Urteil
VIII ZR 27/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Preisanpassungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Gaslieferverträgen mit (Norm-)Sonderkunden müssen das Transparenzgebot des § 307 Abs.1 S.2 BGB erfüllen.
• Ein dem Kunden eingeräumtes Sonderkündigungsrecht kompensiert grundsätzlich nicht die Intransparenz einer Preisanpassungsklausel; eine Ausnahme kommt nur in sehr engen, praktisch kaum erfüllbaren Fällen in Betracht.
• Für den streitigen Zeitraum kann dem Energieversorger kein gesetzliches Recht zur einseitigen Preisänderung aus § 5 Abs.2 GasGVV aF entnommen werden; unwirksame Preisanpassungsklauseln berechtigen nicht zur Weitergabe von Erhöhungsbeträgen.
• Bei Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel besteht ein Herausgabeanspruch des Kunden nach § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB; der Entreicherungsseinwand nach § 818 Abs.3 BGB greift nicht, da das Kalkulationsrisiko beim Versorger verbleibt.
• Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache zur Feststellung der Höhe des Rückzahlungsanspruchs an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit intransparenter Preisanpassungsklauseln in Gaslieferverträgen • Preisanpassungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Gaslieferverträgen mit (Norm-)Sonderkunden müssen das Transparenzgebot des § 307 Abs.1 S.2 BGB erfüllen. • Ein dem Kunden eingeräumtes Sonderkündigungsrecht kompensiert grundsätzlich nicht die Intransparenz einer Preisanpassungsklausel; eine Ausnahme kommt nur in sehr engen, praktisch kaum erfüllbaren Fällen in Betracht. • Für den streitigen Zeitraum kann dem Energieversorger kein gesetzliches Recht zur einseitigen Preisänderung aus § 5 Abs.2 GasGVV aF entnommen werden; unwirksame Preisanpassungsklauseln berechtigen nicht zur Weitergabe von Erhöhungsbeträgen. • Bei Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel besteht ein Herausgabeanspruch des Kunden nach § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB; der Entreicherungsseinwand nach § 818 Abs.3 BGB greift nicht, da das Kalkulationsrisiko beim Versorger verbleibt. • Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache zur Feststellung der Höhe des Rückzahlungsanspruchs an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin bezog ab 1. Juni 2008 an zwei Stellen leitungsgebunden Erdgas von der Beklagten im Rahmen von (Norm-)Sonderkundenverträgen. Die zugrundeliegenden AGB enthielten Klauseln, die die Beklagte berechtigen sollten, Preise gemäß § 5 Abs.2 GasGVV aF nach öffentlicher Bekanntgabe und Mitteilung zu ändern; Kunden wurde ein Sonderkündigungsrecht bei Preisänderungen eingeräumt. Die Beklagte erhöhte mehrfach den Arbeitspreis nach entsprechender Bekanntgabe; die Klägerin widersprach und forderte Rückzahlung der ihrer Ansicht nach überzahlten Beträge für den Zeitraum 5.12.2009 bis 4.12.2012. Klage wurde erstinstanzlich abgewiesen, auch die Berufung blieb erfolglos. Die Klägerin rügt die Intransparenz der Preisanpassungsklauseln und macht Rückforderung und Zinsen geltend; die Beklagte hält die Klauseln für wirksam und beruft sich subsidiär auf Entreicherung. • Die Preisanpassungsklauseln sind als AGB wirksam einbezogen und unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. • Das Berufungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die fraglichen Klauseln das Transparenzgebot des § 307 Abs.1 S.2 BGB nicht erfüllen; Klauseln, die unmittelbar auf die GasGVV aF Bezug nehmen, genügen regelmäßig nicht den erforderlichen Transparenzanforderungen. • Die Annahme des Berufungsgerichts, die Intransparenz sei durch das vertraglich eingeräumte Sonderkündigungsrecht kompensiert, ist rechtsfehlerhaft. Eine solche Kompensation kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht, wenn dem Verwender die Konkretisierung der Anpassungsmaßstäbe unzumutbar unmöglich ist; ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. • Unionsrechtliche Vorgaben verlangen hohe Transparenzanforderungen und zugleich die Information des Verbrauchers über sein Kündigungsrecht; dies rechtfertigt keine Abwägung, die Intransparenz zugunsten des Verwenders ausgleichen würde. • Unabhängig davon kann dem Versorger für den relevanten Zeitraum kein gesetzliches Recht zur einseitigen Preisänderung aus § 5 Abs.2 GasGVV aF entnommen werden; deshalb fehlte ein Rechtsgrund für die einseitigen Preiserhöhungen. • Folge: Die intransparenten Preisanpassungsklauseln sind wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs.1 S.1,2 BGB unwirksam und berechtigen die Beklagte nicht zur einseitigen Preiserhöhung. • Ein Rückforderungsanspruch der Klägerin nach § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB besteht; der Einwand der Entreicherung nach § 818 Abs.3 BGB greift nicht, weil das Kalkulations- und Kostensteigerungsrisiko beim Versorger verbleibt. • Das Berufungsgericht hat daher zu Unrecht den Rückzahlungsanspruch verneint; die Höhe des Anspruchs ist nicht festgestellt und die Sache zur weiteren Entscheidung zurückzuverweisen. Die Revision der Klägerin hat Erfolg; das Berufungsurteil wird aufgehoben. Die angefochtenen Preisanpassungsklauseln sind wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs.1 S.2 BGB unwirksam und berechtigen die Beklagte nicht zur einseitigen Erhöhung des Arbeitspreises. Daher besteht ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der von ihr im streitigen Zeitraum gezahlten Erhöhungsbeträge nach § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB; der Entreicherungsseinwand der Beklagten greift nicht. Die Sache wird zur Feststellung und Bemessung der Rückzahlungsansprüche und zur Entscheidung auch über die Kosten an das Berufungsgericht zurückverwiesen.