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Entscheidung

IV ZR 71/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:191016BIVZR71
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:191016BIVZR71.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 71/16 vom 19. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann am 19. Oktober 2016 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Februar 2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen mittlerweile nicht mehr vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). Die von der Revision aufgeworfene Rechtsfrage der Wirksamkeit der Gegenwertregelung gemäß dem Satzungsergänzenden Beschluss zu 1 2 - 3 - §§ 23 bis 23c VBLS vom 21. November 2012, die auch der Zulassungs- entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde liegt, hat der Senat zwi- schenzeitlich in anderer Sache mit Urteil vom 7. September 2016 (IV ZR 172/15, juris, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) dahingehend entschieden, dass sie den ausgeschiedenen Beteiligten unangemessen benachteiligt. Die Revision der damaligen Beklagten (und jetzigen Kläge- rin) war auf dieselben - hier ausdrücklich in Bezug genommenen - recht- lichen Erwägungen wie im Streitfall gestützt und wurde im Wesentlichen (abgesehen von einem Teil der Zinsforderung) zurückgewiesen. Die Ent- scheidungsgründe des vorgenannten Senatsurteils (Rn. 18 ff.), auf die Bezug genommen wird, lassen sich auf den Streitfall übertragen. Damit sind die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegeb e- nen Zulassungsgründe entfallen. Die Revision hat aus den im Senatsur- teil vom 7. September 2016 (aaO) im Einzelnen dargelegten Erwägungen auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfr a- gen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi- on steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a ZPO in einem solchen Falle nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 9. September 2014 - IV ZR 99/12, VersR 2015, 126 Rn. 7 m.w.N.). 3 - 4 - II. Im Hinblick auf weitere Verfahrenskosten regt der Senat an zu prüfen, ob die Revision der Klägerin zurückgenommen werden soll. Mayen Felsch Harsdorf -Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.11.2014 - 6 O 250/13 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.02.2016 - 12 U 471/14 - 4