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Leitsatz

VII ZB 45/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:051016BVIIZB45
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:051016BVIIZB45.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 45/14 vom 5. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 522 Abs. 1 Satz 1 Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung frist- gerecht eingelegt ist. Dazu kann es gehören, dass das Berufungsgericht er- mittelt, ob die gewählte Telefaxnummer dem Berufungsgericht zugeordnet ist. Des Weiteren kann bei Bestehen einer gemeinsamen Briefannahmestelle zu ermitteln sein, ob der gewählte Telefaxanschluss aufgrund einer Ge- schäftsordnungsregelung Teil einer gemeinsamen Posteingangsstelle ist. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - VII ZB 45/14 - LG Potsdam AG Potsdam - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Borris beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 25. August 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Gegenstandswert: 1.884,61 € Gründe: I. Die Beklagte wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist. Das Urteil, mit dem die Beklagte zur Zahlung von Vergütung für Repara- turarbeiten an einem Heizkessel und Beseitigung einer Verstopfung einer Ab- wasseranlage in Höhe von 1.884,62 € verurteilt worden ist, ist der Beklagten am 24. April 2014 zugestellt worden. Die auf den 23. Mai 2014 datierte Berufungs- 1 2 - 3 - schrift ist am 30. Mai 2014 beim Berufungsgericht, dem Landgericht P., einge- gangen. Auf dem Schriftsatz ist "vorab per Fax: 2017-1009" vermerkt. Mit Verfügung vom 4. Juni 2014 hat der Vorsitzende des Berufungsge- richts der Beklagten mitgeteilt, dass bei der Poststelle des Landgerichts weder am 23. Mai noch am 24. Mai 2014 ein Faxeingang vermerkt und die Berufung aufgrund Fristablaufs unzulässig sei. Darauf hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mitgeteilt, dass die Berufungsschrift rechtzeitig vorab an das Be- rufungsgericht unter der Telefaxnummer 2017-1009 gefaxt worden sei und vor- sorglich Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt werde. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2014, eingegangen beim Berufungsgericht am selben Tag, hat er die Ausführungen ergänzt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat die Beklagte Fol- gendes ausgeführt und hierzu eine eidesstattliche Versicherung der Rechtsan- waltsfachangestellten T. vorgelegt: Die Berufungsschrift sei durch die Mitarbei- terin T. am 23. Mai 2014 gefertigt, vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten unterzeichnet und von der Mitarbeiterin T. an die Faxnummer des Landgerichts P. 2017-1009 gefaxt worden. Der Sendebericht zeige die Übertragung von zwei Seiten sowie die Mitteilung, dass das Fax ordnungsgemäß übertragen worden sei. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die Beklagte mache eine Übersen- dung des Berufungsschriftsatzes per Fax am 23. Mai 2014 zwar glaubhaft. Al- lerdings sei die Faxnummer, an die das Fax ausweislich des Faxprotokolls ab- geschickt worden sei, nicht diejenige des Landgerichts P., sondern des Amtsge- richts P. Für den rechtzeitigen Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes komme es darauf an, wann das zuständige Gericht die tatsächliche Verfü- 3 4 5 - 4 - gungsgewalt über das Schriftstück erhalte. Gebe es eine gemeinsame Postein- gangsstelle zweier Gerichte, so sei der Schriftsatz dort mit Einreichung bei dem Gericht eingegangen, an das er adressiert sei. Gebe es jedoch getrennte Fax- nummern, so erlange nur das Gericht, zu welchem die Faxnummer gehöre, die Verfügungsgewalt. So liege es im Streitfall. Dass an diesem fehlerhaften Ablauf die Beklagte bzw. deren Prozessbevollmächtigte kein Verschulden treffe, lasse sich nicht feststellen. Die Beklagte habe ohnehin im Rahmen ihres Wiederein- setzungsantrags nichts dazu vorgetragen, warum sie die Faxnummer des Amtsgerichts verwendet habe. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbe- schwerde. Im Rechtsbeschwerdeverfahren führt sie aus, auf der Internetseite "Dienstleistungsportal der Landesverwaltung Brandenburg" sei unter service.brandenburg.de ausdrücklich als Telefaxnummer des Landgerichts P. auch die Nummer mit der Endung -1009 vermerkt gewesen. Auch das Ge- richtsverzeichnis des Justizportals des Bundes und der Länder habe die Tele- faxnummer -1009 als Faxnummer des Landgerichts P. ausgewiesen. Diese Umstände sprächen dafür, dass Sendungen an die Faxnummer -1009 auch in die Verfügungsgewalt des Landgerichts P. gelangten. Jedenfalls hätte das Be- rufungsgericht prüfen müssen, ob es eine gemeinsame Verfügung der Leiter des Landgerichts und des Amtsgerichts gegeben habe, worin geregelt sei, dass die Telefaxanschlüsse eines Gerichts zugleich als Anschluss des anderen Ge- richts gälten. 6 - 5 - II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent- scheidung und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. 1. Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde- gerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten wegen Verfristung als unzulässig verworfen, ohne zu- vor die hierzu gebotenen Feststellungen zu treffen. Das verletzt die Beklagte in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfG NJW-RR 2008, 446 f., juris Rn. 8 ff.; BGH, Beschluss vom 10. März 2011 - VII ZB 28/10, NJW-RR 2011, 790 Rn. 3). 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines fristwahrenden Schriftstücks allein da- rauf an, wann es in die Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts gelangt ist. Wird bei Übersendung mittels Telefax eine andere Empfängernummer als die des angeschriebenen Gerichts verwendet, bleibt entscheidend, wann der Schriftsatz nach Weiterleitung durch das zunächst angewählte Gericht tat- sächlich in die Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts gelangt. Wird ein Schriftstück allerdings bei einer gemeinsamen Eingangsstelle mehrerer Gerichte eingereicht, so gilt es mit der Einreichung bei dem Gericht eingegangen, an das es adressiert ist. Nur dieses Gericht erlangt die tatsächli- che Verfügungsgewalt (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2016 - XII ZB 382/15, 7 8 9 10 11 12 - 6 - MDR 2016, 1038 Rn. 11; Beschluss vom 23. April 2013 - VI ZB 27/12, NJW-RR 2013, 830 Rn. 12; Beschluss vom 23. Mai 2012 - IV ZB 2/12, NJW-RR 2012, 1461 Rn. 9). b) Das Berufungsgericht durfte die Berufung mit der gegebenen Begrün- dung nicht als unzulässig verwerfen. Es hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung fristgerecht eingelegt ist, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Berufungsgericht unterstellt, dass die Telefaxnummer mit der En- dung -1009 ausschließlich dem Amtsgericht P. zugeordnet sei. Mangels Be- gründung kann nicht nachvollzogen werden, warum das Gericht feststellt, bei diesem Anschluss handele es sich nicht um ein Empfangsgerät des Landge- richts. Das Berufungsgericht prüft nicht, ob mit Eingang des korrekt an das Landgericht adressierten Schriftsatzes per Telefax dieser als in die Verfü- gungsgewalt des Landgerichts gelangt zu gelten hat. Dies wäre der Fall, wenn der genutzte Anschluss Teil einer gemeinsamen Posteingangsstelle war, für den aufgrund einer Geschäftsordnungsregel galt, dass die bei einem dieser An- schlüsse eingehenden Telefaxschreiben als bei der angeschriebenen Gerichts- stelle eingegangen anzusehen sind. Es ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht überhaupt Ermittlun- gen dazu vorgenommen hätte, wie bei den Justizbehörden P. die Telefaxan- nahme im Mai 2014 organisiert war. Zu solchen Ermittlungen bestand aber je- denfalls angesichts des Umstandes, dass zwischen diesen Stellen eine ge- meinsame Briefannahmestelle eingerichtet ist, Anlass. c) Demnach ist nicht auszuschließen, dass die angegriffene Verwerfung der Berufung zu Unrecht erfolgt ist. 13 14 15 16 17 - 7 - III. Der angefochtene Beschluss ist mithin aufzuheben, um dem Berufungs- gericht die Möglichkeit zu geben, die unterlassene Prüfung nachzuholen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Sollten die Ermittlungen des Berufungsgerichts ergeben, dass der Tele- faxanschluss mit der Endung -1009 am 23. Mai 2014 ausschließlich dem Amts- gericht P. zugewiesen war, ohne dass eine Regelung über eine gemeinsame Faxannahmestelle existierte, wäre der Antrag der Beklagten auf Wiedereinset- zung in den vorherigen Stand zu prüfen (§ 233 ZPO). Dieser kann nicht wegen Verschuldens bei der Auswahl des Telefaxan- schlusses zurückgewiesen werden. Nach den Darlegungen der Beklagten ist die Frist weder aus eigenem noch aus ihr zurechenbarem Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten versäumt. Zwar hat sie in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch vom 13. Juni 2014 und im Schriftsatz vom 20. Juni 2014 keine Ausführungen dazu gemacht, warum die Mitarbeiterin T. die Faxnummer mit der Endung -1009 für die des Landgerichts P. hielt. Grundsätzlich müssen alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wie- dereinsetzung in den vorherigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden. Jedoch dürfen nach der ständigen Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs erkennbar unklare oder ergänzungsbedürf- tige Angaben, deren Aufklärung durch einen gerichtlichen Hinweis nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, noch nach Fristablauf erörtert und vervollständigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2016 - VI ZB 7/16, NJW-RR 2016, 952 Rn. 14; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - V ZB 72/15, NJW 2016, 874 Rn. 8 f.; Beschluss vom 25. September 2013 - XII ZB 200/13, NJW 2014, 77 Rn. 9). 18 19 20 21 - 8 - Deshalb wäre der Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 10. Septem- ber 2014 bei der neuen Entscheidung zu berücksichtigen. Mit diesem Schrift- satz hat sie auf den Beschluss des Landgerichts, mit dem ihr (erstmals) die Auf- fassung des Berufungsgerichts mitgeteilt worden war, dass die Berufungsschrift an einen falschen Telefaxanschluss übermittelt worden sei, reagiert. Sie hat dargelegt und glaubhaft gemacht, dass im Internet im Gerichtsverzeichnis des Justizportals des Bundes und der Länder sowie im Dienstleistungsportal der Landesverwaltung Brandenburg die Telefaxnummer -1009 als Faxnummer des Landgerichts P. ausgewiesen war. Hiernach hätte die Beklagte die Anforderun- gen, die der Bundesgerichtshof an die Auswahl der richtigen Telefaxnummer des Empfängergerichts stellt, erfüllt. Dafür genügt es, wenn die Empfänger- nummer anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle vorgenommen wird, aus der die Faxnummer des Gerichts hervorgeht 22 - 9 - (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - VI ZB 27/12, NJW-RR 2013, 830 Rn. 8 und vom 12. Juni 2012 - VI ZB 54/11, NJW-RR 2012, 1267 Rn. 7; jeweils m.w.N.). Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Borris Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 22.04.2014 - 21 C 352/12 - LG Potsdam, Entscheidung vom 25.08.2014 - 3 S 31/14 -