Entscheidung
1 StR 81/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:040619B1STR81
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:040619B1STR81.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 81/19 vom 4. Juni 2019 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 4. Juni 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO entsprechend be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 23. Oktober 2018 a) dahingehend abgeändert, dass die Anordnung der Maßregel entfällt und die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt aus dem Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 17. Juli 2018 – – aufrecht- erhalten wird; b) aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug der Strafe angeordnet worden ist. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei- ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von drei Jahren 1 - 3 - aus dem Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 17. Juli 2018 – – zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt und einen Vorwegvollzug von 15 Monaten angeordnet. Das mit der allgemeinen Sachrüge geführte Rechtsmittel hat nur in dem aus der Be- schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die hier abgeur- teilte Tat zeitlich vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Rosenheim began- gen worden ist und deswegen mit der Strafe aus diesem Urteil eine Gesamt- freiheitsstrafe gebildet. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der Maßregel aber nicht bedacht, dass die Grundsätze der nachträglichen Gesamt- strafenbildung Vorrang vor der Regelung des § 67f StGB haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. November 2017 – 1 StR 456/17 Rn. 9, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, Absehen 1; vom 27. September 2016 – 5 StR 417/16 und vom 25. November 2010 – 3 StR 406/10 Rn. 3; Urteil vom 11. September 1997 – 4 StR 287/97 Rn. 16, BGHR StGB § 64 Anordnung 4) und deswegen die Maßregel aus dem Urteil des Amtsgerichts Rosenheim auf- rechtzuerhalten gewesen wäre. Die neuerlich angeordnete Maßregel hat des- wegen zu entfallen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Dezember 1981 – 4 StR 622/81, BGHSt 30, 305 und vom 11. September 1997 – 4 StR 287/97 Rn. 16, BGHR StGB § 64 Anordnung 4; Beschluss vom 27. September 2016 – 5 StR 417/16). Über die Anordnung des Vorwegvollzugs ist daher erneut zu entschei- den. Dabei wird das neu zuständige Tatgericht zu beachten haben, dass die bereits begonnene Behandlung in der Entziehungsanstalt aktuell dringende Therapiebedürftigkeit begründen kann, um die bereits angelaufenen therapeuti- schen Maßnahmen durch eine Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt nicht zunichte zu machen. Da die gesetzlichen Regelungen über die Vollstreckungs- 2 3 - 4 - reihenfolge auch der Sicherung des Therapieerfolgs dienen, muss diese voll- streckungsrechtliche Folge bei der Entscheidung über die Anordnung des Vor- wegvollzugs bedacht werden (BGH, Beschlüsse vom 9. November 2017 – 1 StR 456/17 Rn. 11, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, Absehen 1; vom 13. November 2018 – 3 StR 243/18 Rn. 9 und vom 18. September 2018 – 3 StR 329/18). Dem Senat ist es verwehrt, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst darüber zu befinden, weil die Entscheidung Wertungen und Beurteilungen erfordert, die dem Tatgericht vorbehalten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2018 – 3 StR 243/18 Rn. 11). Raum Jäger Cirener Hohoff Leplow