Entscheidung
VI ZR 229/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:111016BVIZR229
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:111016BVIZR229.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 229/15 vom 11. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Stöhr, Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 20. September 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gründe: I. Die gemäß § 321a ZPO erhobene Gehörsrüge ist nicht begründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu be- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Ge- brauch gemacht. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückwei- sung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem 1 2 - 3 - Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision ent- nehmen können. Im Übrigen ist eine Anhörungsrüge zur Verwirklichung des verfassungs- rechtlich gebotenen Maßes an Rechtsschutz nur dann erforderlich und zulässig, wenn sie sich gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet (Senatsbeschluss vom 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923; vom 14. Juli 2014 - VI ZR 246/12; BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - I ZR 92/09, MMR 2012, 766). Eine solche Verletzung durch den Senat bei Fassung des Nichtzulassungsbe- schlusses zeigt die Anhörungsrüge nicht auf. Der Senat hat sich mit dem Anliegen der Anhörungsrüge gleichwohl voll- inhaltlich befasst. Zu dem Vorbringen, das Medikament Carmen hätte nicht verwendet werden dürfen, wird darauf hingewiesen, dass nach den Ausführun- gen des Sachverständigen Prof. K. Patienten mit Nierenfunktionsstörungen und Transplantationspatienten bei Zulassungsstudien in aller Regel wegen des hö- heren Aufwandes vom Hersteller nicht einbezogen werden und deshalb ein ho- her Anteil dieser Patienten mit Medikamenten im Off-Label-Use behandelt wer- den muss. Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf die Ausführungen der Gerichtssachverständigen auch ausführlich begründet, dass die Medikation mit 3 4 - 4 - dem Medikament Carmen indiziert war und gegenüber anderen - von der Be- klagten genannten - Medikamenten Vorteile hatte. Galke Stöhr Offenloch Oehler Roloff Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 31.05.2012 - 111 O 164/09 - OLG Hamm, Entscheidung vom 25.02.2015 - I-3 U 110/12 -