Leitsatz
V ZB 125/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:220916BVZB125
10mal zitiert
14Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:220916BVZB125.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 125/15 vom 22. September 2016 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 25 Ist das inländische Grundstück eines ausländischen Staates mit einer Zwangssicherungshypothek belastet worden, führt eine danach eingetrete- ne hoheitliche Zweckbestimmung des Grundstücks dazu, dass die deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr eröffnet und die Anordnung der Zwangsverstei- gerung deshalb unzulässig ist. BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - V ZB 125/15 - LG Bonn AG Bonn - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 17. Juli 2015 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussrechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der vorgenannte Beschluss insoweit aufgehoben, als der Gläubigerin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nicht auferlegt worden sind, und der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 16. Januar 2015 dahingehend abgeändert, dass die Gläubigerin auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerde- verfahrens. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.500.000 Euro sowohl für die Gerichtskosten als auch für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 1 und 2. - 3 - Gründe: I. Die Schuldnerin, die Republik I. , ist Eigentümerin der im Eingang des Beschlusses genannten, in Bonn belegenen Grundstücke (die im Folgenden vereinfachend als „Grundstück“ bezeichnet werden). In dem dort errichteten Gebäude befand sich von 1996 bis 2002 die i. Botschaft. Die Gläubige- rin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht, erwirkte am 31. Oktober 2000 ein Urteil des Gerechtshofs-Gravenhagge (Nie- derlande), durch das die Schuldnerin gesamtschuldnerisch mit der C. Bank verurteilt wurde, an die Gläubigerin 6.808.248 NLG nebst Zinsen und Kosten zu zahlen. Am 13. Juli 2011 trug das Grundbuchamt auf Antrag der Gläubigerin Sicherungshypotheken an dem Grundstück ein. Mit Beschluss vom 2. August 2011 ordnete das Landgericht an, das Urteil gemäß Art. 31 ff. EuGVÜ mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Die Vollstreckungsklausel wurde mit der Maßgabe erteilt, dass die Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln der Siche- rung hinausgehen darf, bis eine gerichtliche Anordnung oder ein Zeugnis vor- liegt, dass die Zwangsvollstreckung uneingeschränkt stattfinden darf. Mit Verbalnote vom 5. Dezember 2013 erbat die Schuldnerin die Zu- stimmung zur Eröffnung einer Botschaftsaußenstelle auf dem Grundstück. Dies lehnte das Auswärtige Amt mit Verbalnote vom 19. März 2014 wegen planungs- und bauordnungsrechtlicher Bedenken ab. Mit Verbalnote vom 22. April 2014 erneuerte die Schuldnerin ihr Ersuchen unter Hinweis darauf, dass sie einen Anwalt mit der Einholung der erforderlichen Genehmigungen beauftragt habe. Durch Vermerk des Landgerichts vom 20. August 2014 wurde die unbeschränk- te Zwangsvollstreckung aus dem niederländischen Urteil für zulässig erklärt. 1 2 - 4 - Mit Beschluss vom 10. Oktober 2014 ordnete das Amtsgericht ohne Ein- willigung der Schuldnerin wegen der dinglichen und der persönlichen Ansprü- che der Gläubigerin antragsgemäß die Zwangsversteigerung des Grundstücks an. Mit Verbalnote vom 17. Oktober 2014 erklärte die Schuldnerin gegenüber dem Auswärtigen Amt, ein Attaché der Botschaft werde in dem Gebäude seine Wohnung nehmen. Mit Verbalnote vom 19. November 2014 teilte das Auswärti- ge Amt der Schuldnerin mit, dass keine Bedenken gegen die beabsichtigte Nut- zung als Wohnung sowie die vorübergehende Einrichtung einer Außenstelle der Botschaft mit untergeordneter Nutzung und geringem Besucherverkehr bestün- den. Seit dem 1. Juni 2015 wird das Gebäude als vorläufige Außenstelle der Botschaft genutzt und von dem Attaché bewohnt. Auf die Erinnerung der Schuldnerin hat das Amtsgericht die Anordnung der Zwangsversteigerung aufgehoben und den Antrag der Gläubigerin zurück- gewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Gläubigerin die Fortsetzung des Verfahrens erreichen; mit der Anschlussrechtsbeschwerde beantragt die Schuldnerin, der Gläubigerin auch die Kosten des erstinstanzli- chen Verfahrens aufzuerlegen. Die Beteiligten beantragen jeweils die Zurück- weisung des gegnerischen Rechtsmittels. II. Das Beschwerdegericht sieht die Anordnung der Zwangsvollstreckung nach einer allgemeinen Regel des Völkerrechts als unzulässig an, weil das Grundstück bei Beginn der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken gedient habe. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Zweckbestimmung sei die Anord- 3 4 5 - 5 - nung der Zwangsversteigerung und nicht die Eintragung der Sicherungshypo- theken. Dies ergebe sich schon daraus, dass letztere zunächst gemäß § 720a ZPO nur der Sicherung gedient hätten. Bei Anordnung der Zwangsversteigerung sei bereits beabsichtigt gewe- sen, die Immobilie als Diplomatenwohnung zu nutzen. Der immunitätsrechtliche Schutz erstrecke sich nicht nur auf eine tatsächlich vorhandene, sondern auch auf eine - wie hier - erstrebte Nutzung zu hoheitlichen (diplomatischen) Zwe- cken. Der Zweck der Immunität, das ungehinderte Funktionieren der diplomati- schen Vertretung des Entsendestaats im Empfangsstaat zur Erfüllung ihrer dip- lomatischen Aufgaben zu gewährleisten, werde verfehlt, wenn dem Entsende- staat bereits die Einrichtung von Gebäuden zwecks späterer Nutzung zu diplo- matischen Zwecken verwehrt oder erschwert würde. Die Schuldnerin habe glaubhaft gemacht, dass sie schon vor Anordnung der Zwangsversteigerung eine hoheitliche Nutzung ernsthaft beabsichtigt habe, da sie sich schon seit dem 25. November 2013 in regelmäßigem Austausch mit dem Auswärtigen Amt über die Modalitäten der angestrebten hoheitlichen Nutzung befunden habe. Zudem habe sie bereits Ende des Jahres 2013 diverse Arbeiten auf dem Grundstück durchführen lassen. III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint das Beschwerdegericht die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit. 6 7 - 6 - 1. Die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit ist eine allgemeine Ver- fahrensvoraussetzung. Ihr Bestehen und ihre Grenzen sind vorrangig und in jeder Lage des Verfahrens, auch im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfah- ren, von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 24. März 2016 - VII ZR 150/15, RIW 2016, 365 Rn. 16 mwN). Genießt die Schuldnerin Vollstreckungsimmunität als Ausprägung des Grundsatzes der Staatenimmunität, unterliegt sie nicht der deutschen Gerichtsbarkeit, und gegen sie gerichtete Vollstreckungsmaßnahmen sind unzulässig. 2. Die Vollstreckungsimmunität steht der Anordnung der Zwangsverstei- gerung entgegen; daher kann dahinstehen, ob der Vortrag der Schuldnerin zu- trifft, wonach es bislang ohnehin an der Verwertungsberechtigung fehlt. a) Es besteht eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG hinsichtlich der Vollstreckungsimmunität. Hiernach ist die Zwangs- vollstreckung durch den Gerichtsstaat aus einem Vollstreckungstitel gegen ei- nen fremden Staat, der über ein nicht hoheitliches Verhalten (acta iure gestio- nis) dieses Staates ergangen ist, in dessen Vermögengegenstände ohne seine Zustimmung unzulässig, soweit diese Gegenstände hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen (st. Rspr., vgl. BVerfGE 46, 342, 392; 64, 1, 40; BVerfG, NJW 2012, 293, 295; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218, 1219; Beschluss vom 25. Juni 2014 - VII ZB 23/13, NJW-RR 2014, 1088 Rn. 13; Urteil vom 24. März 2016 - VII ZR 150/15, RIW 2016, 365 Rn. 36; siehe auch International Court of Justice (IGH) vom 3. Feb- ruar 2012 [Jurisdictional Immunities of the State , Judgement, I.C.J. Reports 2012, p. 99 Rn. 118]: „pratique bien établie“). Insbesondere darf nicht auf Gegenstände zugegriffen werden, die der diplomatischen Vertretung des fremden Staates zur Wahrnehmung ihrer amtli- 8 9 10 - 7 - chen Funktionen dienen (ne impediatur legatio). Wegen der Abgrenzungs- schwierigkeiten bei der Beurteilung einer Gefährdung dieser Funktionsfähigkeit und wegen der latent gegebenen Missbrauchsmöglichkeiten zieht das allge- meine Völkerrecht den Schutzbereich zugunsten des fremden Staates sehr weit und stellt auf die typische, abstrakte Gefahr, nicht aber auf die konkrete Ge- fährdung der Funktionsfähigkeit der diplomatischen Vertretung durch Maßnah- men des Empfangsstaats ab (vgl. BVerfGE 46, 342, 395; 117, 141, 156; BVerfG, NJW 2012, 293, 295; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218, 1219; Urteil vom 24. März 2016 - VII ZR 150/15, RIW 2016, 365 Rn. 36; OGH, JBl. 1986, 733, 734). b) Daran gemessen ist die Zwangsversteigerung unzulässig. aa) Maßgeblicher Zeitpunkt, in dem der Gegenstand, in den vollstreckt wird, hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen muss, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde die Anordnung der Zwangsversteigerung und nicht die vorhergehende Eintragung der Zwangssicherungshypotheken. (1) Ob dies - wie die Schuldnerin meint - schon daraus folgt, dass die Zwangssicherungshypotheken als nichtig anzusehen sind, erscheint dem Senat allerdings zweifelhaft. Richtig ist zwar, dass das bereits am 31. Oktober 2000 verkündete Urteil des Gerechtshofs Gravenhagge nach dem insoweit noch an- wendbaren Art. 31 EuGVÜ (Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gerichtli- che Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968, BGBl. 1972 II, S. 774 i. d. F. des 4. Beitrittsübereinkommens vom 29. November 1996, BGBl. 1998 II, S. 1412), nur dann im Inland vollstreckt werden konnte, wenn es zuvor für vollstreckbar erklärt worden war; dies ist erst durch den Beschluss des Landgerichts Bonn 11 12 13 - 8 - vom 2. August 2011 und damit nach der Eintragung der Zwangssicherungshy- potheken am 13. Juli 2011 geschehen. Richtig ist auch, dass die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung die Grundlage der Zwangsvollstreckung im In- land bildet (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1985 - IVb 73/84, NJW 1986, 1440; Beschluss vom 4. März 1993 - IX ZB 55/92, BGHZ 122, 16, 18). Aber ob daraus der Schluss zu ziehen ist, dass die Zwangssicherungshypotheken trotz des vorhandenen ausländischen Titels nichtig sind (so wohl Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., vor § 704 Rn. 129 Fn. 551; vgl. auch MüKoZPO/Wolfsteiner, 5. Aufl., § 724 Rn. 8), oder ob ein solcher Mangel viel- mehr geheilt wird, wenn die Vollstreckbarerklärung - wie hier durch den Be- schluss des Landgerichts Bonn vom 2. August 2011 - später erfolgt, ist bislang ungeklärt. (2) Im Ergebnis kann diese Frage offen bleiben. Auch dann, wenn das inländische Grundstück eines ausländischen Staates (wirksam) mit einer Zwangssicherungshypothek belastet worden ist, führt eine danach eingetretene hoheitliche Zweckbestimmung des Grundstücks dazu, dass die deutsche Ge- richtsbarkeit nicht mehr eröffnet und die Anordnung der Zwangsversteigerung deshalb unzulässig ist. (a) Nach der durch das Bundesverfassungsgericht festgestellten allge- meinen Regel des Völkerrechts ist der „Beginn der Vollstreckungsmaßnahme“ maßgeblich (BVerfGE 46, 342, 364; 64, 1, 44; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218, 1219), also nicht das Vollstre- ckungsverfahren insgesamt. Die Zwangsversteigerung ist gegenüber der Ein- tragung einer Zwangssicherungshypothek eine eigenständige Maßnahme der Zwangsvollstreckung (§ 866 Abs. 1 ZPO, vgl. Senat, Beschluss vom 13. September 2001 - V ZB 15/01, BGHZ 148, 392, 396 f.; Beschluss vom 14 15 - 9 - 4. Juli 2013 - V ZB 151/12, WM 2013, 1714 Rn. 7). Schon deshalb müssen im Zeitpunkt ihrer Anordnung die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen vorlie- gen, zu denen unter anderem die deutsche Gerichtsbarkeit gehört. (b) Dem steht nicht entgegen, dass die „Zwangsvollstreckung“ nach der allgemeinen Regel des Völkerrechts auch Sicherungsmaßnahmen umfasst (vgl. BVerfGE 46, 342, 388; 64, 1, 40). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht Si- cherungsmaßnahmen in Bankguthaben, die im Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme nicht hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen, als zuläs- sig angesehen (BVerfGE 64, 1, 44). Dies erlaubt aber nicht den Rückschluss, dass der fremde Staat bei der späteren Verwertung des wirksam gesicherten Vermögensgegenstands keine Vollstreckungsimmunität genießt, wenn er die- sen zwischenzeitlich für eine Nutzung zu hoheitlichen Zwecken bestimmt hat. Im Gegenteil werden Sicherungsmaßnahmen, die sich auf hoheitlich genutztes Eigentum fremder Staaten beziehen, grundsätzlich in den völkerrechtlichen Schutz einbezogen, um diesen umfassend zu gewährleisten. Dieses Ziel wird nur erreicht, wenn die Vollstreckungsimmunität des Schuldners bei der Vor- nahme jeder selbstständigen Zwangsvollstreckungsmaßnahme - also auch bei der späteren Verwertung - eigenständig geprüft wird. Nichts anderes gilt, wenn die Vollstreckungsimmunität durch bestimmte Arten von Sicherungsmaßnah- men nicht beeinträchtigt werden sollte (so für die Arresthypothek OLG Köln, FGPrax 2004, 100 ff; nachgehend BVerfG, WM 2006, 2084 ff.). Dann müsste bei der Verwertung nämlich erst Recht geprüft werden, ob die Vollstreckungs- immunität dieser entgegensteht (so ausdrücklich OLG Köln, FGPrax 2004, 100, 101 f. für die Anordnung der Zwangsversteigerung). (c) Dies entspricht zudem der Funktion einer Zwangssicherungshypothek als einer rangwahrenden Sicherungsmaßnahme. Ihre Sicherungsfunktion bleibt 16 17 - 10 - auch bei einer späteren hoheitlichen Nutzung des gesicherten Grundstücks be- stehen. Zwar kann aus der Zwangssicherungshypothek aufgrund der Vollstre- ckungsimmunität nicht mehr vollstreckt werden; aber weitere Belastungen des Grundstücks können nur nachrangig erfolgen und werden infolgedessen er- schwert. Auch wenn dies den Schuldner nicht zu einer freiwilligen Ablösung veranlasst, kann der Gläubiger jedenfalls nach einer späteren Aufgabe der ho- heitlichen Nutzung aus seiner gesicherten Rangposition vollstrecken. (d) Nichts anderes folgt aus der in der völkerrechtlichen Literatur und äl- teren Entscheidungen vertretenen Auffassung, wonach für die Vollstreckung aus dinglichen Rechten an inländischen Grundstücken, die hoheitlichen Zwe- cken dienen, eine gewohnheitsrechtliche Ausnahme von dem Grundsatz der allgemeinen Staatenimmunität bestehen soll (Königlich Preußischer Gerichtshof vom 25. Juli 1910, Jb ÖffR V (1910), 252, 264; Geimer, Internationales Zivilpro- zessrecht, 7. Aufl., Rn. 627; Schaumann, Die Immunität ausländischer Staaten nach Völkerrecht, S. 33 f., 147 f.; Habscheid, Die Immunität ausländischer Staa- ten nach deutschem Zivilprozeßrecht, S. 264 f.; Damian, Staatenimmunität und Gerichtszwang, S. 184 f.; offen gelassen von BGE 112 Ia, 148, 151; vgl. auch BVerfGE 46, 342, 365). Es fehlt schon an der Vollstreckung aus dinglichen Rechten. Zwar kann die Zwangsversteigerung aus einer Zwangssicherungshy- pothek gemäß § 867 Abs. 3 ZPO regelmäßig ohne gesonderten Duldungstitel eingeleitet werden. Dies ändert aber nichts daran, dass sie eine Vollstre- ckungsmaßnahme ist, die der Durchsetzung eines Zahlungstitels dient; sie be- ruht nicht auf einem dinglichen Recht an dem Grundstück. bb) Bei der danach maßgeblichen Anordnung der Zwangsversteigerung am 10. Oktober 2014 diente das Grundstück hoheitlichen Zwecken. Daran hat sich in der Folgezeit nichts geändert. 18 19 - 11 - (1) Für die Vollstreckungsimmunität kommt es nicht darauf an, ob ein Gegenstand zum relevanten Zeitpunkt bereits für hoheitliche Zwecke genutzt wird. Vielmehr genügt es, dass seitens des ausländischen Staates eine ent- sprechende Zweckbestimmung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016 - VII ZR 150/15, RIW 2016, 365 Rn. 37; Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht I/1, 2. Aufl., S. 471 f.; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 590 f.; Wagner/Raasch/Pröpstl, Art. 22 WÜD Anm. 1.2.2). Die Vollstreckung in ein zu diplomatischen Zwecken bestimmtes Grundstück wäre mit der beson- ders geschützten Wahrnehmung der amtlichen Funktionen der diplomatischen Vertretung („ne impediatur legatio“) unvereinbar. Damit korrespondiert das noch nicht in Kraft getretene Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Im- munität der Staaten und ihres Vermögens vom 2. Dezember 2004, das für die Zulässigkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen das für die Wahrnehmung der Aufgaben der diplomatischen Missionen des Staates bestimmte Vermögen dem bereits hierfür genutzten Vermögen gleichstellt (Art. 19 Buchstabe a, Art. 21 Nr. 1 Buchstabe a). (2) Daran gemessen dient das Grundstück jedenfalls seit dem 5. Dezember 2013 durchgehend hoheitlichen Zwecken. (a) Die Schuldnerin hat in den an das Auswärtige Amt gerichteten Ver- balnoten vom 5. Dezember 2013 und vom 22. April 2014 erklärt, das Grund- stück als Außenstelle ihrer Botschaft nutzen zu wollen, um Kontakte mit den in Bonn ansässigen internationalen Organisationen zu unterhalten. Es liegt auf der Hand, dass eine derartige Nutzung des Grundstücks durch die Botschaft der Schuldnerin hoheitlichen Charakter aufweist. Unerheblich ist insoweit, dass sich die Zustimmung des Auswärtigen Amtes auf eine vorläufige Nutzung als Au- ßenstelle der Botschaft beschränkt, da auch eine solche Nutzung eines Grund- 20 21 22 - 12 - stücks zur Erfüllung der einer diplomatischen Vertretung obliegenden Aufgaben unerlässlich ist und mithin den völkerrechtlichen Schutz diplomatischer Vertre- tungen genießt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW- RR 2003, 1218, 1220). (b) Durch die Vorlage der Verbalnoten hat die Schuldnerin ihr Vorbringen auch hinreichend glaubhaft gemacht. Es reicht nämlich aus, dass ein zuständi- ges Organ des ausländischen Staates versichert, eine hoheitliche Zweckbe- stimmung sei erfolgt. Das folgt aus dem Schutz, den das Völkerrecht diploma- tisch und konsularisch genutzten Gegenständen gewährt. Es wäre als völker- rechtswidrige Einmischung in die Angelegenheiten eines fremden Staates zu werten, wenn dieser vor Gericht die Verwendungszwecke eines ihm gehören- den Vermögensgegenstandes näher darlegen müsste (vgl. BVerfGE 46, 342, 399 f.; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218, 1220; Urteil vom 24. März 2016 - VII ZR 150/15, RIW 2016, 365 Rn. 41). Hinzu kommt, dass das Grundstück seit dem 1. Juni 2015 auch tatsächlich derart ge- nutzt wird. c) Die Anwendbarkeit der genannten allgemeinen Regel des Völker- rechts ist auch nicht - wie die Rechtsbeschwerde meint - durch das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (BGBl. 1964 II, S. 957, 971 ff.; künftig: WÜD) ausgeschlossen. aa) Art. 22 Abs. 3 WÜD enthält allerdings eine besondere völkervertragli- che Regelung der Vollstreckungsimmunität. Danach genießen unter anderem die Räumlichkeiten der Mission Immunität von jeder Vollstreckung. Ob diese Norm hier die Vollstreckungsimmunität begründet, lässt sich nicht ohne weite- res beantworten. Denn gemäß Art. 12 WÜD darf der Entsendestaat ohne die 23 24 25 - 13 - vorherige ausdrückliche Zustimmung des Empfangsstaats keine zur Mission gehörenden Büros an anderen Orten als denjenigen einrichten, in denen die Mission selbst ihren Sitz hat. Die hiernach erforderliche Zustimmung zur Ein- richtung eines auswärtigen Büros in Bonn hat das Auswärtige Amt erst nach dem Beginn der Zwangsvollstreckungsmaßnahme erteilt. In Rechtsprechung und Literatur ist nicht abschließend geklärt, ab welchem Zeitpunkt Art. 22 Abs. 3 WÜD eingreift, wenn - wie hier - eine diplomatische Mission (bzw. eine Außen- stelle derselben) eingerichtet wird; im Vordergrund steht bei der Diskussion die Erkennbarkeit für den Empfangsstaat, der seine besonderen Schutzpflichten gegenüber dem Entsendestaat wahrnehmen muss (vgl. dazu Wag- ner/Raasch/Pröbstl, WÜD, Art. 22 Anm. 1.2.2.). bb) Ab wann der durch Art. 22 Abs. 3 WÜD gewährte Schutz beginnt, bedarf hier aber keiner näheren Erörterung, da die Anordnung der Zwangsver- steigerung jedenfalls nach dem allgemeinen Grundsatz der Staatenimmunität unzulässig ist. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts regelt Art. 22 Abs. 3 WÜD die Immunität nicht abschließend. Die dort genannten und weitere Vermögensgegenstände können nach der allgemeinen Regel des Völ- kerrechts auch dann Immunitätsschutz genießen, wenn sie nicht unter den sachlichen oder räumlichen Anwendungsbereich von Art. 22 Abs. 3 WÜD fallen. Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht unter anderem auf die Prä- ambel des WÜD verwiesen, wonach die Regeln des Völkergewohnheitsrechts weiterhin für alle Fragen gelten sollen, die nicht ausdrücklich in dem Überein- kommen geregelt sind (eingehend BVerfGE 46, 342, 395 ff.). 26 27 - 14 - (2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es nicht da- rauf an, dass das Auswärtige Amt seine nach Art. 12 WÜD erforderliche Zu- stimmung zu der beabsichtigten Nutzung des Grundstücks als Außenstelle der Botschaft erst nach der Anordnung der Zwangsversteigerung erteilt hat. Dies ergibt die Auslegung von Art. 12 WÜD, die der Senat selbst vornehmen kann (vgl. BVerfGE 118, 124, 134 f. mwN). Das Zustimmungserfordernis soll sicher- stellen, dass der Empfangsstaat die für den Schutz eines auswärtigen Büros notwendigen Maßnahmen treffen kann; ferner soll eine gewisse Übersichtlich- keit in den Beziehungen zur diplomatischen Vertretung des Entsendestaates geschaffen werden (vgl. Denza, Diplomatic Law, 4. Aufl., S. 85; Wag- ner/Raasch/Pröpstl, Art. 12 WÜD Anm. 1). Ob das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen so zu verstehen ist, dass der Entsendestaat schon während der Einholung der Zustimmung Immunität genießt, kann dahin- stehen. Denn jedenfalls ist es nicht Zweck des Art. 12 WÜD, den allgemeinen völkerrechtlichen Schutz des hoheitlichen Handelns außer Kraft zu setzen. Wie oben [III.2.b)bb)(1)] ausgeführt, genießt der ausländische Staat Vollstreckungs- immunität, sobald er einen Gegenstand für eine Nutzung zu hoheitlichen Zwe- cken bestimmt hat. Die Immunität endet zwar, wenn der Empfangsstaat die gemäß Art. 12 WÜD erforderliche Zustimmung zu der Einrichtung eines aus- wärtigen Büros endgültig verweigert; hier ist sie aber erteilt worden. d) Schließlich entfällt die Vollstreckungsimmunität auch nicht - wie die Rechtsbeschwerde meint - unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs. Ihre Behauptung, die hoheitliche Nutzung sei lediglich erfolgt, um die Vollstre- ckung zu behindern, beruht ohnehin auf Vermutungen. Insbesondere kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Schuldnerin die Eintra- gung der Sicherungshypotheken bekannt war, als sie die Absicht zu einer ho- heitlichen Nutzung fasste; die Kenntnis von dem die Vollstreckbarerklärung be- 28 29 - 15 - treffenden Beschluss des Landgerichts vom 2. August 2011 reicht hierfür jeden- falls nicht aus, ohne dass es darauf ankommt, wann diese erlangt wurde (vgl. hierzu den hinsichtlich der Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung ergan- genen Beschluss des BGH vom 24. September 2015 - IX ZB 91/13, juris). Un- abhängig davon verweist das Beschwerdegericht zu Recht auf die Rechtspre- chung des Bundesverfassungsgerichts, wonach es Sache der zuständigen Or- gane der Bundesrepublik Deutschland ist, einem funktionswidrigen Gebrauch der Immunität diplomatischer Vertretungen mit diplomatischen und sonstigen, völkerrechtlich zulässigen Mitteln zu begegnen; dem privaten Einzelnen, der in privatwirtschaftliche Beziehungen zu einem fremden Staat treten will, bleibt es unbenommen, etwa durch Vereinbarungen über die Art und Weise der Abwick- lung der Leistungen, über das Verfahren im Streitfall - insbesondere einen Ver- zicht auf Immunität - oder über Sicherheiten seine Interessen soweit als möglich zu wahren (näher BVerfGE 46, 342, 401 f.). IV. Die Anschlussrechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zuläs- sig. Insbesondere steht § 99 Abs. 1 ZPO der Zulässigkeit des Anschluss- rechtsmittels nicht entgegen (Senat, Urteil vom 21. Februar 1992 - V ZR 273/90, NJW 1992, 1897, 1898; Musielak/Voith/Flockenhaus, ZPO, 13. Aufl., § 99 Rn. 5). Eine von der Gläubigerin vorrangig angeregte Berichti- gung des erstinstanzlichen Beschlusses scheidet aus, weil sich der Entschei- dung nicht entnehmen lässt, warum das Amtsgericht von einer Kostenentschei- 30 31 - 16 - dung abgesehen hat. Daher ist nicht auszuschließen, dass es bewusst keine Kostenentscheidung getroffen hat, weil es sie für entbehrlich hielt. 2. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist begründet. Der Gläubigerin sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Bereits das Amtsge- richt hätte über die Kosten des Erinnerungsverfahrens nach §§ 91 ff. ZPO ent- scheiden müssen, da sich die Beteiligten beim Streit um die Anordnung der Zwangsversteigerung in der Regel - und so auch hier - wie in einem kontradik- torischen Verfahren gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 Rn. 6 ff.). Das Beschwer- degericht hätte die erstinstanzliche Entscheidung insoweit gemäß § 308 Abs. 2 ZPO von Amts wegen korrigieren und der unterlegenen Gläubigerin die Kosten des Erinnerungsverfahrens auferlegen müssen (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 13. Juni 1995 - V ZR 276/94, NJW-RR 1995, 1211). Eine Bindung an das Verschlechterungsverbot besteht insoweit nicht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1993 - XI ZR 88/92, NJW 1993, 1260, 1261). 32 - 17 - V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die Gerichtskosten beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 54 GKG; die Wertfestsetzung für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten folgt aus § 26 Nr. 1 HS 4, § 26 Nr. 2 RVG. Stresemann Brückner Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 16.01.2015 - 23 K 45/14 - LG Bonn, Entscheidung vom 17.07.2015 - 6 T 43/15 - 33