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Entscheidung

5 StR 417/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:270916B5STR417
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:270916B5STR417.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 417/16 vom 27. September 2016 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2016 be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. März 2016 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass die Anordnung der Maßregel (§ 64 StGB) entfällt; die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt im Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Februar 2015 – (528 KLs) 251 Js 683/15 (36/14) – wird aufrechterhalten. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Das Landgericht hat bei der Entscheidung über die Anordnung der Unterbrin- gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nicht bedacht, dass sämtliche abgeurteilte Taten zeitlich vor dem Urteil des Landgerichts Ber- lin vom 23. Februar 2015 begangen wurden. Wegen des Vorrangs von § 55 Abs. 2 StGB vor § 67f StGB war deshalb die in dieser Verurteilung angeordnete Maßregel aufrechtzuerhalten; die neuerlich angeordnete Maßregel hat zu ent- fallen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Dezember 1981 – 4 StR 622/81, BGHSt 30, 305, und vom 11. September 1997 – 4 StR 287/97, NStZ 1998, 97). Die Ent- scheidung des Landgerichts, keinen Vorwegvollzug eines Teils der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe (§ 67 Abs. 2 StGB) anzuordnen, ist angesichts der voll- streckungsrechtlichen Besonderheiten nicht zu beanstanden. Dölp König Berger Bellay Feilcke