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Leitsatz

IX AR (VZ) 7/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:131016BIXAR
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:131016BIXAR.VZ.7.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX AR (VZ) 7/15 vom 13. Oktober 2016 in dem Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 56; EGGVG §§ 23 ff a) Ein Insolvenzrichter kann die Aufnahme eines Bewerbers auf seine Voraus- wahlliste ablehnen, wenn begründeter Anlass für die Vermutung besteht, dieser werde sein Amt als Insolvenzverwalter nicht höchstpersönlich ausü- ben. b) Ein Bewerber muss von sich aus offenlegen, dass er nicht unerhebliche Be- teiligungen an einer Bank hält, dort in die Führungsebene eingebunden ist oder sie in bedeutendem Umfang regelmäßig berät, wenn diese Bank in vie- len Insolvenzverfahren an diesem Insolvenzgericht als Insolvenzgläubigerin auftritt. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - IX AR(VZ) 7/15 - OLG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richte- rin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 13. Oktober 2016 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be- schluss des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 30. September 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der Geschäftswert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater und ver- eidigter Buchprüfer. Seit 1980 ist er in Hamburg selbständig als Insolvenzver- walter tätig und hat Insolvenzverfahren jeder Größe bearbeitet. Seine Kanzlei ist in Deutschland an verschiedenen Standorten vertreten, beschäftigt über 450 Mitarbeiter und ist tätig auf dem Gebiet der Insolvenzabwicklung und der 1 - 3 - Sanierung von Unternehmen. Er begehrt die Aufnahme in die Vorauswahllisten des Antragsgegners, der Insolvenzrichter am Amtsgericht Hamburg ist. Durch Bescheid vom 12. Dezember 2011 hat der Antragsgegner die Auf- nahme des Antragstellers in seine Vorauswahlliste abgelehnt. Der Antragsteller hat beim Oberlandesgericht innerhalb Monatsfrist Antrag nach §§ 23 ff EGGVG gestellt. Im Einverständnis beider Verfahrensbeteiligten hat das Oberlandesge- richt das Ruhen des Verfahrens angeordnet, nachdem der Antragsgegner sich bereit erklärt hatte, mit dem Antragsteller am 31. Januar 2012 ein persönliches Gespräch zu führen. An das Gespräch hat sich ein Schriftverkehr zwischen den Verfahrensbeteiligten angeschlossen. Am 1. Juli 2013 hat der Antragsgegner wiederum den Antrag des Antragstellers abschlägig beschieden. Auch gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht innerhalb Mo- natsfrist Antrag nach §§ 23 ff EGGVG gestellt. Dieses hat durch Beschluss vom 30. September 2015 die Bescheide des Antragsgegners vom 12. Dezember 2011 und vom 1. Juli 2013 aufgehoben und diesen verpflichtet, den Antragstel- ler in seine Vorauswahllisten aufzunehmen. Die Rechtsbeschwerde hat es zu- gelassen. Mit seiner fristgerecht eingereichten und begründeten Rechtsbe- schwerde will der Antragsgegner die Aufhebung des angefochtenen Beschlus- ses und die Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin erreichen. II. Das gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG statthafte Rechtsmittel führt zur Aufhe- bung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Die mögliche mangelnde Beteiligtenfähigkeit des An- tragsgegners führt nicht zur Unzulässigkeit seiner Rechtsbeschwerde. Für den Streit über die Beteiligtenfähigkeit ist die davon betroffene Partei als beteiligten- 2 3 - 4 - fähig anzusehen (BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR (VZ) 1/15, NZI 2016, 508 Rn. 4). Das Oberlandesgericht hat den Antragsgegner als beteiligtenfähig und als materiellrechtlich zutreffenden Antragsgegner angesehen. Das trifft nicht zu. Der Senat hat - allerdings erst nach der angefochtenen Entscheidung - ent- schieden, dass Antragsgegner in dem gerichtlichen Verfahren vor dem Ober- landesgericht, mit dem ein Bewerber die Aufnahme in die von einem Insolvenz- richter geführte Vorauswahlliste begehrt oder sich gegen die Streichung aus dieser Liste wendet, das Amtsgericht ist, dem der Insolvenzrichter angehört (BGH, Beschluss vom 17. März 2016, aaO Rn. 9). Zur Begründung wird auf diese Entscheidung (Rn. 7-19) Bezug genommen. III. Da das Oberlandesgericht bislang das Amtsgericht Hamburg als den rich- tigen Antragsgegner nicht beteiligt hat (§ 7 Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 3 FamFG), war die Sache zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 1. Dadurch dass der Antragsteller in seiner Antragschrift als Antragsgeg- ner nicht das Amtsgericht Hamburg, sondern die Freie und Hansestadt Ham- burg, vertreten durch die Justizbehörde, genannt und später diesen Antrag auf Hinweis des Oberlandesgerichts umgestellt und als Antragsgegner den Vorsit- zenden der Abteilungen 65 und 67c bezeichnet hat, ist sein Antrag nicht gemäß § 26 Abs. 1 EGGVG verfristet. Allerdings muss nach dieser Regelung der An- 4 5 6 7 - 5 - trag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids gestellt werden. In dem Antrag muss der Antragsgegner bezeichnet werden, um dem Oberlandesgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob eine Rechtsverletzung durch die Maßnahme einer Justiz- oder Vollzugsbehörde gel- tend gemacht wird. Richtet sich ein zulässiger Antrag gegen den materiell- rechtlich unrichtigen Antragsgegner, ist er unbegründet. Ein solcher Antrag wahrt gegenüber dem richtigen Antragsgegner die Frist nicht (BGH, Beschluss vom 17. März 2016, aaO Rn. 22). Der Antragsteller hat seinen Antrag jedoch nicht gegen den unrichtigen Antragsgegner gerichtet, indem er die Freie und Hansestadt Hamburg und den Insolvenzrichter als Gegner bezeichnet hat. Insoweit handelte es sich um bloße Falschbezeichnungen. Dem Antrag war deutlich zu entnehmen, dass der An- tragsteller eine Rechtsverletzung durch die Maßnahme einer Justizbehörde gel- tend machte und wer die Verletzungshandlung vorgenommen haben soll (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2016, aaO Rn. 23). 2. Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 EGGVG spricht das Gericht die Verpflichtung der Justizbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, soweit die Ablehnung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt und wenn die Sprache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 28 Abs. 2 Satz 2 EGGVG). a) Nach derzeitiger Sachlage halten die Ausführungen des Oberlandesge- richts, dass der Antragsteller einen Anspruch habe, auf die vom Antragsgegner geführten Vorauswahllisten aufgenommen zu werden, den Angriffen der 8 9 10 - 6 - Rechtsbeschwerde stand, weil er nach § 56 Abs. 1 InsO generell geeignet ist, das Amt eines Insolvenzverwalters auszuüben. aa) Für das Vorauswahlverfahren steht die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der persönlichen und fachlichen Eignung im Vordergrund. Für diese generelle Eignung ist ein bestimmtes Anforderungsprofil zu erstellen, nach dem sich die Qualifikation des jeweiligen Bewerbers richtet. Der Insol- venzrichter hat die Auswahlkriterien transparent zu machen, etwa durch Veröf- fentlichung im Internet oder durch Fragebögen. Dabei ist es ihm verwehrt, das Verfahren oder die Kriterien der Vergabe willkürlich zu bestimmen; darüber hin- aus kann die tatsächliche Vergabepraxis zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen (Art. 3 Abs. 1 GG). Damit die Vorauswahlliste die ihr zukommende Funk- tion erfüllen kann, darf sich das Vorauswahlverfahren nicht nur auf das Erstellen einer Liste mit Namen und Anschriften interessierter Bewerber beschränken, vielmehr müssen die Daten über die Bewerber erhoben, verifiziert und struktu- riert werden, die der jeweilige Insolvenzrichter nach der eigenen Einschätzung für eine sachgerechte Ermessensausübung bei der Auswahlentscheidung be- nötigt. Erfüllt ein Bewerber die persönlichen und fachlichen Anforderungen für das Amt des Insolvenzverwalters im Allgemeinen, kann ihm die Aufnahme in die Liste nicht versagt werden. Ein Ermessen für den die Vorauswahlliste füh- renden Insolvenzrichter besteht nicht. Ihm ist allerdings ein Beurteilungsspiel- raum zuzubilligen, wenn er den Bewerber an den allgemeinen Kriterien für die fachliche und persönliche Eignung misst. Denn seiner Beurteilung, ob der Be- werber dem Anforderungsprofil genügt, ist ein prognostisches Element imma- nent (BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR (VZ) 1/15, NZI 2016, 508 Rn. 24 mwN). 11 - 7 - bb) Zutreffend hat das Oberlandesgericht erkannt, dass dem Antragsteller aufgrund seiner beruflichen Qualifikation als Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater und vereidigter Buchprüfer und aufgrund seiner Be- rufserfahrung - er ist seit 1980 selbständig als Insolvenzverwalter tätig - und der Vielzahl der von ihm allein seit dem Jahr 2008 erfolgreich bearbeiteter Verfah- ren die fachliche Eignung nicht abgesprochen werden kann. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht. cc) Ein Insolvenzverwalter kann sein Amt als solches nicht auf einen ande- ren übertragen; vielmehr ist er mit diesem höchstpersönlich betraut. Insolvenz- verfahrensspezifische Handlungen darf der Verwalter, wenn auch der Einsatz von Mitarbeitern in größeren Verfahren praktisch unvermeidbar oder gar gebo- ten sein kann, nur persönlich vornehmen. Dazu gehören etwa die Führung ei- nes Anfechtungsprozesses oder die Aufnahme eines nach § 240 ZPO unter- brochenen Prozesses, die Entscheidung über die Kündigung und Entlassung von Arbeitnehmern sowie die Entscheidung über die Art der Verwertung der Masse. Auch die zentralen Aufgaben des Insolvenzverwalters wie die Berichts- pflicht gegenüber dem Insolvenzgericht, der Gläubigerversammlung und dem Gläubigerausschuss (§ 58 Abs. 1 Satz 2, §§ 69, 79, 152, 156 InsO), seine Pflicht zur Erstellung eines Insolvenzplans nach § 218 InsO auf entsprechenden Beschluss der Gläubigerversammlung (§ 157 InsO) wie auch die Schlussrech- nungsregelung (§ 66 InsO) muss er unbeschadet etwaiger Zulieferungs- und Hilfsarbeiten seiner Mitarbeiter im Wesentlichen selbst vornehmen (BGH, Be- schluss vom 19. September 2013 - IX AR (VZ) 1/12, BGHZ 198, 225 Rn. 9; vom 25. September 2014 - IX ZB 11/14, WM 2014, 2230 Rn. 27 f). Deswegen ist ein Bewerber nicht auf die Vorauswahlliste aufzunehmen, wenn zu befürchten steht, dass er die nur durch den Insolvenzverwalter persön- 12 13 14 - 8 - lich vorzunehmenden Geschäfte anderen überträgt. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Bewerber nur als sogenannter "Akquisitionsverwalter" auftritt und nach dem "Subunternehmerprinzip" arbeitet, also substantiell nicht an der Ver- waltung mitwirkt (BVerfG, NZI 2009, 641, 643 aE; Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 14. Aufl., § 56 Rn. 20; Nerlich/Römermann/Delhaes, InsO, 2012, § 56 Rn. 22). Der Insolvenzrichter muss jedoch begründeten Anlass haben, dass sich der Bewerber in diesem Sinne pflichtwidrig verhalten wird. Ein solcher Verdacht kann begründet sein, wenn aus anderen Insolvenzverfahren bekannt ist, dass der Bewerber die insolvenzverfahrensspezifischen Handlungen nicht selbst vornimmt, sich etwa regelmäßig in den Berichtsterminen (Onusseit in Küb- ler/Prütting/Bork, InsO, 2008, § 156 Rn. 7a; MünchKomm-InsO/Görg/Janssen, 3. Aufl., § 156 Rn. 14; FK-Wegener, InsO, 8. Aufl., § 156 Rn. 7; Lind in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 156 Rn. 2; HK-InsO/Ries, 8. Aufl., § 156 Rn. 6) oder in den Prüfungsterminen vertreten lässt (vgl. Uhlen- bruck/Zipperer, InsO, 14. Aufl., § 56 Rn. 24; Wagner in Ahrens/Gehrlein/ Ringstmeier, aaO, § 176 Rn. 9a; FK-InsO/Kießner, aaO, § 176 Rn. 5; Münch- Komm-InsO/Riedel, aaO, § 176 Rn. 11; Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, aaO, 2015, § 176 Rn. 19; Jaeger/Gerhardt, InsO, 2010, § 176 Rn. 28; Münch- Komm-InsO/Graeber, aaO, § 56 Rn. 149; aA HK-InsO/Depré, aaO, § 176 Rn. 2; HmbKomm-InsO/Preß/Henningsmeier, 5. Aufl., § 176 Rn. 5). Allein der Um- stand, dass der Insolvenzverwalter zum Zeitpunkt der Bewerbung eine so große Anzahl von Insolvenzverfahren bearbeitet, dass eine höchstpersönliche Bear- beitung in Frage steht, wenn er mit weiteren Verfahren beauftragt wird, rechtfer- tigt es nicht, ihn nicht auf die Vorauswahlliste aufzunehmen. Denn wenn die konkrete Bestellung ansteht, kann sich die Überlastungssituation des Bewer- bers geändert haben. Daher berührt dieser Gesichtspunkt allein die konkrete Bestellungsentscheidung und spielt dort eine gewichtige Rolle (OLG Branden- burg, NZI 2009, 647, 649; Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 14. Aufl., § 56 Rn. 20). - 9 - Der Antragsteller hat versichert, Mitglied des Verbandes der Insolvenz- verwalter Deutschlands e.V. (VID) zu sein und dessen Berufsgrundsätze strikt einzuhalten. Damit hat er auch erklärt, alle maßgeblichen Verfahrensentschei- dungen grundsätzlich selbst zu treffen und in allen wichtigen Angelegenheiten dem Insolvenzgericht und den gesetzlichen Gläubigergremien persönlich für Auskünfte und Besprechungen zur Verfügung zu stehen (§ 5 Abs. 1 der Berufs- grundsätze des Verbandes). Als Mitglied des VID hat sich der Antragsteller auch den verbandsinternen "Grundsätzen ordnungsgemäßer Insolvenzverwal- tung" (GOI) unterworfen, wie er zumindest im weiteren Verfahren ausdrücklich versichert hat. Danach hat er sich verpflichtet, folgende Tätigkeiten höchstper- sönlich auszuführen: grundlegende verfahrensleitende Entscheidungen, Ter- minswahrnehmung beim Insolvenzgericht, Teilnahme an Gläubigerausschuss- sitzungen, Informationserteilung zumindest in der ersten Betriebsversammlung, grundlegende Verhandlungen mit Übernahmeinteressenten, interne und exter- ne Verfahrensleitung (II.1. GOI). Mithin hat der Antragsteller ausdrücklich und hinreichend versichert, die insolvenzverfahrensspezifischen Handlungen höchstpersönlich vorzunehmen. Demgegenüber hat der Antragsgegner in dem Bescheid vom 12. Dezem- ber 2011 - der Bescheid vom 1. Juli 2013 enthält keine weitergehenden Ausfüh- rungen - nur allgemeine Ausführungen zu dem Auswahlkriterium der höchstper- sönlichen Bearbeitung gemacht und angenommen, der Antragsteller habe hier- zu keine Ausführungen gemacht, ohne dessen Vortrag zu seiner Mitgliedschaft im VID ausreichend zur Kenntnis zu nehmen. Der Antragsgegner rügte, dass die Berufsgrundsätze der Bewerbung nicht beigefügt und deswegen nicht konk- ret in Bezug genommen worden seien. Hier verkennt der Antragsgegner, dass sowohl die Berufsgrundsätze wie auch die Grundsätze ordnungsgemäßer In- 15 16 - 10 - solvenzverwaltung auf der Internetseite des Verbandes abrufbar sind. Wenn einem Insolvenzrichter dies nicht genügt, muss er einem Bewerber - etwa durch Überlassung eines Bewerbungsformulars - entsprechende von ihm zu unter- schreibende ausführliche Erklärungen abverlangen. dd) Der Bewerber hat über eine Büroorganisation zu verfügen, die es er- möglicht, nicht nur einen Betrieb zeitweilig fortzuführen, sondern auch die zwangsläufig anfallenden Arbeiten - wie Erfassung der Sozialdaten der Arbeit- nehmer, Debitoren und Kreditoren sowie die Aufgaben nach dem Insolvenzaus- fallgeldgesetz und des Betriebsrentengesetzes - zu übernehmen. Neben der notwendigen Ausstattung des Büros sind eine ausreichende Ausbildung, Ver- fügbarkeit und fachliche Kompetenz der Mitarbeiter zu fordern (BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR (VZ) 2/15, NJW 2016, 2037 Rn. 29). Damit sich der Insolvenzrichter davon überzeugen kann, dass der Bewer- ber über eine solche ausreichende Büroorganisation verfügt, muss dieser Aus- künfte über sein Büro und die Büroausstattung einschließlich eingesetzter Computerprogramme, Anzahl und Qualifikation der dort arbeitenden Mitarbeiter erteilen. Verfahrensfehlerfrei hat das Oberlandesgericht sich davon überzeugt, dass die Angaben des Antragstellers zu den Mitarbeitern am Standort Hamburg in der Anlage 11, den ergänzenden Angaben in der Anlage zum Schreiben vom 30. April 2012 und in dem mit Schreiben vom 4. Juni 2013 vorgelegten Organi- gramm ausreichend waren. Es hat festgestellt, dass der Antragsteller dort die Anzahl und Ausbildung seiner Mitarbeiter beschrieben hat. Mit Recht hat es zur Beschreibung der Ausbildung seiner Mitarbeiter die Berufsbezeichnung (Rechtsanwalt, zusätzlich die Fachanwaltsbezeichnung oder Aufgaben- und Rechtsgebietsschwerpunkte, Sekretär und Sachbearbeiter für Insolvenzrecht) nebst ergänzender Ausführungen zum Alter und zur Betriebszugehörigkeit aus- 17 18 - 11 - reichen lassen. Denn aus der Berufsbezeichnung ergibt sich der Ausbildungs- stand der Mitarbeiter. Das gilt auch für den Insolvenzsachbearbeiter. Zwar ist dies kein anerkannter Ausbildungsberuf, doch sind die Kenntnisse, die ein sol- cher Sachbearbeiter besitzen muss, so standardisiert, dass es Fachliteratur, Fachlehrgänge und Stellenausschreibungen für diese Berufsgruppe gibt. Weiter hat sich das Oberlandesgericht davon überzeugt, ohne dass die Rechtsbe- schwerde insoweit Einwendungen erhoben hat, dass der Antragsteller hinrei- chend zu den von ihn eingesetzten Computerprogrammen und der Büroorgani- sation vorgetragen hat. Soweit der Antragsteller seine Angaben auf das Hamburger Büro seiner Kanzlei beschränkt hat, ist dies unschädlich. Allerdings muss ein Bewerber die erforderlichen Mitarbeiter nicht zwingend vor Ort vorhalten. Es ist ihm nach der Rechtsprechung des Senats nicht verwehrt, sein Büro so zu organisieren, dass er, sofern er Mitglied einer bundesweit tätigen Insolvenzverwalterkanzlei ist, die anfallenden Arbeiten durch geschultes Personal an anderen Standorten erbrin- gen und seine Mitarbeiter bei Bedarf anreisen lässt (BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR (VZ) 2/15, NJW 2016, 2037 Rn. 29). Der Antragsteller hat sich aber nicht darauf berufen, für die Erbringung der anfallenden Tätigkei- ten die Mitarbeiter anderer Standorte hinzuziehen zu wollen. Vielmehr sind sei- ne Schreiben in dem Bewerbungsverfahren allein so zu verstehen, dass er die Aufgaben als Insolvenzverwalter, wenn er von dem Antragsgegner bestellt wird, allein mit den Kräften des Hamburger Büros meistern will. Dann aber kommt es auf die anderen Standorte, deren Mitarbeiterstand und deren Ausbildung nicht an. Ein Grund, warum ein Bewerber darüber Auskünfte erteilen sollte, ist nicht ersichtlich und wurde vom Antragsgegner auch nicht nachvollziehbar begrün- det. 19 - 12 - ee) Ebenso wenig steht die generelle persönliche Eignung des Antragstel- lers in Frage. (1) Der Antragsgegner zog die persönliche Eignung des Antragstellers in Zweifel, weil dieser nicht von sich aus über sein Verhältnis zu der Bank aufge- klärt habe, die bei sehr vielen Insolvenzverfahren in Hamburg als Gläubigerin beteiligt ist. Der Bewerber muss generell unabhängig sein (BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR (VZ) 1/15, NZI 2016, 508 Rn. 27), weil er bei der Erfül- lung der Verwalteraufgaben die Interessen sämtlicher Beteiligten zu wahren hat (Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 14. Aufl., § 56 Rn. 25; vgl. auch MünchKomm- InsO/Graeber, 3. Aufl., § 56 Rn. 37). In der Literatur wird berichtet, zur Sicher- stellung der generellen Unabhängigkeit forderten einige Insolvenzgerichte ent- sprechende Erklärungen ein. Damit sollten bestimmte Dauerberatungstätigkei- ten für stets wiederkehrende Gläubiger ausgeschlossen werden. Zur Absiche- rung der finanziellen Unabhängigkeit würden diese Erklärungen auf das Vor- handensein von Vermögensschadenshaftpflichtversicherungen erstreckt. Im Einzelfall sei zu prüfen, ob der Bewerber häufig für an Insolvenzverfahren betei- ligte Gläubiger wie Banken, Kreditversicherer oder Sozialversicherungsträger tätig sei. Denn es sei auch eine wirtschaftliche Unabhängigkeit von Gläubigern, vor allem von Großgläubigern, zu verlangen (Uhlenbruck/Zipperer, aaO). Ein Insolvenzverwalter ist verpflichtet, von sich aus dem Insolvenzgericht einen Sachverhalt anzuzeigen, der bei unvoreingenommener, lebensnaher Be- trachtungsweise die ernstliche Besorgnis rechtfertigen kann, dass der Verwalter als befangen an seiner Amtsführung verhindert ist (BGH, Urteil vom 24. Januar 1991 - IX ZR 250/89, BGHZ 113, 262-282; Beschluss vom 19. Januar 2012 20 21 22 23 - 13 - - IX ZB 25/11, NZI 2012, 247 Rn. 13; vom 23. Februar 2012 - IX ZB 24/11, nv Rn. 12; vom 19. April 2012 - IX ZB 23/11, ZInsO 2012, 928 Rn. 14; vom 26. April 2012 - IX ZB 31/11, ZInsO 2012, 1125 Rn. 17). Deswegen muss er, wenn er in einem konkreten Verfahren bestellt werden soll, dem Insolvenzge- richt mitteilen, ob er den Schuldner (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR (VZ) 1/15, NZI 2016, 508 Rn. 26 f) oder einen Insolvenzgläubiger bera- ten hat, ob er in ständiger Geschäftsbeziehung zu diesen steht oder ob er am Schuldner oder an Insolvenzgläubigern wirtschaftlich beteiligt ist. Dies kann nicht in gleichem Maße für den Bewerber gelten, der auf eine Vorauswahlliste aufgenommen werden möchte, weil solange, wie der Bewerber nur auf der Vorauswahlliste geführt wird, die künftigen Verfahrensbeteiligten nicht bekannt sind und eine konkrete Abhängigkeit deswegen nicht geprüft wer- den kann. Nur wenn der Bewerber mit einem Großgläubiger wirtschaftlich ver- bunden ist, der auch aus seiner Sicht erfahrungsgemäß an vielen Insolvenzver- fahren als Insolvenzgläubiger beteiligt ist, die an dem Insolvenzgericht geführt werden, bei dem er die Aufnahme auf die Vorauswahlliste begehrt, muss er dies von sich aus in seiner Bewerbungsschrift offenbaren. Das kann aber nur gelten, wenn der Bewerber nicht unerhebliche Beteiligungen an dem Großgläu- biger hält, dort in die Führungsebene eingebunden ist oder diesen in bedeuten- dem Umfang regelmäßig berät. Es reicht nicht aus, dass ein Bewerber bei einer örtlichen Bank entweder persönlich oder über ein Unternehmen, an dem er be- teiligt ist, oder als Insolvenzverwalter Konten führt oder Kredite aufgenommen hat, jedenfalls solange diese zu üblichen Bedingungen gewährt worden sind. Mit Recht hat das Oberlandesgericht auch gesehen, dass die auf Anfrage offen gelegten Kontakte zwischen der Bank und dem Antragsteller und dem Unternehmen, an dem er beteiligt ist, seine generelle Unabhängigkeit nicht in 24 25 - 14 - Frage stellen. Der ordnungsgemäß abgewickelte Verkauf eines Grundstücks unter Beteiligung einer Tochter der Bank im Jahr 2006 beeinträchtige weder die generelle noch die konkrete Unabhängigkeit des Antragstellers von der Bank. Entsprechendes gilt für den einem Unternehmen, an dem der Antragsteller be- teiligt war, in den Jahren 2000 bis 2009 durch die Bank gewährten und durch das Land Mecklenburg-Vorpommern abgesicherten Kredit, der zum Zeitpunkt, als der Antragsteller die Aufnahme auf die Vorauswahllisten des Antragsgeg- ners beantragt hat, weitgehend und zum Zeitpunkt der Entscheidung des Ober- landesgerichts vollständig zurückgezahlt war. Dass der Antragsteller - wie der Antragsgegner erstmals mit der Rechtsbeschwerdebegründung vorträgt, ohne insoweit eine Verfahrensrüge zu erheben -, als Insolvenzverwalter in einem in Hamburg laufenden Insolvenzverfahren eine Tochtergesellschaft der Großgläu- bigerin beauftragt hat, einen Käufer für das dort in Insolvenz gegangene Unter- nehmen zu suchen, beeinträchtigt - auf der Hand liegend - die allgemeine und konkrete Unabhängigkeit des Antragstellers nicht. (2) Weiter macht der Antragsgegner dem Antragsteller zum Vorwurf, ihm das Ausscheiden der Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter D. und O. zum Herbst 2012 verheimlicht zu haben. Dies trifft nicht zu, wie das Oberlandesgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gesehen hat. b) Der Antragsteller begehrt nicht die Aufhebung eines belastenden Ver- waltungsakts, sondern die Verpflichtung des Antragsgegners nach § 28 Abs. 2 EGGVG, ihn in die von ihm geführten Vorauswahllisten aufzunehmen (vgl. die entsprechende Regelung in der Verwaltungsgerichtsordnung § 113 Abs. 5 VwGO). Für die Beurteilung, ob ein Insolvenzrichter verpflichtet werden kann, einen Bewerber in die Vorauswahlliste aufzunehmen, ist die Sach- und Rechts- lage zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung in der Tatsacheninstanz maßgeb- 26 27 - 15 - lich (MünchKomm-ZPO/Pabst, 4. Aufl., § 28 EGGVG Rn. 13; Wieczorek/ Schütze/Schreiber, ZPO, 3. Aufl., § 28 EGGVG Rn. 11; Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl., § 28 EGGVG Rn. 7; vgl. BVerwGE 29, 304, 305). Entgegen den Ausführungen der Rechtsbeschwerdebegründung musste das Oberlandesgericht jedoch nicht davon ausgehen, dass die von ihm festge- stellten Voraussetzungen zur Aufnahme des Antragstellers in die Vorauswahl- listen des Antragsgegners wieder entfallen sind. Wenn der Bewerber die Anfor- derungen zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt, kann geschlossen werden, dass er diese auch weiterhin erfüllt. Wesentliche Änderungen hat er dem Insol- venzgericht von sich aus mitzuteilen. Weiter kann er von der Liste wieder ge- strichen werden, wenn die Anforderungen - gleich zu welchem - Zeitpunkt wie- der entfallen sind. Der Antragsgegner selbst hat bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts keine weiteren, gegen die Aufnahme des Antragstellers auf die Vorauswahllisten sprechenden Gesichtspunkte vorgetragen. Deswegen hat- te das Oberlandesgericht keinen Anlass, hierzu eigene Ermittlungen anzustel- len (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR (VZ) 5/15, NZI 2016, 516 Rn. 26). c) Das Oberlandesgericht durfte nach der seiner Entscheidung zugrunde liegenden Sachlage trotz Vorliegens eines Beurteilungsspielraums des An- tragsgegners von der Spruchreife ausgehen und diesen anweisen, den Antrag- steller auf seine Vorauswahllisten aufzunehmen, weil sich der Beurteilungs- spielraum auf Null verengt hat. Soweit der Antragsgegner beanstandet, nicht sämtliche Auswahlkriterien seien geprüft worden, waren solche weder dem Oberlandesgericht noch dem Antragsteller bekannt, weil der Antragsgegner vor seinen Entscheidungen keine Kriterien und in seinen Entscheidungen nur die dort genannten offengelegt hat. 28 29 - 16 - c) Die Aufhebung gibt dem Oberlandesgericht Gelegenheit zu prüfen, für welche Abteilungen der Antragsgegner Vorauswahllisten führt und auf welche Vorauswahllisten der Antragsteller aufgenommen werden will. Kayser Lohmann Pape Möhring Schoppmeyer Vorinstanz: OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.09.2015 - 2 VA 1/12 - 30