Entscheidung
2 StR 335/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:160817U2STR335
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:160817U2STR335.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 335/15 vom 16. August 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. August 2017, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach, Zeng, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Staatsanwalt in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten D`I. , Rechtsanwalt als Verteidiger der Angeklagten S. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten B. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Marburg vom 2. April 2015 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten D`I. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet- zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Ange- klagte S. hat es wegen besonders schwerer räuberischer Erpres- sung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen tätlicher Be- leidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ge- gen den Angeklagten B. hat es wegen Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperver- letzung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt, de- ren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil rich- 1 - 4 - ten sich die Revisionen der Angeklagten jeweils mit der Sachrüge. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. A. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 1. Die heroinabhängigen Angeklagten S. und D`I. leb- ten im Jahr 2014 zusammen. Sie führten im Mai 2014 gemeinsam eine statio- näre Entzugsbehandlung durch. Danach wohnte der Angeklagte D`I. in der Wohnung der Angeklagten S. . Diese befand sich im Metha- donprogramm und wollte am Morgen des 24. Mai 2014 am Bahnhof in F. einen Regionalexpress besteigen, um nach M. zu fahren. Dort wollte sie ihre tägliche Dosis Methadon einnehmen. Sie überquerte unerlaubt die Gleise vor dem einfahrenden Zug und veranlasste den Zugführer zu einer Schnellbremsung. Deshalb wurde ihr auf Anweisung des Zugführers vom Kon- trolleur Bu. das Einsteigen verweigert. Sie beschimpfte diesen daraufhin mit den Worten „Du Wichser“ und spuckte ihm ins Gesicht, sodass ihr Spei- chel in den Bereich der Augen und des Mundes des Zeugen Bu. geriet. Die Angeklagte S. litt an einer Hepatitis-C-Infektion. Der Zeuge Bu. befürchtete deshalb, dass er sich angesteckt haben könnte. Erst nach Ende der Inkubationszeit erlangte er die Gewissheit, dass keine Ansteckung erfolgt war. 2. Die Angeklagten D`I. und S. hatten am 10. Juni 2014 den Rest ihres Heroinvorrats konsumiert und befürchteten Entzugser- scheinungen. Nachdem D`I. vergeblich versucht hatte, in M. Heroin zu kaufen, erfuhr er in der Drogenszene, dass der Nebenkläger Me. damit Handel treibe; dieser sei nach G. gefahren, um neues Heroin zu beschaffen. D`I. beschloss, Me. mit Gewalt zur Herausgabe von 2 3 4 - 5 - Heroin zu zwingen und weihte die Angeklagte S. in seinen Plan ein. Diese erklärte sich zur Mitwirkung bereit. Ferner gewann D`I. den Angeklagten B. dafür mitzukommen und ihn zu unterstützen. Diesem er- klärte er wahrheitswidrig, er habe bei dem Nebenkläger noch ein „Guthaben“ von 50 Euro, für das er Heroin fordern wolle. B. war bereit mitzugehen, wovon er sich allerdings keinen eigenen Vorteil versprach. Die Angeklagten begaben sich zur Wohnung des Me. und traten dessen Wohnungstür ein, nachdem er trotz mehrfachen Klingelns nicht geöffnet hatte. D`I. fragte den Nebenkläger sogleich nach „Dope“, worauf dieser erwiderte, dass er kei- nes besitze. Daraufhin packte D`I. Me. am Kragen und versetzte ihm Schläge, verbunden mit der Aufforderung: „Gib uns das Zeug raus“. Auch die Angeklagte S. schlug den Nebenkläger und verlangte die Heraus- gabe von Heroin. Der Angeklagte B. forderte ebenfalls: „Gib den Stoff raus“, beteiligte sich aber nicht selbst an den Schlägen. Die Angeklagte S. hielt Me. einen spitzen Gegenstand, eine Schere oder ein Messer, vor das Gesicht und bedrohte ihn damit, was die anderen Angeklag- ten durch Fortsetzung ihres Vorgehens gegen den Nebenkläger billigten. Als dieser zu fliehen versuchte, wurde er von dem Angeklagten B. auf Auffor- derung des Angeklagten D´I. am Arm festgehalten und in die Wohnung zurückgedrängt. Nach weiteren Schlägen durch die Angeklagten D`I. und S. holte der Nebenkläger drei Plomben mit Heroin aus der Hosentasche und legte diese mit der Bemerkung auf den Tisch: „Hier, könnt ihr haben, mehr habe ich nicht“. Nach Hilferufen des Nebenklägers am Zim- merfenster flohen die Angeklagten unter Mitnahme des Heroins. Die Ange- klagten D`I. und S. konsumierten dieses unweit der Wohnung des Nebenklägers auf einer Treppe. Der Angeklagte B. erhielt von ihnen nachträglich eine Belohnung von 20 Euro und entfernte sich. - 6 - II. Das Landgericht hat die Tat der Angeklagten S. vom 24. Mai 2014 als tätliche Beleidigung abgeurteilt. Die Handlungen der Ange- klagten D`I. und S. vom 10. Juni 2014 zum Nachteil des Ne- benklägers hat es als besonders schwere räuberische Erpressung in Tatein- heit mit gefährlicher Körperverletzung gewertet; der Angeklagte B. habe dazu Beihilfe geleistet. Den Angeklagten D`I. und S. hat das Landgericht zugutegehalten, sie seien bei der Tatbegehung wegen Heroinab- hängigkeit in ihrem Hemmungsvermögen erheblich beeinträchtigt gewesen. B. I. Der Senat hat die Sache am 24. September 2015 erstmals beraten und hiernach am 9. März und 1. Juni 2016 eine Revisionshauptverhandlung durchgeführt, wobei er die Hauptverhandlung zur Durchführung eines Anfra- geverfahrens gemäß § 132 Abs. 2 GVG unterbrochen hat. Er beabsichtigte – abweichend von der bisherigen Rechtsprechung – zu entscheiden, die Nöti- gung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln richte sich nicht gegen das Vermögen des Genötigten und erfülle daher nicht den Tatbestand einer Er- pressung (Senat, Beschluss vom 1. Juni 2016 – 2 StR 335/15, NStZ 2016, 596 ff. mit Anm. Krell, ebenda, und Ladiges, wistra 2016, 479 ff.). Der strafba- re Besitz von Betäubungsmitteln sei kein durch Strafrecht zu schützendes Rechtsgut. Die gleichzeitige Strafdrohung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) und gegen denjenigen, der dem Besitzer diesen unerlaubten Besitz durch Nötigung (§§ 253, 255 StGB) entziehe, stelle einen Widerspruch dar. Damit fehle es an einer Legitimation des Staates zur Bestrafung unter dem Ge- sichtspunkt eines Vermögensdelikts. 5 6 - 7 - Der Senat hat deshalb bei den anderen Strafsenaten des Bundesge- richtshofs angefragt, ob sie ihm darin folgen. II. Die anderen Strafsenate sind dem entgegengetreten und haben er- klärt, an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten (BGH; Beschluss vom 21. Februar 2017 – 1 ARs 16/16, NStZ-RR 2017, 112 f.; Beschluss vom 15. November 2016 – 3 ARs 16/16, NStZ-RR 2017, 244 ff.; Beschluss vom 10. November 2016 – 4 ARs 17/16, NStZ-RR 2017, 44 f.; Beschluss vom 7. Februar 2017 – 5 ARs 47/16, NStZ-RR 2017, 110). III. Der erkennende Senat sieht von einer Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen ab und hält ebenfalls an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (vgl. auch Senat, Urteile vom 22. September 2016 – 2 StR 27/16, BGHSt 61, 263, 264, und vom 7. Dezember 2016 – 2 StR 522/15, NStZ-RR 2017, 111 f.). C. Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet. I. Die Verurteilung der Angeklagten S. wegen tätlicher Belei- digung am 24. Mai 2014 ist rechtsfehlerfrei. Es beschwert sie nicht, dass sie nicht auch wegen eines Körperverletzungsdelikts verurteilt wurde. II. Auch gegen die Verurteilung der Angeklagten D`I. und S. wegen schwerer räuberischer Erpressung und des Angeklagten B. wegen Beihilfe hierzu ist rechtlich nichts einzuwenden. 1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist rechtsfehlerfrei. 7 8 9 10 11 12 13 - 8 - a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senat, Urteil vom 1. Februar 2017 – 2 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 183, 184 mwN). b) Die Revisionen der Angeklagten haben solche Rechtsfehler nicht aufgezeigt. Die Feststellung, dass die Angeklagte S. bei der Tat zum Nachteil des Nebenklägers Me. einen spitzen Metallgegenstand, der wie eine Schere aussah, in der Hand hatte und dies von den anderen Angeklagten wahrgenommen und gebilligt wurde, konnte das Landgericht ohne Rechtsfeh- ler auf die Einlassung des Angeklagten B. und entsprechende Angaben des Zeugen Me. stützen. Das „tatsächliche oder vorgeschobene“ Fehlen einer Erinnerung der Angeklagten S. an diesen Umstand hat es nachvollziehbar mit den Folgen ihrer Drogensucht erklärt. Das Landgericht hat im Einzelnen erläutert, warum es überzeugt ist, auch der Angeklagte D`I. habe den Einsatz des spitzen Metallgegenstands durch die Angeklagte S. als Drohmittel wahrgenommen und gebilligt. Dies hat es auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände, einschließlich der örtlichen Gegebenheiten und des Geschehensablaufs, gestützt. Ebenso rechtsfehlerfrei ist die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Feststellung, dem Angeklagten B. sei jedenfalls während des Tatgesche- hens klar geworden, dass die Schläge und die Verwendung des spitzen Me- tallgegenstands als Drohmittel dazu dienten, den Nebenkläger Me. zur 14 15 16 17 - 9 - Herausgabe von Heroin zu nötigen, was er durch weitere Mitwirkung am Tat- geschehen gebilligt habe. 2. Die rechtliche Würdigung der Tat als besonders schwere räuberische Erpressung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs. Er geht unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG, Beschluss vom 14. Dezember 1910 – II 1214/10, RGSt 44, 230 ff.) von einem wirtschaftlichen Vermögensbegriff aus (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1951 – 4 StR 574/51, BGHSt 2, 364, 365 ff.; Urteil vom 17. November 1955 – 3 StR 234/55, BGHSt 8, 254, 256 ff.; Beschluss vom 19. Juli 1960 – 1 StR 213/60, BGHSt 15, 83, 86). Daran hält der Senat nach Durchführung des Anfrageverfahrens fest. Auf der Grundlage eines wirtschaftlichen Vermögensbegriffs ergibt sich, dass derjenige, der einen Rauschgifthändler mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Herausgabe von Drogen nötigt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, sich der räuberischen Erpres- sung schuldig macht. Betäubungsmittel besitzen bei wirtschaftlicher Betrachtung einen erheb- lichen Wert, der auch einen besonderen Anreiz dazu bietet, damit Handel zu treiben, obwohl nahezu jeder nicht von einer staatlichen Genehmigung getra- gene Umgang damit bei Strafandrohung verboten ist. Die Rechtsordnung kennt im Bereich der Vermögensdelikte kein wegen seiner Herkunft, Entste- hung oder Verwendung schlechthin schutzunwürdiges Vermögen. Maßgeblich ist, ob dem Besitz ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukommt, was re- gelmäßig zu bejahen ist, wenn mit dem Besitz wirtschaftlich messbare Ge- brauchsvorteile verbunden sind. Auch hinsichtlich solcher Sachen, die jemand aufgrund einer strafbaren Handlung besitzt, kann unbeschadet ihrer Bemake- lung, eine Erpressung begangen werden (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 – 1 StR 167/01, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögenswert 3; Beschluss 18 19 20 - 10 - vom 20. September 2005 – 3 StR 295/05, NJW 2006, 72, 73; Senat, Urteil vom 22. September 2016 – 2 StR 27/16, BGHSt 61, 263, 264; Urteil vom 7. Dezember 2016 – 2 StR 522/15, NStZ-RR 2017, 111, 112). Es besteht kein Anlass, den bewährten und kriminalpolitisch sachge- rechten wirtschaftlichen Vermögensbegriff aufzugeben. Andernfalls entstün- den nicht hinnehmbare Wertungswidersprüche gegenüber den Eigentumsde- likten. Bei der Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung hängt es vielfach von Zufälligkeiten durch Geben oder Nehmen ab, ob für Verhaltens- weisen, die sich im Unrechtsgehalt praktisch nicht unterscheiden, der Anwen- dungsbereich der §§ 253, 255 StGB oder derjenige der §§ 249 ff. StGB eröff- net ist. Entfielen in der einen Tatvariante, in welcher der Genötigte die Betäu- bungsmittel herausgibt, wegen der Nichtzuordnung des unerlaubten Betäu- bungsmittelbesitzes zum Vermögen des Genötigten die Erpressungsdelikte, so wären dort nur noch § 240 Abs. 1 StGB und § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG einschlägig. In der anderen Variante, in welcher der Täter die Betäubungsmit- tel wegnimmt und der Genötigte dies nur duldet, läge ein Verbrechen des Raubes vor; denn auch Betäubungsmittel, deren Besitz verboten ist, bleiben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs taugliche Tatobjekte von Eigentumsdelikten (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2015 – 4 StR 92/15, NStZ 2015, 571; Beschluss vom 20. September 2005 – 3 StR 295/05, NJW 2006, 72, 73). III. Die Verurteilung der Angeklagten D`I. und S. we- gen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung unter Verwen- dung eines gefährlichen Werkzeugs (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB) und des Angeklagten B. wegen tateinheitlich begangener Beihilfe hierzu ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden. 21 22 - 11 - IV. Die Strafzumessung ist ebenso rechtsfehlerfrei wie die Maßregelan- ordnung gegenüber den Angeklagten D´I. und S. . Appl Eschelbach Zeng Bartel Schmidt 23