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Leitsatz

VIII ZR 241/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:051016UVIIIZR241
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:051016UVIIIZR241.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 241/15 Verkündet am: 5. Oktober 2016 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 133 B, § 157 D, § 306 Abs. 2, 3, § 307 Abs. 1 Ba, Cb; EWGRL 13/93 Art. 6 Abs. 1 a) Bei langjährigen Energielieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preis- erhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegen- de Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, ist die durch die Unwirksamkeit oder die unwirksame Einbeziehung einer Preisanpassungs- klausel entstandene Regelungslücke regelmäßig im Wege der ergänzenden Ver- tragsauslegung dadurch zu schließen, dass der Kunde die Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend ma- chen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnungen, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat ("Dreijahreslösung"; Bestätigung der st. Rspr.; vgl. zuletzt Senatsurteile vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, BGHZ 205, 43 Rn. 25, 37; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 86, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 88; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, RdE 2016, 347 Rn. 21 - zur Veröffentli- chung in BGHZ vorgesehen; jeweils mwN). Dies gilt sowohl im Falle der Rückforde- rung als auch im Falle der Restforderung von Entgelt für Energielieferungen (Bestäti- - 2 - gung der st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 29; vom 25. März 2015 - VIII ZR 360/13, juris Rn. 33, und VIII ZR 109/14, juris Rn. 34; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO Rn. 27; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 87, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 89; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO). b) Der nach der "Dreijahreslösung" maßgebliche Preis tritt endgültig an die Stelle des Anfangspreises. Die Wirkung einer einmal erforderlich gewordenen ergänzenden Ver- tragsauslegung ist folglich nicht auf den Zeitraum beschränkt, in dem das Versor- gungsunternehmen aufgrund der widerspruchslosen Zahlungen des Kunden keinen Anlass hatte, das Bezugsverhältnis zu kündigen (Bestätigung der Senatsurteile vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO Rn. 26 f., 37 mwN; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO, und VIII ZR 13/12, aaO; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 21). c) Ohne diese auf der Grundlage einer objektiv-generalisierenden Abwägung der Inte- ressen der Parteien vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung bestünde auf- grund des Wegfalls des die Vertragsstruktur prägenden und für den Vertragsbestand essentiellen Preisanpassungsrechts ein auch nach objektiven Maßstäben schlechter- dings untragbares Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung mit der Folge, dass der Energielieferungsvertrag sowohl gemäß § 306 Abs. 3 BGB insgesamt unwirksam wäre als auch im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Halbs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG (Klausel-Richtlinie) nicht bestehen könnte (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 33 ff.). d) Wird der nach der "Dreijahreslösung" maßgebliche Preis anschließend unterschritten, hat der Kunde für die Zeiträume der Preisunterschreitungen nur die geringeren Ent- gelte zu entrichten (Bestätigung des Senatsurteils vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 40). e) Der nach der "Dreijahreslösung" (endgültig) an die Stelle des Anfangspreises treten- de Preis ist rechtlich wie ein zwischen den Parteien vereinbarter Preis zu behandeln und unterliegt daher nicht der Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB (Bestäti- gung und Fortführung der st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, NJW 2013, 1077 Rn. 33 mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, ZIP 2016, 1025 Rn. 16 mwN [zur ergänzenden Vertragsausle- gung im Grundversorgungsverhältnis]. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15 - LG Potsdam AG Potsdam - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Prof. Dr. Achilles, Dr. Bünger und Kosziol für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 15. Oktober 2015 insgesamt und deren Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 26. März 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Das Versäumnisurteil der 3. Zivil- kammer des Landgerichts Potsdam vom 22. Mai 2014 wird auf- rechterhalten. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, ein örtliches Gasversorgungsunternehmen, verlangt vom Beklagten die Zahlung weiteren Entgelts für Erdgaslieferungen. Der Beklagte bezieht von der Klägerin seit dem Jahr 1997 auf der Grund- lage eines (Norm-)Sonderkundenvertrages leitungsgebunden Erdgas. Der an- fänglich vereinbarte Arbeitspreis betrug 4,55 Pf/kWh (2,326 Cent) netto. In der Folgezeit erhöhte die Klägerin unter Bezugnahme auf die im Vertrag enthaltene formularmäßige Preisanpassungsklausel mehrfach den Arbeitspreis. Der Be- 1 2 - 4 - klagte widersprach den Preiserhöhungen erstmals mit Schreiben vom 30. Januar 2005. Die Klägerin macht mit ihrer Klage für den Bezugszeitraum vom 23. Mai 2008 bis zum 25. Mai 2011 noch die Zahlung restlichen Entgelts in Höhe von 337,79 € nebst Zinsen geltend. Sie legt ihrer Berechnung den Arbeitspreis zu- grunde, der bis zum 31. Januar 2002 galt (3,681 Cent/kWh netto). Der Beklagte begehrt widerklagend für den vorgenannten Zeitraum die Rückzahlung des sei- ner Ansicht nach überzahlten Entgelts in Höhe von 483,64 € nebst Zinsen. Er legt dabei den anfänglichen Arbeitspreis von 2,326 Cent/kWh netto zugrunde. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge- wiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzli- che Urteil abgeändert, die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerkla- ge zur Zahlung von 483,64 € nebst Zinsen verurteilt. Mit der vom Berufungsge- richt zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt: Die Klage sei unbegründet, die Widerklage hingegen begründet. Denn für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 23. Mai 2008 bis zum 25. Mai 2011 sei aufgrund der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel für die Erd- 3 4 5 6 7 - 5 - gaslieferungen der Klägerin nur ein Entgelt auf der Grundlage des anfänglich vereinbarten Arbeitspreises von 2,326 Cent/kWh netto zu entrichten. Nach er- hobenem Widerspruch des Kunden sei - anders als für die Zeit davor - die vom Bundesgerichtshof für den Bereich der (Norm-)Sonderkundenverträge im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung entwickelte "Dreijahreslösung" nicht an- zuwenden. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei nicht überzeu- gend, so dass die Kammer ihr - entgegen der bisherigen eigenen Auffassung - nicht (mehr) zu folgen vermöge. Der Widerspruch des Kunden und damit der "theoretische Anlass zur Kündigung" für den Energieversorger stelle eine beachtliche Zäsur dar. Vor dem Widerspruch könne der Energieversorger dem durch die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel bewirkten Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung durch eine Kündigung - mangels Anlasses - nicht entgegenwir- ken. Ab diesem Zeitpunkt hingegen sei die durch die Unwirksamkeit der Preis- anpassungsklausel entstandene Lücke im Vertrag für den Energieversorger nicht mehr unzumutbar, so dass es an einem Regelungsbedürfnis und einer nicht mehr hinnehmbaren Störung des Vertragsgefüges fehle. Nehme der Energieversorger den Kundenwiderspruch nicht zum Anlass, den Gasliefe- rungsvertrag zu kündigen, trage er das übliche Verwenderrisiko bei unwirksa- men Klauseln und falle hinsichtlich seiner Entgeltforderungen auf den im Ver- trag vereinbarten Ausgangspreis zurück. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Beru- fungsgericht hat - wie die Revision zutreffend rügt - rechtsfehlerhaft angenom- men, dass ab dem Widerspruch des Kunden gegen Preiserhöhungen des 8 9 - 6 - Energieversorgers die vom Senat für den Fall unwirksamer Preisanpassungs- klauseln in (Norm-)Sonderkundenverträgen entwickelte "Dreijahreslösung" nicht anzuwenden sei und damit der Beklagte für die Erdgaslieferungen im hier streitgegenständlichen Zeitraum nur den ursprünglich vereinbarten Arbeitspreis von 2,326 Cent/kWh schulde. 1. Die Parteien ziehen im Revisionsverfahren nicht in Zweifel, dass es sich bei dem zwischen ihnen geschlossenen Gaslieferungsvertrag, wie vom Berufungsgericht angenommen, um einen (Norm-)Sonderkundenvertrag han- delt und die in diesem Vertrag enthaltene Preisanpassungsklausel unwirksam ist. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt aus der Unwirk- samkeit der Preisanpassungsklausel jedoch nicht, dass die Klägerin für den hier streitgegenständlichen Zeitraum nach Widerspruch des Beklagten nur den bei Vertragsschluss vereinbarten Anfangspreis von 2,326 Cent/kWh verlangen dürf- te. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist bei einem (Norm-) Sonderkundenvertrag, wenn es sich um ein langjähriges Energielieferungsver- hältnis handelt, der Kunde (unwirksamen) Preiserhöhungen über einen länge- ren Zeitraum hinweg nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zu- rückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die durch die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel oder deren unwirksame Einbeziehung entstandene Regelungslücke regelmäßig im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu füllen, dass der Kunde die Un- wirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten An- fangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, 10 11 12 - 7 - beanstandet hat (siehe nur Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 21, 25, und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 30; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, BGHZ 205, 43 Rn. 25, 37; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 86, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 88; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, RdE 2016, 347 Rn. 21 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; jeweils mwN). Dies gilt sowohl im Falle der Rückforderung als auch im Falle der Rest- forderung von Entgelt für Energielieferungen (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 93/11, aaO Rn. 29; vom 25. März 2015 - VIII ZR 360/13, juris Rn. 33, und VIII ZR 109/14, juris Rn. 34; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO Rn. 27; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 87, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 89; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO) und hat - was das Beru- fungsgericht verkannt hat - zur Folge, dass an die Stelle des wegen der Unwirk- samkeit oder der unwirksamen Einbeziehung der Preisanpassungsklausel auf dem Niveau des bei Vertragsschluss verharrenden (Anfangs-)Preises nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens tritt, der der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, mithin der danach maßgebliche Preis endgültig an die Stelle des Anfangspreises tritt (Senatsurteile vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO Rn. 27, 37; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO, und VIII ZR 13/12, aaO; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO). 3. Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der dagegen vom Berufungsgericht und von der Revisionserwiderung vorgebrachten Einwände fest. a) Soweit das Berufungsgericht den Widerspruch des Kunden als Zäsur betrachtet und für die Zeit danach die vorstehend genannte Rechtsprechung des Senats nicht anwendet, verkennt es - ebenso wie die Revisionserwiderung, die sich die Erwägungen des Berufungsgerichts zu eigen macht - bereits im 13 14 15 - 8 - Ausgangspunkt grundlegend die Voraussetzungen und das Ziel der ergänzen- den Vertragsauslegung im Zusammenhang unwirksamer Preisanpassungsklau- seln in Energielieferungsverträgen. Das Berufungsgericht vermengt rechtsfeh- lerhaft Fragen der Zulässigkeit der ergänzenden Vertragsauslegung mit Fragen der Art und Weise der Lückenschließung. aa) Voraussetzung der ergänzenden Vertragsauslegung ist im Falle der Unwirksamkeit einer Formularklausel, dass sich die mit dem Wegfall dieser Klausel entstehende Lücke im Vertrag nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge (völlig) einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (vgl. Senatsurteile vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 80/13, NJW 2014, 1877 Rn. 20; vom 25. März 2015 - VIII ZR 360/13, aaO Rn. 32; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO Rn. 29; BVerfG, NJW 2011, 1339 Rn. 41; jeweils mwN). Auf dieser Prüfungsebene kommt dem vom Berufungsgericht in den Mittelpunkt gestellten Gesichtspunkt der Kündigungsmöglichkeit des Energieversorgers maßgebliche Bedeutung zu, wobei das Berufungsgericht insoweit allerdings verkannt hat, dass nicht der Ausschluss einer Kündigungsmöglichkeit entscheidendes Kriterium für das Ein- greifen einer ergänzenden Vertragsauslegung ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Ap- ril 2015 - VIII ZR 59/14, aaO Rn. 33). Wie der Senat bereits mehrfach betont hat, kommt es vielmehr entscheidend darauf an, ob der Energieversorger der nach Widerspruch des Kunden drohenden unbefriedigenden Erlössituation und einer sich hieraus ergebenden nicht mehr hinnehmbaren Störung des Vertrags- gefüges durch Ausübung des ihm vertraglich (regelmäßig) eingeräumten Kün- digungsrechts in zumutbarer Weise begegnen kann (vgl. nur Senatsurteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO Rn. 30, 33 mwN). 16 - 9 - Sind aber die genannten Voraussetzungen einer ergänzenden Vertrags- auslegung einmal bejaht, muss zur Lückenschließung durch das Gericht eine Regelung entwickelt werden, die sich am hypothetischen Willen der Vertrags- parteien sowie dem objektiven Maßstab von Treu und Glauben orientiert und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, richtet sich die ergänzende Vertragsauslegung da- ran aus, was die Parteien, wenn sie - bei Vertragsabschluss - bedacht hätten, dass die Wirksamkeit der verwendeten Preisanpassungsklausel jedenfalls unsi- cher war, bei einer angemessenen, objektiv-generalisierenden Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart hätten (vgl. Se- natsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 24; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14 aaO Rn. 43; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 70, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 72; jeweils mwN). Lediglich die Störung des Vertragsgefüges in den Blick zu nehmen - wie die Lösung des Berufungsge- richts - und den Energieversorger auf sein Kündigungsrecht zu verweisen, greift deshalb hier zu kurz. bb) Der Ansatz des Berufungsgerichts führte zudem zu einem unange- messenen, die Interessen der Parteien sowie das vor dem Widerspruch gezeig- te Verhalten des Kunden außer Acht lassenden Ergebnis. Denn nach der Lö- sung des Berufungsgerichts könnte der Kunde die Versorgung mit Erdgas auf der Grundlage eines lange, gegebenenfalls sogar Jahrzehnte zurückliegenden und aufgrund des kontinuierlichen Anstiegs der Energiepreise (vgl. hierzu Se- natsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 26; vom 24. Septem- ber 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 21; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO Rn. 35; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 74, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 76) bei weitem nicht mehr kostendeckenden Entgelts verlangen, obwohl er den vorausgegangenen Preiserhöhungen - über einen längeren Zeitraum hinweg - nicht widersprochen hat und die Parteien sich bei 17 18 - 10 - Vertragsschluss von dem Ziel haben leiten lassen, das zu Beginn des Vertrags- verhältnisses bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 20, 26; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, aaO; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO Rn. 28; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 72, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 74). cc) Die mithin sachlich nicht zu rechtfertigende Lösung des Berufungsge- richts führte überdies zu dem für beide Seiten unerwünschten Ergebnis, dass der Energieversorger, der an sich an dem (Norm-)Sonderkundenvertrag festhal- ten will, aufgrund des Widerspruchs gezwungen wäre, das Vertragsverhältnis zu kündigen, um den Kunden nicht künftig zu dem nicht mehr kostendeckenden Anfangspreis beliefern zu müssen (vgl. Senatsurteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO Rn. 42 mwN). Dem Energieversorger würde hierdurch die Möglich- keit genommen, das Vertragsverhältnis auf der Grundlage des drei Jahre vor Widerspruch geltenden - für ihn möglicherweise (noch) auskömmlichen - Arbeitspreises fortzusetzen und damit das Abwandern des Kunden zu einem anderen Versorger zu verhindern. Für den Kunden wiederum hätte die Kündi- gung des Energieversorgers den Nachteil entweder eines Übergangs in das für ihn regelmäßig ungünstigere Grundversorgungsverhältnis (vgl. Senatsurteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO mwN) oder des Neuabschlusses eines Son- derkundenvertrages - mit dem bisherigen oder einem anderen Anbieter - zu den aktuellen Erdgasentgelten, die angesichts des kontinuierlichen Anstiegs der Energiepreise (siehe oben II 3 a bb) in der Regel höher sein werden als drei Jahre zuvor. dd) Zu Unrecht sieht sich das Berufungsgericht in seiner gegenteiligen Auffassung schließlich durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. September 2013 (VI-U (Kart) 37/12, juris Rn. 52 f.) bestärkt, in welchem 19 20 - 11 - dieses eine ergänzende Vertragsauslegung auf einen bestimmten Vertragszeit- raum beschränkt hat. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob diese Beurteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zutrifft. Denn das Berufungsgericht hat nicht bedacht, dass sich die auf die besondere Fallgestaltung eines Datenüberlas- sungsvertrags bezogenen Ausführungen dieses Gerichts wegen der - vom Se- nat in den oben genannten Entscheidungen im Einzelnen dargestellten - be- sonderen Interessenlage der Parteien nicht auf Energielieferungsverträge über- tragen lassen. Dies gilt in gleicher Weise für das vom Berufungsgericht in diesem Zu- sammenhang zusätzlich herangezogene Urteil des Senats vom 25. Juni 2014 (VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363). Die dort entschiedene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Nichtigkeit einer Preisanpassungsklausel in ei- nem Fernwärmelieferungsvertrag erst mit Wirkung für die Zukunft eintreten kann, hat mit der im Streitfall vorzunehmenden ergänzenden Vertragsausle- gung nichts zu tun. Im Übrigen hat der Senat - was das Berufungsgericht über- sehen hat - auch in diesem Urteil den oben erwähnten Gesichtspunkt eines über die gesamte Vertragsdauer hinweg wirkenden Interessenausgleichs her- vorgehoben (Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 36). b) Soweit die Revisionserwiderung - über den Ansatz des Berufungsge- richts hinaus - die oben (unter II 2) dargestellte Rechtsprechung des Senats grundlegend in Zweifel zieht, greift keiner der von ihr erhobenen Einwände durch. aa) Mit den hierzu von der Revisionserwiderung vorgebrachten insbe- sondere unionsrechtlichen Gesichtspunkten und mit der Forderung einer Vorla- ge nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Uni- on (im Folgenden: Gerichtshof) hat sich der Senat in seinem Urteil vom 6. April 2016 (VIII ZR 79/15, aaO Rn. 22 bis 41, 48) - unter Bestätigung und Fortfüh- 21 22 23 - 12 - rung der Senatsurteile vom 23. Januar 2013 (VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 35 ff., und VIII ZR 52/12, juris Rn. 33 ff.) - bereits eingehend befasst und diese Kritik für nicht durchgreifend erachtet. Hieran hält der Senat fest. Die Re- visionserwiderung übersieht insoweit bereits im Ausgangspunkt, dass der Ge- richtshof eine Lückenfüllung durch ergänzende Vertragsauslegung unter den beschriebenen - hier gegebenen - Voraussetzungen ausdrücklich anerkannt und dies in mehreren neueren, von der Revisionserwiderung nicht berücksich- tigten Entscheidungen weiter konkretisiert hat (siehe hierzu im Einzelnen Se- natsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 25 bis 31). Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der in diesem Zusammenhang von der Revi- sionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vertretene Einwand, der Senat berücksichtige im Rahmen seiner Erwägung, wonach ohne die von ihm befür- wortete ergänzende Vertragsauslegung von einer Unwirksamkeit des Energie- lieferungsvertrags gemäß § 306 Abs. 3 BGB auszugehen sei (vgl. Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 35 mwN), nicht hinreichend, dass es nach Art. 6 Abs. 1 Halbs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. Nr. L 95 vom 21. April 1993, S. 29; im Folgenden: Klausel-Richtlinie) darauf ankomme, ob der Vertrag ohne die missbräuchliche Klausel "bestehen" könne, mithin ob die weitere Vertragsdurchführung möglich sei. Insoweit gelte für die Beurteilung der Frage der Gesamtunwirksamkeit des Vertrages ein objektiver und damit strengerer Maßstab als bei § 306 Abs. 3 BGB (vgl. MünchKommBGB/Basedow, 7. Aufl., § 306 Rn. 5 f.; Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., § 306 BGB Rn. 4b, 4e; jeweils mwN). Die Revisionserwiderung übersieht hierbei bereits, dass der Senat hin- sichtlich der vorbezeichneten Frage der Unwirksamkeit des Energielieferungs- vertrages ausdrücklich einen objektiv-generalisierenden Maßstab zugrunde ge- 24 25 - 13 - legt und maßgeblich darauf abgestellt hat, dass der Wegfall des - für den Ver- tragsbestand essentiellen und die Vertragsstruktur prägenden - Preisanpas- sungsrechts ein auch nach objektiven Maßstäben schlechterdings untragbares Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung zur Folge hat (vgl. hier- zu im Einzelnen Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 33 bis 35, 39). Hieraus ergibt sich - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - ohne weiteres, dass der Vertrag ohne die vom Senat befürwortete ergänzende Vertragsauslegung ersichtlich auch im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Halbs. 2 der Klausel-Richtlinie nicht bestehen kann. Diese Beurteilung kann der Senat, anders als die Revisionserwiderung meint, auch ohne eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV an den Ge- richtshof treffen, da die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts insoweit derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt ("acte clair"; vgl. nur EuGH, Urteile vom 15. September 2005 - C-495/03, Slg. 2005, I S. 8151, Rn. 33 - Intermodal Transports; vom 9. September 2015 - C-160/14, EuZW 2016, 111 Rn. 38 ff. - Ferreira da Silvo e Brito u.a.; BGH, Urteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 48; Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 34; jeweils mwN). bb) Soweit die Revisionserwiderung überdies rügt, die "Dreijahreslösung" berücksichtige nach dem Widerspruch des Kunden erfolgte Preissenkungen nicht, hat der Senat in seinem vorstehend genannten Urteil bereits klargestellt, dass dies nicht zutrifft. Denn im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung ist davon auszugehen, dass redliche, auf eine Ausgewogenheit der Vertragsbe- ziehungen bedachte Parteien, wenn sie diesen Umstand bei Vertragsschluss bedacht hätten, selbstverständlich allein schon aus Gründen der Fairness über- eingekommen wären, dass ein Kunde für die Zeiträume der Preisunterschrei- tungen nur die geringeren Entgelte hätte entrichten müssen (Senatsurteil vom 26 27 - 14 - 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 40; vgl. auch Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 80, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 82 [jeweils zum Grundversorgungsverhältnis]). cc) Entgegen der Revisionserwiderung ist mit der vom Senat vorgenom- menen ergänzenden Vertragsauslegung auch nicht etwa eine ungerechtfertigte "Preisbeanstandungsobliegenheit" verbunden, die vom Kunden verlangte, die Unwirksamkeit eines Preisanpassungsrechts zu rügen, von welcher er in der Regel jedoch nichts wisse. Die Revisionserwiderung verkennt dabei, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auf die Gründe für den Wider- spruch gegen die Preiserhöhung nicht ankommt, es für einen solchen Wider- spruch mithin ausreichend ist, wenn der Kunde zum Ausdruck bringt, dass er mit der Preiserhöhung nicht einverstanden ist (vgl. nur Senatsurteile vom 25. März 2015 - VIII ZR 360/13, aaO Rn. 36, und VIII ZR 109/14, aaO Rn. 37; jeweils mwN). Die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel muss er hinge- gen weder kennen noch rügen. Zudem übersieht die Revisionserwiderung, dass die "Dreijahreslösung" dem Kunden mit dem Widerspruchserfordernis auch deshalb keine zu weit ge- hende Obliegenheit auferlegt, weil sie an Vorbildern in den Vorschriften des Energierechts ausgerichtet ist. Entsprechende Ansätze, die die Prüfung von Abrechnungen erforderlich und die Geltendmachung von Rechten von der Re- aktion einer Partei innerhalb einer bestimmten Frist abhängig machen, finden sich - wie der Senat bereits mehrfach betont hat - etwa in §§ 21, 30 AVBGasV und § 18 GasGVV (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 32 ff.; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, aaO Rn. 25 f.). dd) Der weitere Einwand der Revisionserwiderung, die ergänzende Ver- tragsauslegung sehe hinsichtlich des nach ihren Grundsätzen maßgeblichen Preises eine Kontrolle auf missbräuchliche Überhöhung nicht vor, bleibt bereits 28 29 30 - 15 - deshalb ohne Erfolg, weil die Revisionserwiderung nicht geltend macht, dieser Preis sei im Streitfall - wogegen im Übrigen auch der bis dahin unterbliebene Widerspruch des Beklagten sprechen dürfte - missbräuchlich überhöht. Über- gangenen Sachvortag in den Tatsacheninstanzen zeigt die Revisionserwide- rung insoweit nicht auf. Sie lässt zudem außer Betracht, dass - wie oben (unter II 2) ausgeführt - der im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung als maßgeblich angesehene Arbeitspreis (endgültig) an die Stelle des Anfangspreises tritt und dementspre- chend rechtlich wie ein zwischen den Parteien vereinbarter Preis zu behandeln ist. Ein solcher unterliegt nach der Rechtsprechung des Senats nicht der Billig- keitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB (siehe nur Senatsurteil vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, NJW 2013, 1077 Rn. 33 mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, ZIP 2016, 1025 Rn. 16 mwN [zur ergänzenden Vertragsauslegung im Grundversorgungsverhältnis]). ee) Ohne Erfolg beanstandet die Revisionserwiderung schließlich, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, weshalb die Beschränkung der Klage- forderung auf den Anfangspreis des Jahres 1997 und die dementsprechend erhobene Rückzahlungsforderung des Beklagten bei der Klägerin zu einer un- zumutbaren Belastung führe. Wie der Senat in seinem Urteil vom 6. April 2016 (VIII ZR 79/15, aaO Rn. 39 mwN) bereits ausgeführt hat, kommt es nicht in Be- tracht, für eine ergänzende Vertragsauslegung - noch dazu rückblickend - je- weils auf die Umstände des Einzelfalls und ein sich daraus isoliert ergebendes Erfordernis einer Lückenschließung abzustellen. Vielmehr ist es allein sachge- recht, den Massencharakter derartiger Versorgungsverträge und das damit ein- hergehende Bedürfnis nach verallgemeinernden Regelungen zu berücksichti- gen und die ergänzende Vertragsauslegung - wie geschehen - aufgrund einer objektiv-generalisierenden Abwägung der zugleich an einer Vertragsstabilität 31 32 - 16 - und -praktikabilität ausgerichteten Interessen beider Parteien vorzunehmen, wie sie sich ihnen zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses dargestellt haben. III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da es keiner weiteren Fest- stellungen bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Aufrechterhaltung des die Berufung des Beklagten zu- rückweisenden Versäumnisurteils des Landgerichts vom 22. Mai 2014 und da- mit zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Die Klage ist in der gel- tend gemachten Höhe begründet, da die Klägerin ihrer Entgeltforderung zutref- fend den nach den oben genannten Maßstäben der "Dreijahreslösung" gelten- den Arbeitspreis von 3,681 Cent/kWh netto zugrunde gelegt hat. Dementspre- 33 34 - 17 - chend besteht der widerklagend unter Zugrundelegung (nur) des Anfangsprei- ses geltend gemachte Rückforderungsanspruch des Beklagten nicht. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 09.04.2013 - 21 C 316/11 - LG Potsdam, Entscheidung vom 15.10.2015 - 3 S 40/13 -