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Beschluss

1 StR 245/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg sind unbegründet und werden verworfen. • Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst. • Der Begriff der Uneinbringlichkeit i.S.v. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG kann so ausgelegt werden, dass Uneinbringlichkeit bereits zur Zeit der Rechnungsstellung vorliegen kann; diese Auslegung entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. • Den Mitgliedstaaten steht bei der Auslegung des Begriffs der Uneinbringlichkeit ein Regelungsspielraum zu; eine Annahme der Uneinbringlichkeit aufgrund vor Einreichen der Voranmeldungen vorhandener Umstände verstößt nicht gegen Art. 90 MwStSystRL.
Entscheidungsgründe
Uneinbringlichkeit der Forderung bei Rechnungsstellung und Verwerfung der Revision • Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg sind unbegründet und werden verworfen. • Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst. • Der Begriff der Uneinbringlichkeit i.S.v. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG kann so ausgelegt werden, dass Uneinbringlichkeit bereits zur Zeit der Rechnungsstellung vorliegen kann; diese Auslegung entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. • Den Mitgliedstaaten steht bei der Auslegung des Begriffs der Uneinbringlichkeit ein Regelungsspielraum zu; eine Annahme der Uneinbringlichkeit aufgrund vor Einreichen der Voranmeldungen vorhandener Umstände verstößt nicht gegen Art. 90 MwStSystRL. Die Angeklagten legten Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg ein. Streitgegenstand war die Frage, ob bei Besteuerungs- und Vorsteuerfragen der Tatbestand der Uneinbringlichkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG bereits zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung vorliegen kann und welche rechtlichen Folgen sich daraus in Strafverfahren ergeben. Das Landgericht hatte die Angeklagten verurteilt; sie rügten materielle und verfahrensrechtliche Fehler. Der Senat prüfte insbesondere, ob die Vorlage einer Rechtsfrage an den Gerichtshof der Europäischen Union geboten sei. Ferner bewertete der Senat die vom Landgericht gewählte Auslegung des Uneinbringlichkeitsbegriffs im Lichte der BFH-Rechtsprechung und der MwStSystRL. Die Generalbundesanwaltschaft hatte eine Stellungnahme abgegeben, die in die Erwägungen einbezogen wurde. Der Senat hielt an der bisherigen BFH-Rechtsprechung fest. Die Revisionen wurden als unbegründet verworfen und jeder Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. • Die vom Landgericht vertretene Auslegung, dass Uneinbringlichkeit bereits zur Zeit der Rechnungsstellung gegeben sein kann, folgt der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Unzulässigkeit des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 UStG, wenn beim Ausstellen der Rechnung Uneinbringlichkeit vorlag. • Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV war nicht erforderlich, weil die hier maßgebliche Auslegung des Begriffs der Uneinbringlichkeit keinen begründeten Zweifel an der Vereinbarkeit mit Unionsrecht aufwarf. • Nach Art. 90 Abs. 1 und 2 MwStSystRL steht den Mitgliedstaaten ein Regelungsspielraum bei der Auslegung des Uneinbringlichkeitsbegriffs zu; die Annahme der Uneinbringlichkeit aufgrund von Umständen vor Einreichen der Umsatzsteuervoranmeldungen verletzt diesen Rahmen nicht. • Die Entscheidung stützt sich auf die einschlägige BFH-Rechtsprechung (u.a. Urteil V R 31/12 und Beschluss XI B 10/14) und auf die verfahrensrechtliche Einschätzung, dass die vom Generalbundesanwalt dargestellte Rechtslage die verfolgten Strafentscheidungen nicht in Frage stellt. • Mangels Rechtsfrage, die eine Vorlage an den EuGH erfordert hätte, bleibt die nationale Auslegung verbindlich und rechtfertigt die Verwerfung der Revisionen. Die Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen. Die ausgesprochene Auslegung des Begriffs der Uneinbringlichkeit durch die Strafkammer entspricht der BFH-Rechtsprechung und ist mit der MwStSystRL vereinbar, sodass keine Vorlage an den EuGH erforderlich ist. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Insgesamt blieb die Verurteilung des Landgerichts bestehen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der Uneinbringlichkeit und die rechtliche Bewertung durch das Landgericht vom Senat bestätigt wurden.