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Beschluss

IX AR (VZ) 7/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Insolvenzrichter führt über Vorauswahllisten zu berücksichtigende Auswahlkriterien transparent darzulegen; ein Ermessen zur generellen Aufnahme in die Liste besteht nicht, wenn die Bewerber die generelle Eignung nach § 56 Abs. 1 InsO erfüllen. • Ist der materiell richtige Antragsgegner das Amtsgericht, fehlt dessen Beteiligung und führt dies zu Rückverweisung. • Bei der Fristwahrung nach §§ 23 ff. EGGVG genügen bloße Falschbezeichnungen des Antragsgegners, wenn anderweitig erkennbar ist, dass eine Maßnahme einer Justizbehörde gerügt wird. • Ein Bewerber ist von der Vorauswahlliste auszuschließen, wenn begründeter Anlass besteht, dass er die dem Insolvenzverwalter persönlich obliegenden Tätigkeiten anderen überträgt.
Entscheidungsgründe
Aufnahme in Vorauswahlliste des Insolvenzrichters bei nachgewiesener genereller Eignung • Ein Insolvenzrichter führt über Vorauswahllisten zu berücksichtigende Auswahlkriterien transparent darzulegen; ein Ermessen zur generellen Aufnahme in die Liste besteht nicht, wenn die Bewerber die generelle Eignung nach § 56 Abs. 1 InsO erfüllen. • Ist der materiell richtige Antragsgegner das Amtsgericht, fehlt dessen Beteiligung und führt dies zu Rückverweisung. • Bei der Fristwahrung nach §§ 23 ff. EGGVG genügen bloße Falschbezeichnungen des Antragsgegners, wenn anderweitig erkennbar ist, dass eine Maßnahme einer Justizbehörde gerügt wird. • Ein Bewerber ist von der Vorauswahlliste auszuschließen, wenn begründeter Anlass besteht, dass er die dem Insolvenzverwalter persönlich obliegenden Tätigkeiten anderen überträgt. Der Antragsteller, langjährig tätiger Insolvenzverwalter und Inhaber einer bundesweit vertretenen Kanzlei, beantragte die Aufnahme in die Vorauswahllisten des Insolvenzrichters am Amtsgericht Hamburg. Der Antragsgegner lehnte die Aufnahme mit Bescheiden vom 12.12.2011 und 01.07.2013 ab. Das Oberlandesgericht hob diese Bescheide auf und verpflichtete den Antragsgegner zur Aufnahme. Der Antragsgegner legte Rechtsbeschwerde ein. Streitpunkte waren insbesondere die Zuständigkeit des Antragsgegners, die Frage der Fristwahrung, die rechtlichen Anforderungen an die Vorauswahl sowie die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers nach § 56 InsO. Der BGH stellte fest, dass das Amtsgericht als materiell richtiger Antragsgegner einzubeziehen ist und verwies die Sache zurück, bestätigte aber in der Sache, dass der Bewerber die generelle Eignung besitzt und die Versagungsgründe nicht dargetan wurden. • Zuständigkeit: Der richtige Antragsgegner in Verfahren über die Aufnahme in eine vom Insolvenzrichter geführte Vorauswahlliste ist das Amtsgericht, dem der Insolvenzrichter angehört; fehlende Beteiligung dieses Amtsgerichts führt zur Rückverweisung (§§ 7 Abs.2 Nr.2, 9 Abs.3 FamFG). • Rechtsbeschwerde und Beteiligtenfähigkeit: Die mögliche mangelnde Beteiligtenfähigkeit des Beschwerdeführers führt nicht zur Unzulässigkeit seiner Rechtsbeschwerde; im Zweifelsfall ist die betroffene Partei als beteiligt anzusehen (§ 29 Abs.1 EGGVG). • Frist und Bezeichnung des Antragsgegners: Bloße falsche Bezeichnung des Antragsgegners in der Antragschrift führt nicht zur Versäumung der Monatsfrist, wenn aus dem Antrag erkennbar ist, dass eine Maßnahme einer Justizbehörde gerügt wird (§ 26 Abs.1 EGGVG). • Rechtsfolge nach § 28 Abs.2 EGGVG: Das Gericht kann die Verpflichtung der Justizbehörde anordnen, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Ablehnung rechtswidrig ist und die Ansprüche spruchreif sind; andernfalls die Verpflichtung zu einem neuerlichen Bescheid. Entscheidend ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz. • Beurteilung der generellen Eignung (§ 56 Abs.1 InsO): Für die Aufnahme in die Vorauswahlliste ist die generelle persönliche und fachliche Eignung maßgeblich; erfüllt ein Bewerber diese Anforderungen, darf die Aufnahme nicht verweigert werden; ein Ermessen des Insolvenzrichters besteht nicht, wenn die Voraussetzungen eindeutig gegeben sind. • Nachweispflichten des Bewerbers: Der Insolvenzrichter kann vom Bewerber Auskünfte über Büroorganisation, eingesetzte Programme, Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter verlangen, um die Fähigkeit zur Durchführung insolvenzverfahrensspezifischer Aufgaben zu prüfen. • Höchstenspersönliche Erfordernisse: Insolvenzverwalterpflichten sind höchstpersönlich; ein Bewerber ist auszuschließen, wenn begründeter Anlass besteht, dass er diese Aufgaben anderen dauerhaft übertragen wird; bloße Fallzahlen oder Kanzleigröße reichen hierfür nicht aus. • Konkrete Feststellungen im Verfahren: Der Bewerber hat seine Mitgliedschaft im Verband der Insolvenzverwalter und die Bindung an Berufsgrundsätze erklärt und substantiiert Angaben zur Büroorganisation und Personalstruktur vorgelegt; das Oberlandesgericht hat zutreffend seine generelle Eignung bejaht. • Verfahrensrechtliche Folge: Mangels Beteiligung des zuständigen Amtsgerichts war die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über Kosten, an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Der Bundesgerichtshof hebt den Beschluss des Oberlandesgerichts auf und verweist die Sache zurück, weil das materiell zuständige Amtsgericht nicht beteiligt worden ist. In der Sache hat das Oberlandesgericht zutreffend befunden, dass der Antragsteller die generelle fachliche und persönliche Eignung nach § 56 Abs. 1 InsO besitzt und kein gewichtiger Anlass vorliegt, ihm die Aufnahme in die Vorauswahllisten zu versagen. Der Antragsgegner hat zudem die Bewerbungsangaben und die beruflichen Verpflichtungen des Antragstellers nicht ausreichend substantiiert beklagt. Für das weitere Verfahren hat das Oberlandesgericht zu prüfen, für welche Abteilungen Listen bestehen und auf welche Listen der Antragsteller aufgenommen werden soll; über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist ebenfalls neu zu entscheiden. Der Geschäftswert wird auf 5.000 € festgesetzt.