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Beschluss

2 StR 352/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Anordnung des Wertersatzverfalls nach § 73 StGB muss festgestellt werden, dass der Täter selbst unmittelbar ‚etwas‘ aus der Tat erlangt hat. • Bei Handeln als Geschäftsführer/Alleingesellschafter einer GmbH ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass der Täter persönlich etwas erlangt hat; eigene Vermögenszuflüsse sind gesondert darzulegen. • Regelmäßige Entnahmen oder indirekter Vorteil (z. B. Nichtinanspruchnahme aus Bürgschaft) genügen ohne konkrete Feststellungen über Umfang und Wirkung nicht zur Begründung eines persönlichen Vermögenszuwachses. • Ist die Feststellung, dass der Täter selbst etwas erlangt hat, nicht tragfähig begründet, sind Verfallsentscheidung und Feststellungsentscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO aufzuheben und zur erneuten Sachaufklärung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Anforderungen an Feststellungen für Wertersatzverfall bei GmbH-Geschäftsführer (§ 73 StGB) • Für die Anordnung des Wertersatzverfalls nach § 73 StGB muss festgestellt werden, dass der Täter selbst unmittelbar ‚etwas‘ aus der Tat erlangt hat. • Bei Handeln als Geschäftsführer/Alleingesellschafter einer GmbH ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass der Täter persönlich etwas erlangt hat; eigene Vermögenszuflüsse sind gesondert darzulegen. • Regelmäßige Entnahmen oder indirekter Vorteil (z. B. Nichtinanspruchnahme aus Bürgschaft) genügen ohne konkrete Feststellungen über Umfang und Wirkung nicht zur Begründung eines persönlichen Vermögenszuwachses. • Ist die Feststellung, dass der Täter selbst etwas erlangt hat, nicht tragfähig begründet, sind Verfallsentscheidung und Feststellungsentscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO aufzuheben und zur erneuten Sachaufklärung zurückzuverweisen. Der Angeklagte war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der I. GmbH, die Gebrauchtfahrzeuge verkaufte. Zwischen 2009 und März 2011 veräußerte die GmbH mindestens 15 Fahrzeuge, die unter Eigentumsvorbehalt bei der J.-Gruppe standen, an überwiegend im Ausland ansässige Kunden vor vollständiger Kaufpreiszahlung. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen veruntreuender Unterschlagung in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten und sprach im Übrigen frei. Es ordnete Wertersatzverfall über 184.500 EUR an und traf eine Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO über weitere 373.400,16 EUR, weil mögliche Ansprüche der J.-Gruppe dem entgegenstünden. Die Einnahmen aus den Fahrzeugverkäufen setzte der Angeklagte überwiegend zur Tilgung anderer Verbindlichkeiten der GmbH ein. Das Landgericht stellte fest, der Angeklagte habe mittelbar profitiert, u.a. durch Entnahmen und nicht erfolgte Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft, ohne jedoch Umfang und konkrete Vermögenszuflüsse ausreichend darzulegen. • Die Revision war insoweit erfolgreich, als die Verfallsanordnung und die Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO aufgehoben wurden; der Schuld- und Strafausspruch blieb größtenteils bestehen (§ 349 Abs. 2 StPO). • Nach § 73 Abs. 1 StGB sind nur diejenigen Vermögenswerte dem Täter zuzurechnen, die er unmittelbar aus der Tat erlangt hat; dies umfasst alle materiellen Zuflüsse in irgendeiner Phase des Tatausführungsablaufs. • Handelt der Täter als Organ einer juristischen Person, kann die juristische Person Drittbegünstigter nach § 73 Abs. 3 StGB sein; dennoch bleibt die juristische Person grundsätzlich mit eigener, von der Privatvermögensmasse zu trennender Vermögenssphäre. • Alleinige Stellung als Geschäftsführer und Alleingesellschafter sowie tatsächliche Verfügungsgewalt über Vermögensgegenstände begründet nicht automatisch, dass der Täter persönlich etwas erlangt hat; es bedarf zusätzlicher Feststellungen, etwa über faktische Vermögensvermischung oder unmittelbar an den Täter weitergeleitete Zuflüsse. • Die Urteilgründe des Landgerichts enthielten keine hinreichenden Feststellungen darüber, in welchem Umfang Einnahmen der I. GmbH an den Angeklagten weitergeleitet wurden oder dass eine faktische Vermögensvermischung vorlag; auch die behauptete Entlastung durch Nichtinanspruchnahme aus Bürgschaft führte nicht ohne weiteres zu einem belegten wirtschaftlichen Vermögenszuwachs des Angeklagten. • Mangels tragfähiger Feststellungen war eine revisionsgerichtliche Überprüfung nicht möglich; daher ist die Verfallsanordnung und die Feststellungsentscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, insbesondere zur Ergänzung der Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen des Angeklagten, zurückzuverweisen. • Das neue Tatgericht muss bei erneuter Verfallsentscheidung berücksichtigen, dass Geld, das zur allgemeinen Schuldentilgung verwendet wurde oder für Verbrauchsbedarf ausgegeben ist, wertmäßig nicht dem Vermögen des Täters im Sinn des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB zuzurechnen ist. Der BGH hebt den Ausspruch über den Wertersatzverfall (184.500 EUR) und die Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO (für 373.400,16 EUR) sowie die zugehörigen Feststellungen auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts. Der Schuldspruch und das Strafmaß bleiben insoweit unangefochten. Begründung: Das Landgericht hat nicht tragfähig dargelegt, dass der Angeklagte persönlich unmittelbar ‚etwas‘ im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB aus den Taten erlangt hat; besondere Umstände einer Vermögensvermischung oder konkret weitergeleitete Vermögenszuflüsse sind nicht festgestellt worden. Das neue Gericht muss insbesondere genaue Feststellungen zu Umfang und Verwendung der Einnahmen sowie zu den Vermögensverhältnissen des Angeklagten treffen; nur dann kann über Wertersatzverfall oder Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO verbindlich entschieden werden.