklagten wird insoweit erfolgreich, als der Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen wird. Der Schuldspruch verbleibt bestehen, die weitergehende Revision wird verworfen. Insbesondere ist die Strafkammer anzuweisen, zu prüfen, ob ein Täter‑Opfer‑Ausgleich nach § 46a Nr. 1 StGB vorliegt und ob dies zu einer weiteren Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB führt. Ferner ist neu zu entscheiden, ob eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen ist, wobei zu prüfen ist, ob therapeutische Maßnahmen im Maßregelvollzug eine Behandlungsbereitschaft wecken können und inwieweit die vom Angeklagten behauptete Reduktion des Alkoholkonsums zu berücksichtigen ist.