Beschluss
VII ZB 45/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für den fristwahrenden Eingang eines Schriftsatzes kommt es darauf an, wann das zuständige Gericht die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Schriftstück erlangt.
• Bei Übersendung per Telefax ist maßgeblich, ob der genutzte Anschluss Bestandteil einer gemeinsamen Eingangsstelle mehrerer Gerichte ist; in diesem Fall gilt der Eingang als beim adressierten Gericht erfolgt.
• Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung fristgerecht eingelegt wurde; es darf nicht ohne ausreichende Feststellungen wegen Fristversäumnis verwerfen.
Entscheidungsgründe
Fristwahrung bei Faxeinreichung: Verfügungsgewalt bei gemeinsamer Eingangsstelle maßgeblich • Für den fristwahrenden Eingang eines Schriftsatzes kommt es darauf an, wann das zuständige Gericht die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Schriftstück erlangt. • Bei Übersendung per Telefax ist maßgeblich, ob der genutzte Anschluss Bestandteil einer gemeinsamen Eingangsstelle mehrerer Gerichte ist; in diesem Fall gilt der Eingang als beim adressierten Gericht erfolgt. • Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung fristgerecht eingelegt wurde; es darf nicht ohne ausreichende Feststellungen wegen Fristversäumnis verwerfen. Die Beklagte wurde durch Urteil zur Zahlung von 1.884,62 € verurteilt. Dieses Urteil wurde ihr am 24.04.2014 zugestellt. Die Beklagte ließ die Berufung am 23.05.2014 per Fax an die Nummer mit Endung -1009 absenden; die schriftliche Berufung ging am 30.05.2014 bei Gericht ein. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung als unzulässig, weil angeblich die Faxnummer dem Amtsgericht und nicht dem Landgericht zugehörig gewesen sei und deshalb keine fristwahrende Einreichung vorlag. Die Beklagte legte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Beschwerde ein und machte geltend, öffentliche Verzeichnisse hätten die Faxnummer -1009 dem Landgericht zugewiesen. Der Bundesgerichtshof prüfte, ob das Berufungsgericht die zur Feststellung der tatsächlichen Verfügungsgewalt gebotenen Ermittlungen vorgenommen hat. • Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, da zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung erforderlich war und das Verfahrensgrundrecht auf effektiven Rechtsschutz berührt ist. • Rechtliche Leitlinie: Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs ist ausschlaggebend, wann das zuständige Gericht die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Schriftstück erlangt (§§ 522, 574, 238 ZPO maßgeblich für Verfahrenswege). • Bei Faxübersendung an eine andere Nummer als die des adressierten Gerichts bleibt entscheidend, ob nach Weiterleitung durch das zunächst angewählte Gericht die Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts erreicht wurde. • Wird das Schriftstück an eine gemeinsame Posteingangsstelle mehrerer Gerichte gesandt, gilt der Eingang als bei dem adressierten Gericht erfolgt; dies ist nur anzunehmen, wenn organisatorische oder geschäftsordnungsrechtliche Regelungen dies begründen. • Das Berufungsgericht durfte die Berufung nicht allein mit der Feststellung verwerfen, die Faxnummer gehöre ausschließlich dem Amtsgericht, ohne nachvollziehbar darzulegen, warum der Anschluss nicht zugleich Empfangsgerät des Landgerichts war und ohne zu ermitteln, wie die Faxannahme in den Justizbehörden organisiert war. • Da zwischen den Stellen eine gemeinsame Briefannahmestelle bestand und öffentliche Verzeichnisse die Faxnummer dem Landgericht zugeordnet hatten, musste das Berufungsgericht weitere Ermittlungen anstellen; andernfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verwerfung der Berufung zu Unrecht erfolgte. • Sollten Ermittlungen ergeben, dass der Anschluss ausschließlich dem Amtsgericht zugewiesen war, ist der Wiedereinsetzungsantrag nach § 233 ZPO zu prüfen; nach den Darlegungen der Beklagten ist ein Verschulden bei der Auswahl der Faxnummer nicht ersichtlich. • Ergänzender Vortrag der Beklagten (z. B. Verzeichnisauszüge) wäre nach § 139 ZPO zu berücksichtigen, weil unklare Angaben einer gerichtlichen Klärung bedurften und noch nach Fristablauf vorgebracht werden dürfen. Der Bundesgerichtshof hebt den Beschluss des Landgerichts vom 25.08.2014 auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Das Berufungsgericht muss nun von Amts wegen und nachvollziehbar prüfen, ob die Faxnummer -1009 am 23.05.2014 Teil einer gemeinsamen Eingangsstelle war und damit die Verfügungsgewalt des Landgerichts begründete; falls nicht, ist der Wiedereinsetzungsantrag nach § 233 ZPO zu prüfen. Die bisherigen Darlegungen der Beklagten, insbesondere Hinweise aus öffentlichen Gerichtsverzeichnissen, sind bei der neuen Entscheidung zu berücksichtigen. Ergebnis ist somit, dass die Verwerfung der Berufung vorerst nicht trägt; das Berufungsgericht hat die fehlenden Ermittlungen nachzuholen, wobei ein Verschulden der Beklagten bei Auswahl der Faxnummer nicht ersichtlich ist und daher nicht ohne weiteres angenommen werden darf.