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Urteil

10 KLs 4/18

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2019:0208.10KLS4.18.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen Vorteilsannahme in 529 tateinheitlichen Fällen und Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

einem Jahr und sechs Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Es wird das Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung festgestellt. Von der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe gelten sechs Monate als vollstreckt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens.

Angewandte Vorschriften:§§ 263 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 4, 266 Abs. 1 und 2, 331 Abs. 1, 52, 53, 56, 73 Abs. 1, 73c StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Vorteilsannahme in 529 tateinheitlichen Fällen und Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Es wird das Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung festgestellt. Von der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe gelten sechs Monate als vollstreckt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens. Angewandte Vorschriften: §§ 263 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 4, 266 Abs. 1 und 2, 331 Abs. 1, 52, 53, 56, 73 Abs. 1, 73c StGB. G r ü n d e : I. Rechtskräftige Feststellungen Das Landgericht F. hat den Angeklagten mit Urteil vom 0. Juli 0000 wegen Vorteilsannahme in 529 Fällen sowie Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (14 KLs 11/12). Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil mit Beschluss vom 00. Juli 0000 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vorteilsannahme in 529 tateinheitlichen Fällen sowie der Untreue in zwei Fällen schuldig ist, 2. im Ausspruch über die Einzelstrafen in den unter II. 5. der Urteilsgründe bezeichneten 529 Fällen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben, jedoch die zugehörigen Feststellungen bestehen gelassen, 3. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von ###.###,## Euro angeordnet worden ist. Im Umfang der Aufhebung hat der Bundesgerichtshof die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision hat der Bundesgerichtshof verworfen. Damit sind die Feststellungen aus dem Urteil des Landgerichts F. vom 0. Juli 0000 mit Ausnahme der Feststellungen zur Einziehung rechtskräftig geworden. Die Kammer hat daher von folgenden Feststellungen auszugehen: „ 1. Der ##-jährige Angeklagte beendete die Schule #### mit der mittleren Reife. Anschließend begann er eine Ausbildung zum Industriekaufmann bei der H., damals X., die er im Februar #### erfolgreich abschloss. Sodann wurde er von der H. ins Angestelltenverhältnis übernommen. Dort war er für die Dauer von vier Monaten in der Abteilung Fahrkartenausgabe tätig, bis er Mitte des Jahres #### für die Dauer von ## Monaten seinen Grundwehrdienst leistete. Daran anschließend führte er seine Tätigkeit bei der H. in der Abteilung Einkauf fort. Dort war er zunächst als Sachbearbeiter eingesetzt, ehe er nach entsprechender Fortbildung im Dezember #### zum Einkäufer, im Jahr #### zum stellvertretenden Abteilungsleiter und im Jahr #### zum Leiter der Abteilung „K 210 – Ein- und Verkauf“ ernannt wurde. Aufgrund erheblicher beruflicher Belastungen wurde der Angeklagte zu Beginn des Jahres #### vorübergehend freigestellt und bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit von der Leitung der Einkaufsabteilung entbunden. Im August #### wurde das Anstellungsverhältnis des Angeklagten seitens der B. gekündigt. Im Zusammenhang damit entwickelte der Angeklagte Depressionen und war bis #### arbeitsunfähig erkrankt. Aufgrund der Erkrankung begab er sich in Behandlung, die bis heute andauert. Im September #### wurde über das Vermögen des Angeklagten und seiner Ehefrau das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Verbindlichkeiten der Eheleute belaufen sich auf #,# Mio. Euro und resultieren aus Darlehen von Banken und privater Natur sowie Steuerverbindlichkeiten. Die von den Eheleuten bewohnte Eigentumswohnung, deren Kaufpreis bei ###.###,## Euro lag, ist mit ###.###,## Euro belastet. Derzeit ist der Angeklagte freiberuflich als Hausverwalter tätig und verdient monatlich etwa N02 Euro. Der monatliche Verdienst seiner Ehefrau beträgt N03 Euro. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. 2. a) Bei der H. handelt es sich um eine Gesellschaft, deren Kernaufgabe die Bereitstellung des Personennahverkehrs ist. Tatsächlich kommt sie dieser Aufgabe - wie bereits in den Jahren ####-#### – auch nach. Alleiniger Eigentümer der Gesellschaft ist – teilweise mittelbar über eine Holding – die Stadt F.. Die H. erreicht im Durchschnitt einen Kostendeckungsgrad von etwas mehr als ##%, es verbleibt mithin ein Defizit, das im Wesentlichen aus Mitteln der Stadt F. aufgefangen wird. Dieses Defizit wird – etwa bei Gestaltung der Ticketpreise – bewusst in Kauf genommen, um den Zugang zum Personennahverkehr möglichst weitreichend und flächendeckend zu gewährleisten. Konkurrierende Unternehmen am Markt gibt es nicht. Organe der H. sind Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung. Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft. Der Aufsichtsrat, von dessen ## Mitgliedern die Hälfte von der Stadt F. entsandt ist, überwacht die Geschäftsführung und setzt die Zahl der Vorstandsmitglieder fest. Auch die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie die Ernennung des Vorsitzenden erfolgt durch den Aufsichtsrat. Die Satzung der H. sieht in § 11 zahlreiche Zustimmungserfordernisse vor. Danach bedarf der Vorstand zu folgenden Geschäften der Zustimmung des Aufsichtsrates: Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie grundstücksgleichen Rechten bei Objekten über N07 Euro; Abschluss, Aufhebung und wesentliche Änderung von Pacht-, Miet- und Leasingverträgen mit Laufzeiten von mehr als drei Jahren, sofern die Gesellschaft zu Jahresentgelten von mehr als N08 Euro verpflichtet wird; Wirtschaftsplan für das kommende Geschäftsjahr einschließlich Darlehensaufnahme gemäß Finanzierungsrechnung; Aufträge an Dritte über Lieferungen und Leistungen mit einem Auftragswert von mehr als N09 Euro entsprechend dem genehmigten Wirtschaftsplan und N07 Euro bei außerplanmäßigen Ausgaben mit Ausnahme von regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen, die zur Versorgung des Unternehmens mit betriebsnotwendigen Stoffen erforderlich sind; Neufestsetzung der von der Gesellschaft festzulegenden Fahrtarife im öffentlichen Verkehr; Aufnahme von Darlehen und Anleihen, Gewährung von Darlehen, Aufnahme und Ablösung von Bankkrediten, Übernahme von Bürgschaften und Sicherheiten, An- und Verkauf von Wertpapieren, Aufnahme und Gewährung von Krediten im Verhältnis zwischen den Konzerngesellschaften sowie die Gewährung von Sicherheiten für Verbindlichkeiten von Konzerngesellschaften von mehr als N07 Euro; Gewährung von Arbeitgeberdarlehen für den Bau und Erwerb von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, soweit das Darlehen im Einzelfall N10 Euro überschreitet und von anderen Darlehen, soweit diese im Einzelnen N11 Euro übersteigen; Errichtung und Aufhebung von Zweigniederlassungen; Erweiterung oder Einschränkung des Betriebsnetzes von wesentlicher Bedeutung; Gründung und Übernahme anderer Unternehmen sowie Erwerb, Veränderung und Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen und Beteiligungen an Verkehrsverbunden; Bestellung und Abberufung von Prokuristen; Abschluss von Anstellungsverträgen mit einem Jahresgehalt über N12 Euro sowie die Erhöhung von Einkommen, wenn dadurch erstmals die Grenze von N12 Euro überschritten wird; Abschluss von Betriebsvereinbarungen über Gehalts- und Lohnfragen außerhalb der tariflichen Regelung des kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen. Soweit der Vorstand die Gesellschaft in den Gesellschafterversammlungen oder Aufsichtsorganen von Tochterunternehmen vertritt, ist er gemäß Satzung ferner verpflichtet, bei folgenden Geschäften die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen: Aufstellung des Wirtschaftsplanes; Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses; Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern; Beschlüsse, die nach dem Gesetz zwingend einer Mehrheit von ## Prozent der abgegebenen Stimmen bedürfen; für die Beschlussfassung über Geschäfte der Tochterunternehmen, die bei der Gesellschaft zustimmungsbedürftig waren. Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat im Einzelfall beschließen, ein bestimmtes vom Aufsichtsrat zu benennendes Geschäft der Zustimmung zu unterwerfen. b) Der Angeklagte war bis zu seiner fristlosen Kündigung am 00. August 0000 bei der H. beschäftigt. Er hatte dort zum 0. September 0000 eine Berufsausbildung begonnen und war dort ab Januar #### zunächst als Einkäufer tätig. Mit Wirkung vom 0. April 0000 wurde er zunächst zum stellvertretenden Leiter der Abteilung „K210 – Ein- und Verkauf“ und mit Wirkung vom 0. Juni 0000 zum Leiter der Abteilung „K 210 – Ein- und Verkauf“ ernannt. Seit dem 0. Januar 0000 verfügte er über Handlungsvollmacht. Im Jahr #### wurde der Angeklagte im Rahmen einer Überprüfung der Voraussetzungen für die Zuordnung von Führungskräften nach dem Betriebsverfassungsgesetz statusrechtlich der Bezeichnung „Leitender Angestellter“ entbunden und – ohne Veränderung seiner Funktion – als „Arbeitnehmer“ neuzugeordnet. Mit Wirkung vom 0. Mai 0000 wurde er – auf eigenen Wunsch – von der Leitung der Abteilung „Einkauf“ entbunden und in die Bereichsleitung K 200 versetzt. Innerhalb der Abteilung K 200 war ihm der Bereich „Werbevermarktung, Verkauf Material und Anlagegüter“ als Aufgabenbereich zur eigenverantwortlichen Bearbeitung übertragen, in dem er eigenständig Entscheidungen treffen konnte. Zum Kernbereich seiner Zuständigkeit gehörte dabei die Verkehrsmittelwerbung auf Flächen von Bussen, Bahnen und Wartehallen der H.. Im Rahmen seiner Tätigkeit war ihm gestattet, Bestellungen bis zu einer Wertgrenze von N13 Euro selbst und ohne Prüfung von Bereichsleitung oder Vorstand zu genehmigen. c) Die H. war über einen Konzessionsvertrag aus dem Jahr #### mit der Firma G. Medien Service GmbH, vormals D. (im Folgenden: G.), verbunden. Danach hatte die H. der G. das ausschließliche Recht übertragen, den Gesamtbestand der ihr gehörenden und von ihr betriebenen öffentlichen Verkehrsmittel durch Werbung planmäßig und umfassend wirtschaftlich zu nutzen. Als Gegenleistung schuldete G. der H. ursprünglich ##%, ab dem 0. Januar 0000 ##% und ab dem 0. Januar 0000 ##% aller Einnahmen aus der werblichen Nutzung. Ferner war im Vertrag vorgesehen, dass jede beabsichtigte Werbung der H. zur vorherigen Zustimmung vorzulegen war und die H. das Recht hatte, die vorgelegte Werbung abzulehnen. Die Anbringung der Werbung sowie deren Unterhaltung sollte grundsätzlich Sache der Firma G. sein und durch deren Beauftragte auf ihre Kosten und Gefahr erfolgen. Die Firma G. durfte – auch insofern vertraglich vorgesehen – nur solche Personen in und an den Anlagen der H. beschäftigen, die im Besitz eines auf ihren Namen lautenden, von der H. ausgestellten Ausweises sind. Mit der Entfernung der Werbung hatte die G. die H. entgeltlich zu beauftragen, die sich jedoch eine andere Regelung vorbehielt. Der H. war gestattet, Ankündigungen, auch in Form von allgemeiner, die H. selbst betreffender Werbung auf ihre Kosten in und an ihren Verkehrsmitteln sowie den sonstigen Einrichtungen anzubringen. Dazu war vereinbart, dass die Anbringung und Entfernung der Eigenwerbung entweder durch die H. selbst oder durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt wird. d) Konkret gestaltete sich die Geschäftsbeziehung zwischen der H. und G. wie folgt: Bei Beauftragung der Firma G. seitens eines Werbekunden verschickte G. zunächst eine Auftragsbestätigung. Nach Erhalt des von dem Kunden gewünschten Motivs wurde dieses sodann an den Angeklagten versandt, der für die H. über die Genehmigung des Motivs zu entscheiden hatte. Im Falle der Genehmigung beauftragte G. Subunternehmer mit der Herstellung und Verklebung der Werbefolien. Dabei wurde in etwa ##% der Fälle die Firma I. Werbetechnik A. GmbH (im Folgenden: I.), ein Unternehmen der Werbemittelproduktion, mit der Herstellung beauftragt. Teilweise wurde I. mit gleichem Auftrag auch die Verklebung der herzustellenden Folien übertragen. Selbst nahm die Firma I. die Verklebung allerdings nicht vor, sie reichte diese Tätigkeit ihrerseits an einen Subunternehmer weiter. War die Verklebung nicht vom Auftrag an I. umfasst, beauftragte G. selbst einen weiteren Subunternehmer mit der Verklebung. Die Firma I. wurde teilweise aber auch direkt seitens der H. mit der Herstellung und Beklebung oder mit der Entfernung von Werbefolien beauftragt. Ob es sich dabei ausschließlich um Fälle der im Vertrag der H. vorbehaltenen Eigenwerbung handelte, ließ sich nicht feststellen. Jedenfalls gab I. auch in diesen Fällen die beauftragte Verklebung und Entfernung an einen Subunternehmer weiter. Die Beklebungen fanden in den Werkstätten der H. statt. Zu diesem Zwecke benötigten die die Verklebungen durchführenden Arbeiter eine Erlaubnis, das Betriebsgelände der H. zu betreten. Die Erlaubnis wurde gegenüber den Firmen I. und G. von dem Angeklagten erteilt. Ohnehin war im Rahmen der Abwicklung der Verkehrsmittelwerbung der Angeklagte der Ansprechpartner dieser beiden Firmen bei der H.. Über ihn lief sämtliche Kommunikation. Er traf die Entscheidungen über die Genehmigung der Werbemotive und erteilte – wie ausgeführt – die Erlaubnis, das Gelände zu betreten. Ferner war er es, der im Falle einer Direktbeauftragung der I. seitens der H. diese Aufträge erteilte. Schließlich führte er die Belegungslisten, anhand derer er den Firmen G. und I. mitteilen konnte, welche Bahnen für neue Werbebeklebungen zur Verfügung standen und wo sich diese wann befinden und damit zugänglich sein würden. Er übernahm die auf Seiten der H. notwendige Kommunikation und Abstimmung und setzte die beteiligten Firmen davon in Kenntnis. Mit den Folienverklebungen und -entfernungen wurde – sowohl seitens der G., als auch seitens der I. – zunächst in großem Umfang eine von einem Mitarbeiter der Firma G. gegründete Firma beauftragt. Als dieser zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt jedenfalls vor dem Jahr #### in Rente ging und auch die Beklebungen nicht weiter durchführen wollte, fragte er den Angeklagten, ob er diese Tätigkeit nicht übernehmen wolle. Der Angeklagte fasste den Entschluss, dies zu tun. Anlässlich dessen wurde die Firma „Verklebeservice R.“ (fortan: R.) gegründet. Das Unternehmen wurde von dem Angeklagten und seiner Ehefrau gemeinsam und arbeitsteilig geführt. Dabei stand nicht zur Diskussion, die Firma „Verklebeservice E.“ zu nennen, weil es dem Angeklagten aufgrund seiner Nähe zu diesen Tätigkeiten nicht angebracht erschien und dies – aus seiner Sicht – für Außenstehende einen seltsamen Eindruck erweckt hätte. Um sich das Wohlwollen des Angeklagten zu sichern und die geschäftlichen Beziehungen zu der H. nicht zu gefährden, haben sowohl G. als auch I. ab dem Jahr #### die Firma R., die ihre Leistungen zu marktüblichen Preisen abrechnete, mit der Verklebung von Werbefolien auf Flächen der H. beauftragt. Dies hielt der Angeklagte zumindest für möglich und nahm es billigend in Kauf. Er wusste auch, dass der Geschäftsführer der G., der Zeuge W., als er erstmalig den Firmennamen R. auf Rechnungen gesehen hatte, mit diesem Vorgehen nicht einverstanden war, gleichwohl aber weiterhin Aufträge erteilte. Die Firmen G. und I. waren insofern von diesem Wohlwollen des Angeklagten abhängig, als ein reibungsloses Anbringen und Entfernen der Werbung voraussetzte, dass die zu beklebenden Fahrzeuge zur Verfügung standen und die beauftragten Unternehmer die Erlaubnis erhielten, das Gelände der B. zu betreten. Weil die Firma I. ihre Aufträge in Teilen auch unmittelbar von der B. und dort in der Person des Angeklagten erhielt, war sie auch insofern auf ein angenehmes Geschäftsklima angewiesen und entsprechend darum bemüht. Auch diese Umstände waren dem Angeklagten bekannt. e) In der Zeit vom 00. Juli 0000 bis 00. September 0000 wurde die Firma R. in insgesamt 529 Fällen von den Firmen G. oder I. beauftragt. Dabei belief sich das Auftragsvolumen in diesem Zeitraum auf N14 Euro brutto. Über weitere Auftraggeber verfügte die Firma R. zu keiner Zeit. Im Einzelnen: Aufträge von I. Fall der Anklageschrift Datum Volumen (netto) Auftrag N251 00.00.0000 N21 Verklebeaktion "Kirmes ####" N252 00.00.0000 N22 Verklebeaktion "Y." N253 00.00.0000 N23 Verklebeaktion incl. Entfernung "Z. N254 00.00.0000 N24 Verklebeaktion "Alzheimer" N255 00.00.0000 N25 Verklebeaktion "Kulturaktion U." N256 00.00.0000 N26 Verklebeaktion "Handy Ticket" N257 00.00.0000 N27 Verklebeaktion 1620 SS N258 00.00.0000 N28 Verklebeaktion N329 Heck N259 00.00.0000 N29 N412 TB N260 00.00.0000 N30 Verklebeaktion 750 SS "Sauberkeit" N261 00.00.0000 N31 Verklebeaktion 3000 FM N262 00.00.0000 N30 Verklebeaktion "Dreck weg Tag ####" N263 00.00.0000 N32 Durchführung von Neutralisierungen "# Stück Kulturbahnen (FH F.)" N264 00.00.0000 N33 Organisation & Durchführung Komplettverklebung "Q. World Team #### N265 00.00.0000 N34 Organisation & Durchführung Verklebung "O. Fest ####" N266 00.00.0000 N35 Organisation & Durchführung Verklebung " T. Nachwuchsförderung" N267 00.00.0000 N36 Organisation & Durchführung Komplettverklebung "V. ####" N268 00.00.0000 N37 Organisation & Abwicklung Verklebeaktion "S. ####" N269 00.00.0000 N38 Neutralisierung von Werbeflächenbeklebungen "Stadtwerke F.“ N270 00.00.0000 N39 Neutralisierung von Werbeflächenbeklebungen "Messe F.“ N271 00.00.0000 N40 Neutralisierung von Werbeflächenbeklebungen "J." N272 00.00.0000 N41 Neutralisierung von Werbeflächenbeklebungen "Präventation" N273 00.00.0000 N42 Organisation & Abwicklung Verklebeaktion " C." N274 00.00.0000 N43 Organisation & Durchführung Verklebung "V. ####" N275 00.00.0000 N44 Neutralisierung von Werbeflächenbeklebungen "UA." N276 00.00.0000 N45 Neutralisierung von Werbeflächenbeklebungen "M." N277 00.00.0000 N46 Neutralisierung von Werbeflächenbeklebungen "LG - NF N255" N278 00.00.0000 N41 Neutralisierung von Werbeflächenbeklebungen "GH." N279 00.00.0000 N47 Organisation und Beklebung von Werbeflächen "Respekt und Mut" N280 00.00.0000 N48 Neutralisierung von Werbeflächen "KZ." N281 00.00.0000 N49 Neutralisierung von Werbeflächen "UT." - "Raiffeisen CG." N282 00.00.0000 N50 Neutralisierung von Werbeflächen "GR." N283 00.00.0000 N51 Neutralisierung von Werbeflächen "PF." "Fitness Seestern" N284 00.00.0000 N52 Neutralisierung von Werbeflächen "LK." N285 00.00.0000 N53 Neutralisierung von Werbeflächen "YN." N286 00.00.0000 N48 Neutralisierung von Werbeflächen "C." N287 00.00.0000 N54 Heckfläche Bus "UA." N288 00.00.0000 N50 Ganzgestaltung Solobus "Mottobus" N289 00.00.0000 N52 Teilgestaltung Gelenkbus "LK." N290 00.00.0000 N40 2 Ganzgestaltungen NF N255 "AI." N291 00.00.0000 N55 Organisation und Abwicklung Verklebeaktion "Blühendes Dorf N292 00.00.0000 N56 Organisation und Abwicklung Verklebeaktion "Alzheimer" N293 00.00.0000 N57 Organisation und Durchführung Verklebeaktion "DF." N294 00.00.0000 N58 Organisation und Durchführung Werbeaktion "Test Abo" N295 00.00.0000 N46 Neutralisierung von Werbeflächen Straßenbahnen "LG" N296 00.00.0000 N59 Neutralisierung von Werbeflächen "ZL. XT." N297 00.00.0000 N60 Neutralisierung von Werbeflächen "Bankpower" N298 00.00.0000 N61 Neutralisierung von Werbeflächen "SDZ" "Judo" N299 00.00.0000 N41 Neutralisierung von Werbeflächen "RE." N300 00.00.0000 N62 Neutralisierung von Werbeflächen "RE." N301 00.00.0000 N63 Organisation und Durchführung Werbeaktion "Handyticket" N302 00.00.0000 N64 Organisation und Durchführung Ganzgestaltung "LL." N303 00.00.0000 N64 Organisation und Durchführung Ganzgestaltung "GA." N304 00.00.0000 N41 Neutralisierung von Werbeflächen Ganzgestaltung "Air FN." N305 00.00.0000 N64 Organisation und Durchführung Ganzgestaltung "NM." N306 00.00.0000 N64 Organisation und Durchführung Umbeklebung Neutralisierung Neuverklebung "ZW.-Verlag" N307 00.00.0000 N48 Neutralisierung von Werbeflächen an Fahrzeugen "BS." N308 00.00.0000 N65 Organisation und Durchführung der Umbeklebung Neutralisierung Neuverklebung "LG." N309 00.00.0000 N64 Organisation und Durchführung der Umbeklebung Neutralisierung Neuverklebung "ZX.-Sportstadt" N310 00.00.0000 N64 Organisation und Durchführung der Umbeklebung Neutralisierung Neuverklebung "ZX.-Event" N311 00.00.0000 N65 Organisation und Durchführung / Verklebung Werbeaktion "Verkehrs-Info" N312 00.00.0000 N66 Organisation und Durchführung der Umbeklebung Neutralisierung Neuverklebung "FP." N313 00.00.0000 N67 Organisation und Durchführung / Verklebung Werbeaktion "Anschlussgarantie" N314 00.00.0000 N68 Organisation und Durchführung / Neutralisierung "AH. Buchhandlung" N315 00.00.0000 N39 Organisation und Durchführung / Neutralisierung "WP." N316 00.00.0000 N69 Organisation und Durchführung / Neutralisierung "YR." N317 00.00.0000 N70 Organisation und Durchführung / Neutralisierung "TEMPO" N318 00.00.0000 N71 Organisation und Durchführung / Neutralisierung "GN." N319 00.00.0000 N62 Organisation und Durchführung / Neutralisierung "IP." N320 00.00.0000 N64 Organisation und Durchführung /Verklebung der Werbeaktion "AE." N321 00.00.0000 N34 Organisation und Durchführung /Verklebung der Werbeaktion "K. Bahn" N322 00.00.0000 N72 Organisation und Durchführung /Verklebung der Werbeaktion "IO." N323 00.00.0000 N73 Organisation & Durchführung, Neutralisierung "QG. (PN.) " N324 00.00.0000 N60 Neutralisierung Ganzgestaltung "NR." N325 00.00.0000 N52 Organisation & Durchführung Neutralisierung "AH. Buchhandlung" N326 00.00.0000 N39 Organisation & Durchführung Neutralisierung "AT." N327 00.00.0000 N74 Organisation & Durchführung Neutralisierung "OS." N328 00.00.0000 N75 Komplettbeklebung einer Straba NF N251 & Neutralisierung N329 00.00.0000 N52 Organisation & Durchführung Neutralisierung "SS." N330 00.00.0000 N76 Teilneutralisierung und Teilbeklebung Solobus "YR." N331 00.00.0000 N61 Organisation & Durchführung, Neutralisierung "ES." N332 00.00.0000 N50 Organisation & Durchführung, Neutralisierung "Stadtwerke F.' N333 00.00.0000 N41 Organisation & Durchführung, Neutralisierung "YU." N334 00.00.0000 N41 Organisation & Durchführung, Neutralisierung "JG." N335 00.00.0000 N41 Organisation & Durchführung, Neutralisierung "ZJ. N336 00.00.0000 N30 Organisation & Durchführung Werbeaktion "Dreck-weg ####" N337 00.00.0000 N72 Organisation & Durchführung Werbeaktion Neutralisierung und Neuverklebung LQ." N338 00.00.0000 N43 Organisation & Durchführung Werbeaktion Neutralisierung und Neuverklebung "WC." N339 00.00.0000 N72 Organisation & Durchführung Werbeaktion Neutralisierung und Neuverklebung "FP." N340 00.00.0000 N72 Organisation & Durchführung Werbeaktion Neutralisierung und Neuverklebung "Volksbank F. GT." N341 00.00.0000 N39 Organisation & Durchführung Werbeaktion Neutralisierung "ET." N342 00.00.0000 N77 Organisation & Durchführung Reparaturbeklebung an Kulturbahnen N343 00.00.0000 N78 Organisation & Durchführung Neutralisierung "SP. ## €" N344 00.00.0000 N40 Organisation & Durchführung Neutralisierung "Stadtwerke F." N345 00.00.0000 N79 Organisation & Durchführung Neutralisierung "Kreissparkasse F." N346 00.00.0000 N80 Organisation & Durchführung Neutralisierung "Kreissparkasse F." N347 00.00.0000 N81 Organisation & Durchführung Werbeneutralisierung "NV." N348 00.00.0000 N52 Organisation & Durchführung Werbeneutralisierung "IVD" N349 00.00.0000 N64 Organisation & Durchführung Neutralisierung" "NM." N350 00.00.0000 N57 Organisation & Durchführung Verklebung "Bruder Peter" N351 00.00.0000 N59 Reparatur von Werbeverklebungen GA. Express N352 00.00.0000 N39 Reparatur von Werbeverklebungen Kulturbahn "Dialoge" N353 00.00.0000 N37 Organisation & Durchführung Neutralisierung "S. ####" N354 00.00.0000 N41 Neutralisierung "DY." N355 00.00.0000 N82 Instandsetzung N253 bel. Werbeanlagen in U-Bahn Höfen NJ.-straße und RU.-straße N356 00.00.0000 N83 Teilneutralisierung und Teilbeklebung "PT." N357 00.00.0000 N64 Neutralisierung und Neubeklebung "JO." N358 00.00.0000 N84 Beklebung incl. Innenbeklebung mit erhöhtem Aufwand "PG." N359 00.00.0000 N85 Verklebung von 2 Satz Straba Teilgestaltung incl. Entwurfs- und Fotografiearbeiten N360 00.00.0000 N86 Verklebearbeiten an G anzgestaltungen an Niederflurstraßenbahnen NF N253 N361 00.00.0000 N87 Reparaturverklebungen 'SE." N362 00.00.0000 N64 Neutralisierung und Neubeklebung "AH. Buchhandlung" N363 00.00.0000 N85 Durchführung der Beklebung "NV." N364 00.00.0000 N88 Organisation und Durchführung der Neutralisierung WF. N365 00.00.0000 N54 Organisation und Durchführung der Neutralisierung NO. N366 00.00.0000 N44 Organisation und Durchführung der Neutralisierung ON. N367 00.00.0000 N68 Organisation und Durchführung der Neutralisierung FZ. N368 00.00.0000 N39 Organisation und Durchführung der Neutralisierung CY. N369 00.00.0000 N50 Organisation und Durchführung der Neutralisierung QO. N370 00.00.0000 N89 Organisation und Durchführung der Neutralisierung MH. N371 00.00.0000 N71 Organisation und Durchführung der Neutralisierung BY. N372 00.00.0000 N68 Organisation und Durchführung der Neutralisierung EX. N373 00.00.0000 N52 Organisation und Durchführung der Neutralisierung ER. N374 00.00.0000 N69 Organisation und Durchführung der Neutralisierung OA. N375 00.00.0000 N90 Neutralisierung und Neubeklebung "EQ." N376 00.00.0000 N90 Neutralisierung und Neubeklebung "XK." N377 00.00.0000 N72 Neutralisierung und Neubeklebung "Volksbank F.-GT." N378 00.00.0000 N91 Neutralisierung und Neubeklebung "Stadtwerke F." N379 00.00.0000 N92 Organisation und Durchführung (Verklebung) "UF." N380 00.00.0000 N90 Neutralisierung und Neubeklebung "XS." N381 00.00.0000 N93 Organisation und Durchführung / Neutralisierung Werbeaktion "FA. Fest ####" N382 00.00.0000 N68 Organisation und Durchführung / Neutralisierung "FQ." N383 00.00.0000 N69 Organisation und Durchführung / Neutralisierung "TEMPO" N384 00.00.0000 N89 Organisation und Durchführung / Neutralisierung "FE." N385 00.00.0000 N94 Neutralisierung und Teilgestaltung "JT." N386 00.00.0000 N50 Neutralisierung und Teilgestaltung "YR." N387 00.00.0000 N89 Organisation und Durchführung der Neutralisierung "PO." N388 00.00.0000 N94 Neutralisierung einer Teilgestaltung "Bahn HB." N389 00.00.0000 N41 Organisation und Durchführung Neutralisierung "KE." N390 00.00.0000 N71 Neutralisierung und Neubeklebung "Handy Ticket" N391 00.00.0000 N95 Neutralisierung und Neubeklebung "Stadt Sparkasse F." N392 00.00.0000 N96 Org. & Durchführung / Neutralisierung Werbeaktion "CH.-straße Fest ####" N393 00.00.0000 N94 Neutralisierung "JT." N394 00.00.0000 N97 Organisation und Durchführung Verklebung Werbeaktion "Alzheimer ####" N243 00.00.0000 N75 Neutralisierung und Neubeklebung "FT." N395 00.00.0000 N98 Beklebung incl. Neutralisierung "ZZ. ####" N396 00.00.0000 N30 Organisation und Durchführung Verklebung Werbeaktion "Handy Ticket" N397 00.00.0000 N99 Organisation und Durchführung Reparaturverklebung "FP." N398 00.00.0000 N100 Org. & Durchführung Verklebung Werbeaktion Neutralisierung "Stadtmuseum" N399 00.00.0000 N90 Neutralisierung und Neuverklebung Werbeaktion "FP." N400 00.00.0000 N43 Montage / Demontage "AW.-Handwerksbahn" N401 00.00.0000 N54 Organisation und Durchführung der Neutralisierung ZN. N402 00.00.0000 N54 Organisation und Durchführung der Neutralisierung IQ. N403 00.00.0000 N54 Organisation und Durchführung der Neutralisierung WU. N404 00.00.0000 N52 Organisation und Durchführung der Neutralisierung FX. N405 00.00.0000 N62 Organisation und Durchführung der Neutralisierung JZ. N406 00.00.0000 N101 Organisation und Durchführung der Neutralisierung OW. N407 00.00.0000 N50 Organisation und Durchführung der Neutralisierung CW. N408 00.00.0000 N68 Organisation und Durchführung der Neutralisierung PL. N409 00.00.0000 N102 Organisation und Durchführung der Neutralisierung "JO." N410 00.00.0000 N50 Organisation und Durchführung der Neutralisierung "HQ." N411 00.00.0000 N53 Organisation und Durchführung der Neutralisierung "HK." N412 00.00.0000 N60 Organisation und Durchführung der Neutralisierung "JY." N413 00.00.0000 N52 Organisation und Durchführung der Neutralisierung "Autohaus TD." N414 00.00.0000 N92 Organisation und Durchführung der Neutralisierung "Stadtwerke XH." N415 00.00.0000 N53 Organisation und Durchführung der Neutralisierung "IM." N416 00.00.0000 N103 Org. & Durchführung / Verklebung / Neutralisierung Werbeaktion "AD.-Abo" N417 00.00.0000 N104 Organisation und Durchführung / Neutralisierung "SF." N418 00.00.0000 N105 Organisation und Durchführung / Neutralisierung / Neuverklebung "PT." N419 00.00.0000 N100 Organisation und Durchführung / Verklebung / Neutralisierung "Stadtmuseum" N420 00.00.0000 N106 Neutralisierung und Neubeklebung 'Waschpark RR." N421 00.00.0000 N75 Neutralisierung und Neubeklebung "WS." N422 00.00.0000 N50 Organisation und Durchführung der Neutralisierung IO. N423 00.00.0000 N62 Organisation und Durchführung der Neutralisierung WV. N424 00.00.0000 N107 Organisation und Durchführung der Neutralisierung IN. N425 00.00.0000 N108 Organisation und Durchführung der Neutralisierung DJ. N426 00.00.0000 N69 Organisation und Durchführung der Neutralisierung SAG N427 00.00.0000 N44 Organisation und Durchführung der Neutralisierung AH. Buchhandlung N428 00.00.0000 N50 Organisation und Durchführung der Neutralisierung ST. Parkett N429 00.00.0000 N50 Organisation und Durchführung der Neutralisierung BF. N430 00.00.0000 N39 Organisation und Durchführung der Neutralisierung Spanien N431 00.00.0000 N109 Organisation und Durchführung der Neutralisierung FI. N432 00.00.0000 N62 Organisation und Durchführung der Neutralisierung EO. Weltreisen N433 00.00.0000 N110 Organisation und Durchführung der Neutralisierung SK. N434 00.00.0000 N78 Organisation und Durchführung der Neutralisierung "SP. N274 €" N435 00.00.0000 N111 Reparaturbeklebung samt vorheriger Teilneutralisierung "MT." N436 00.00.0000 N13 Organisation und Durchführung der Neutralisierung / Neuanbringung "LK. " N437 00.00.0000 N112 Organisation und Durchführung / Verklebung / Neutralisierung „Imagekampagne“ N438 00.00.0000 N03 Organisation & Durchführung, Neutralisierung "XY. N439 00.00.0000 N113 Organisation & Durchführung, Reparatur Folienbeklebung "GA." N440 00.00.0000 N114 Organisation & Durchführung Verklebung "Stadtmuseum" N441 00.00.0000 N53 Organisation & Durchführung Neutralisierung "FD." N442 00.00.0000 N74 Organisation & Durchführung Neutralisierung "ZE." N443 00.00.0000 N62 Organisation & Durchführung Neutralisierung "CW." N444 00.00.0000 N39 Organisation & Durchführung Neutralisierung "FK. - HLX" N445 00.00.0000 N102 Organisation & Durchführung Neutralisierung "WC." N446 00.00.0000 N30 Organisation & Durchführung Verklebung & Neutralisierung "Dreck-weg Tag ####" N447 00.00.0000 N115 Org. & Durchführung Verklebung & Neutralisierung Werbeaktion "Gegen die Kälte" N448 00.00.0000 N116 Org. & Durchführung Verkl. & Neutralisierung, Neuanbringung „LK. OL.“ N449 00.00.0000 N118 Reparaturbeklebung samt vorheriger Teilneutralisierung "Stadt Sparkasse F. N450 00.00.0000 N117 Beklebung "HU." N451 00.00.0000 N92 Reparaturbeklebung samt vorheriger Teilneutralisierung "KD." N452 00.00.0000 N68 Organisation und Durchführung der Neutralisierung GC. N453 00.00.0000 N74 Organisation und Durchführung der Neutralisierung NP. N454 00.00.0000 N50 Organisation und Durchführung der Neutralisierung TC. N455 00.00.0000 N68 Organisation und Durchführung der Neutralisierung XQ. N456 00.00.0000 N62 Organisation und Durchführung der Neutralisierung ZH. N457 00.00.0000 N101 Organisation und Durchführung der Neutralisierung "DP." N458 00.00.0000 N94 Organisation und Durchführung der Neutralisierung "NKG" N459 00.00.0000 N119 Reparaturbeklebung samt Teilneutralisierung "Kulturbahn" N460 00.00.0000 N120 Organisation und Durchführung der Anbringung und Entfernung "Mach meinen..." N461 00.00.0000 N49 Verklebung der Werbung "PF." N462 00.00.0000 N77 Verklebung "CL Limousinen" N463 00.00.0000 N03 Änderungen an den Verklebungen nach Kundenwunsch "LK." N464 00.00.0000 N100 Organisation und Durchführung der Anbringung 1 Satz Teilgestaltung 2 Hybridbusser N465 00.00.0000 N30 Organisation und Durchführung der Werbeaktion "Online Shop" N466 00.00.0000 N121 Neutralisierung der Werbung "TW." N467 00.00.0000 N83 Neutralisierung der Werbung "AV." N468 00.00.0000 N51 Organisation und Durchführung der Neutralisierung IH. N469 00.00.0000 N51 Organisation und Durchführung der Neutralisierung ZG. N470 00.00.0000 N51 Organisation und Durchführung der Neutralisierung Raumausstatter N471 00.00.0000 N122 Org. & Durchführung der Neutralisierung und Entfernung "LK. OL." N472 00.00.0000 N85 Neutralisierung Neubeklebung "CV." N473 00.00.0000 N123 Beklebung "HU." N474 00.00.0000 N124 Organisation und Durchführung / Neutralisierung und Neuverklebung "PT." N475 00.00.0000 N39 Neubeklebung 2 Satz Teilgestaltungen Niederflur Leichtbaubussen N476 00.00.0000 N75 Org. & Durchführung der Neutralisierung / Neuanbringung "LK. OL." N477 00.00.0000 N125 Beklebung "O. Fest ####" N478 00.00.0000 N126 Organisation und Durchführung / Neutralisierung "S. ####" N479 00.00.0000 N127 Organisation und Durchführung Verklebung Neutralisierung "UO." N480 00.00.0000 N113 Beklebung "CV." N481 00.00.0000 N81 Neutralisierung "IJ." N482 00.00.0000 N40 Organisation und Durchführung der Neutralisierung "MF." N483 00.00.0000 N41 Organisation und Durchführung der Neutralisierung "YA." N484 00.00.0000 N54 Organisation und Durchführung der Neutralisierung KH. N485 00.00.0000 N51 Organisation und Durchführung der Neutralisierung PK. N486 00.00.0000 N51 Organisation und Durchführung der Neutralisierung LC. N487 00.00.0000 N51 Organisation und Durchführung der Neutralisierung MJ. N488 00.00.0000 N62 Organisation und Durchführung der Neutralisierung WV. N489 00.00.0000 N38 Organisation und Durchführung der Neutralisierung WG. N490 00.00.0000 N50 Organisation und Durchführung der Neutralisierung DR. N491 00.00.0000 N52 Organisation und Durchführung der Neutralisierung PK. N492 00.00.0000 N44 Organisation und Durchführung der Neutralisierung EB. N493 00.00.0000 N128 Organisation und Durchführung der Neutralisierung "WF." N494 00.00.0000 N129 Durchführung der Werbeaktion incl. Neutralisierung "ZZ." N495 00.00.0000 N130 Organisation und Durchführung / Neutralisierung "FA. Fest ####" N496 00.00.0000 N120 Reparaturbeklebung "Kulturbahn Portrait" N497 00.00.0000 N49 Reparaturbeklebung "Stadtwerke F." N498 00.00.0000 N47 Neubeklebung "Neanderbad" N499 00.00.0000 N33 Reparaturbeklebung "Volksbank F.-GT." N500 00.00.0000 N115 Organisation & Durchführung der Neutralisierung & Neuanbringung "LK." N501 00.00.0000 N113 Reparaturbeklebung "SE." N502 00.00.0000 N97 Neubeklebung "GV." N503 00.00.0000 N131 Beklebung und Neutralisierung "K N265 Eröffnung" N504 00.00.0000 N132 Organisation und Durchführung / Neutralisierung "GV." N505 00.00.0000 N41 Organisation und Durchführung der Neutralisierung "KK." N506 00.00.0000 N133 Organisation und Durchführung Verklebung einschl. Neutralisierung "Stadtmuseum" N507 00.00.0000 N81 Verklebung incl. Neutralisierung "YJ. RR." N508 00.00.0000 N39 Organisation und Durchführung der Neutralisierung CL. N509 00.00.0000 N89 Organisation und Durchführung der Neutralisierung FE. N510 00.00.0000 N70 Organisation und Durchführung der Neutralisierung IS. N511 00.00.0000 N109 Organisation und Durchführung der Neutralisierung VWR N512 00.00.0000 N89 Organisation und Durchführung der Neutralisierung FH. N513 00.00.0000 N50 Organisation und Durchführung der Neutralisierung Designer N514 00.00.0000 N76 Organisation und Durchführung der Neutralisierung und Neubeklebung "MX." N515 00.00.0000 N125 Organisation und Durchführung der Beklebung "Altstadtherbst ####" N516 00.00.0000 N85 Organisation und Durchführung der Beklebung "UN. ####" N517 00.00.0000 N89 Organisation und Durchführung der Neutralisierung "WK." N518 00.00.0000 N134 Org. & Durchführung Verklebung einschl. Neutralisierung "Schule hat begonnen" N519 00.00.0000 N135 Organisation und Durchführung der Neutralisierung EO. Weltreisen N520 00.00.0000 N54 Organisation und Durchführung der Neutralisierung DK. N521 00.00.0000 N54 Organisation und Durchführung der Neutralisierung CX. N522 00.00.0000 N54 Organisation und Durchführung der Neutralisierung CL Limousinen N523 00.00.0000 N54 Organisation und Durchführung der Neutralisierung LX. N524 00.00.0000 N47 Org. & Durchführung Verklebung einschl. Neutralisierung "IZ." N525 00.00.0000 N39 Organisation und Durchführung der Neutralisierung KT. N526 00.00.0000 N68 Organisation und Durchführung der Neutralisierung DL. N527 00.00.0000 N136 Organisation und Durchführung der Neutralisierung NP. N528 00.00.0000 N44 Organisation und Durchführung der Neutralisierung RF. N529 00.00.0000 N60 Organisation und Durchführung der Neutralisierung "YU." N530 00.00.0000 N137 Organisation und Durchführung der Neutralisierung "DZ." N531 00.00.0000 N52 Organisation und Durchführung Verklebung einschl. Neutralisierung EY. N532 00.00.0000 N138 Organisation und Durchführung Verklebung einschl. Neutralisierung HA. N533 00.00.0000 N139 Organisation und Durchführung Verklebung einschl. Neutralisierung XG. N534 00.00.0000 N139 Organisation und Durchführung Verklebung einschl. Neutralisierung VI. N535 00.00.0000 N140 Organisation und Durchführung Verklebung einschl. Neutralisierung VI. N536 00.00.0000 N35 Organisation und Durchführung "XN." N537 00.00.0000 N133 Organisation und Durchführung Verklebung einschl. Neutralisierung "Stadtmuseum" N538 00.00.0000 N97 Organisation und Durchführung "YU." N539 00.00.0000 N33 Organisation und Durchführung "Straßenbahn Oldtimer Motive" N540 00.00.0000 N71 Organisation und Durchführung der Neutralisierung MM. N541 00.00.0000 N39 Organisation und Durchführung der Neutralisierung Otztal N542 00.00.0000 N49 Reparaturbeklebung "GD. Waschpark" N543 00.00.0000 N141 Reparaturbeklebung "OT." N544 00.00.0000 N113 Reparaturbeklebung "D." N545 00.00.0000 N142 Reparaturbeklebung "GA. Express" N546 00.00.0000 N143 Organisation und Durchführung der Neutralisierung "Kulturmotive" N547 00.00.0000 N144 Nachbeklebung "## Jahre LK." N548 00.00.0000 N142 Reparaturbeklebung "VD." N549 00.00.0000 N141 Reparaturbeklebung "BS." N550 00.00.0000 N60 Organisation und Durchführung der Neutralisierung "WA." N551 00.00.0000 N41 Organisation und Durchführung der Neutralisierung "DI." N552 00.00.0000 N39 Neutralisierung "UH.” N553 00.00.0000 N51 Organisation und Durchführung der Neutralisierung "IL." N554 00.00.0000 N54 Organisation und Durchführung der Neutralisierung "DB." N555 00.00.0000 N54 Organisation und Durchführung der Neutralisierung "FO." N556 00.00.0000 N68 Organisation und Durchführung der Neutralisierung PL. N557 00.00.0000 N68 Organisation und Durchführung der Neutralisierung AH. Buchhandlung N558 00.00.0000 N44 Organisation und Durchführung der Neutralisierung JX. Spiegel N559 00.00.0000 N52 Organisation und Durchführung der Neutralisierung DH. N560 00.00.0000 N62 Organisation und Durchführung der Neutralisierung ZH. N561 00.00.0000 N133 Reparaturbeklebung "RC." N562 00.00.0000 N141 Reparaturbeklebung "NA." N563 00.00.0000 N35 Organisation und Durchführung der Beklebung "Stadtwerke NY." N564 00.00.0000 N127 Org. & Durchführung der Beklebung einschl. Neutralisierung "UO." N565 00.00.0000 N145 Org. & Durchführung der Beklebung einschl. Neutralisierung "Schnupper Abo" N566 00.00.0000 N46 Organisation und Durchführung "MZ." N567 00.00.0000 N97 Organisation und Durchführung "WX." N568 00.00.0000 N35 Organisation und Durchführung "ZC." N569 00.00.0000 N141 Reparaturbeklebung "PG." N570 00.00.0000 N77 Reparaturbeklebung "Stadtwerke NY." N571 00.00.0000 N127 Reparaturbeklebung "XO." N572 00.00.0000 N141 Reparaturbeklebung "GR." N573 00.00.0000 N50 Neutralisierung "YR. Maus" N574 00.00.0000 N53 Neutralisierung "EW." N575 00.00.0000 N100 Organisation & Durchführung, Neutralisierung "Stadtmuseum" N576 00.00.0000 N146 Reparaturbeklebung "PP." N577 00.00.0000 N60 Organisation & Durchführung, Neutralisierung "FG." N578 00.00.0000 N70 Organisation & Durchführung, Neutralisierung "LM." N579 00.00.0000 N147 Organisation und Durchführung der Neutralisierung GU. N580 00.00.0000 N68 Organisation und Durchführung der Neutralisierung OB. N581 00.00.0000 N50 Organisation und Durchführung der Neutralisierung QU. N582 00.00.0000 N44 Organisation und Durchführung der Neutralisierung VK. N583 00.00.0000 N100 Organisation & Durchführung, Neutralisierung "EH." N584 00.00.0000 N54 Organisation und Durchführung der Neutralisierung UB. N585 00.00.0000 N44 Organisation und Durchführung der Neutralisierung BP. N586 00.00.0000 N54 Organisation und Durchführung der Neutralisierung CX. N587 00.00.0000 N102 Organisation & Durchführung, Neutralisierung "NM." N588 00.00.0000 N101 Organisation und Durchführung der Neutralisierung "LO." N589 00.00.0000 N50 Reparaturbeklebung "SE." N590 00.00.0000 N148 Organisation und Durchführung der Beklebung einschl. Neutralisierung "steig ein" N591 00.00.0000 N38 Organisation und Durchführung der Neutralisierung "PU." N592 00.00.0000 N44 Organisation und Durchführung der Neutralisierung "Froschkönig" N593 00.00.0000 N41 Organisation & Durchführung, Neutralisierung "Air FN." N594 00.00.0000 N60 Organisation & Durchführung, Neutralisierung "YU." N595 00.00.0000 N149 Organisation & Durchführung der Umgestaltung "ZW. Verlag" N596 00.00.0000 N99 Org. & Durchführung der Beklebung und Entfernung "TX." N597 00.00.0000 N03 Org. & und Durchführung der Beklebung und Entfernung "SG." N598 00.00.0000 N35 Organisation und Durchführung "NK." N599 00.00.0000 N64 Organisation und Durchführung "DX." N600 00.00.0000 N150 Organisation und Durchführung "RP." N601 00.00.0000 N89 Organisation und Durchführung der Neutralisierung "PX." N602 00.00.0000 N52 Organisation und Durchführung der Neutralisierung "MD." N603 00.00.0000 N71 Organisation und Durchführung der Neutralisierung "NP." N604 00.00.0000 N88 Organisation und Durchführung der Neutralisierung "SN." N605 00.00.0000 N151 Organisation und Durchführung der Neutralisierung "KK." N606 00.00.0000 N152 Org. & Durchführung der Beklebung & Entfernung "SG." N607 00.00.0000 N153 Mehraufwand bei der Beklebung und Neutralisierung "RP." N608 00.00.0000 N35 Organisation und Durchführung "LA." N609 00.00.0000 N71 Organisation und Durchführung der Neutralisierung "Volksbank" N610 00.00.0000 N139 Organisation und Durchführung der Neutralisierung "BS." N611 00.00.0000 N35 Organisation und Durchführung der Werbeaktion "S. ####" N612 00.00.0000 N70 Organisation und Durchführung der Neutralisierung SZ. N613 00.00.0000 N154 Organisation und Durchführung der Neutralisierung LC. N614 00.00.0000 N52 Organisation und Durchführung der Neutralisierung QF. N615 00.00.0000 N44 Organisation und Durchführung der Neutralisierung "AH. Buchhandlung" N616 00.00.0000 N38 Organisation und Durchführung der Neutralisierung "HH. N617 00.00.0000 N89 Organisation und Durchführung der Neutralisierung "TA." N618 00.00.0000 N70 Organisation und Durchführung der Neutralisierung "MV." N619 00.00.0000 N135 Organisation und Durchführung der Neutralisierung "Campus RR." N620 00.00.0000 N52 Organisation und Durchführung der Neutralisierung "RS." N621 00.00.0000 N74 Organisation und Durchführung der Neutralisierung "GV." N622 00.00.0000 N102 Organisation und Durchführung der Neutralisierung "QT." N623 00.00.0000 N102 Organisation und Durchführung der Neutralisierung "Augenlasik" N624 00.00.0000 N50 Organisation und Durchführung der Neutralisierung "KD." N625 00.00.0000 N30 Organisation und Durchführung der Verklebung "Gewaltopfer" N626 00.00.0000 N100 Organisation und Durchführung der Verklebung "Tag des Denkmals" N155 (brutto: N156) Aufträge von G. Fall der Anklageschrift Datum Volumen (brutto) Auftrag N627 00.00.0000 N157 GW. Verklebung N628 00.00.0000 N158 GB. D'dorf N629 00.00.0000 N159 'O2' Aushängeaktion N630 00.00.0000 N160 Neutralisierung div. Werbeflächen N631 00.00.0000 N161 'Eure Stadt' Neutralisierung N632 00.00.0000 N157 M.' Verkleb. N633 00.00.0000 N162 CB. Verkleb. N634 00.00.0000 N139 ML. Verkleb. N635 00.00.0000 N163 Tourismus MV.' Verkleb. N636 00.00.0000 N164 EN. Verkleb. N637 00.00.0000 N165 Institut für Grafik und Design' Verkleb. N638 00.00.0000 N166 BV. Verkleb. N639 00.00.0000 N167 CO. Verkleb. N640 00.00.0000 N168 BR. Verkl. N641 00.00.0000 N169 XE. Verkl. N642 00.00.0000 N170 IC. Verkl. N643 00.00.0000 N171 LR. Verkleb. N644 00.00.0000 N172 'BU.' Verkl. N645 00.00.0000 N172 'Musik Support' Verkl, N646 00.00.0000 N173 YE. Prod.+Verkl. N647 00.00.0000 N111 WF.' Verkl. N648 00.00.0000 N174 'RP' Neutralisierung N649 00.00.0000 N175 "UY." Neutralisierung N650 00.00.0000 N176 VS. Neutralisierung N651 00.00.0000 N177 KY. Neutralisierung N652 00.00.0000 N178 JC. Neutralsierung N653 00.00.0000 N171 ZY. Apotheke' Verkl. N654 00.00.0000 N157 'Schwangerschaftsberatung' N655 00.00.0000 N179 RB." Anbr. N656 00.00.0000 N180 'UG. Bank' Anbr. N657 00.00.0000 N171 NL. Anbr. N658 00.00.0000 N181 CC. Anbr. N659 00.00.0000 N172 MI. Anbr. N660 00.00.0000 N139 DW. Anbr. N661 00.00.0000 N182 RZ. Anbr. N662 00.00.0000 N164 RN. Verklebung N663 00.00.0000 N183 EI. Verklebung N664 00.00.0000 N184 'GB. Düss' Anbr N665 00.00.0000 N185 QH. ' Anbr. N666 00.00.0000 N186 WF.' Anbr. N667 00.00.0000 N158 'C.' Anbr. N668 00.00.0000 N167 '1ST Anbr. N669 00.00.0000 N187 'QC." Anbr. N670 00.00.0000 N180 GB. F. Anbr. N671 00.00.0000 N157 SX." Anbr. N672 00.00.0000 N188 SL. Verkl. N673 00.00.0000 N189 '1ST 2.Verklebung N674 00.00.0000 N190 TT. Anbr. N675 00.00.0000 N191 AX. Anbr. N676 00.00.0000 N184 GB. F. Anbr. N677 00.00.0000 N139 OD. Anbr. N678 00.00.0000 N176 XA.' Anbr. N679 00.00.0000 N171 TV. Anbr. N680 00.00.0000 N192 MI. N681 00.00.0000 N184 XX. Anbr. N682 00.00.0000 N184 'BR. Anbr. N683 00.00.0000 N179 WF.'Anbr. N684 00.00.0000 N182 RV. Anbr. N685 00.00.0000 N157 'XA.' Anbr. N686 00.00.0000 N179 YS. Gründer" Anbr. N687 00.00.0000 N179 BK. Anbr. N688 00.00.0000 N179 DENA' Anbr. N689 00.00.0000 N193 MI. Anbr. N690 00.00.0000 N194 IC." Anbr. N691 00.00.0000 N195 'CW.' Anbr. N692 00.00.0000 N196 JI. Anbr. N693 00.00.0000 N139 GQ. Anbr. N694 00.00.0000 N139 'JS. Anb N695 00.00.0000 N172 'JG./HF.' Anbr. N696 00.00.0000 N179 'WF.'Anbr. N697 00.00.0000 N184 'Stadtwerke F. Anbr. N698 00.00.0000 N197 GmbH-Chef Anbr.Aufkleber N699 00.00.0000 N171 'Hochschule' Anbg. N700 00.00.0000 N180 QP.' Anbr. N701 00.00.0000 N157 'ZS. Anbr. N702 00.00.0000 N198 CT. kompakt' Anbr. N703 00.00.0000 N171 ZV. Anbr. N704 00.00.0000 N180 KX. Anbr. N705 00.00.0000 N184 LD. Anbr. N706 00.00.0000 N171 'IN:Zeif Anbr. N707 00.00.0000 N182 'RV. Anbr. N708 00.00.0000 N159 'F.-soz, Dienste' Anbr. N709 00.00.0000 N199 SP. ##,-€ Anbr. N710 00.00.0000 N200 'LC.' Anbr. N711 00.00.0000 N201 'DR.' Anbr. N712 00.00.0000 N158 'SQ.* Anbr. N713 00.00.0000 N202 PE. Anbr. N714 00.00.0000 N203 'BS.' Anbr. N715 00.00.0000 N199 'KK.' Anbr. N716 00.00.0000 N204 PR. Anbr. N717 00.00.0000 N139 GQ. Anbr. N718 00.00.0000 N205 'Stadtw. MB.' Anbr. N719 00.00.0000 N206 JO.' Anbr. N720 00.00.0000 N207 'NP.' Neu-Anbr. N721 00.00.0000 N171 IAL Cam pus' Anbr. N722 00.00.0000 N172 YD. Business'Anbr. N723 00.00.0000 N202 PE. Anbr. N724 00.00.0000 N171 RO. Anbr. N725 00.00.0000 N180 'Stadtw. F. Anbr. N726 00.00.0000 N180 QQ. Anbr. N727 00.00.0000 N172 PFG' Anbr. N728 00.00.0000 N167 'LY.' Anbr, N729 00.00.0000 N172 'Career Office' Anbr, N730 00.00.0000 N208 GB. F. Anbr. N731 00.00.0000 N179 NF. Anbr. N732 00.00.0000 N171 'OG.' Anbr. N733 00.00.0000 N157 YJ. NY.' Anbr. N734 00.00.0000 N209 'GU.'Anbr. N735 00.00.0000 N205 'GR.' Anbr. N736 00.00.0000 N210 'MD.' Anbr. N737 00.00.0000 N171 'UN.' Anbr. N738 00.00.0000 N172 CQ.' Anbr. N739 00.00.0000 N139 'F. Drogen’ Anbr. N740 00.00.0000 N171 EI. Anbr. N741 00.00.0000 N211 'AR. Energie' Anbr. N742 00.00.0000 N212 SRH Fachschule' Anbr. N743 00.00.0000 N157 QL. Anbr. N744 00.00.0000 N179 'Air FN.* Anbr. N745 00.00.0000 N158 UC. Anbr. N746 00.00.0000 N213 CJ. Teleko'Anbr. N747 00.00.0000 N214 KL. Zahn' Anbr. N748 00.00.0000 N215 'EC.'Anbr. N749 00.00.0000 N216 AR. Energi’Anbr. N750 00.00.0000 N212 "FH NRWYY. N751 00.00.0000 N171 "PI." YY. N752 00.00.0000 N217 "Air FN. " Anbr. N753 00.00.0000 N218 "CZ." Anbr. 529 00.00.0000 N183 "EP." Anbr. N755 00.00.0000 N177 "VL."Anbr. N756 00.00.0000 N219 "SV." Umgestalt. N757 00.00.0000 N220 "KK." Anbr. N758 00.00.0000 N221 "YW." Umgestalt N759 00.00.0000 N75 "KU."YY. N760 00.00.0000 N158 "YR.-Maus" YY. N761 00.00.0000 N189 "MS." Anbr.Schriftzüge N762 00.00.0000 N189 "PP." YY. Teilaustausch N763 00.00.0000 N157 "YB." YY. N764 00.00.0000 N222 "BT." YY. N765 00.00.0000 N223 "YR." Anbr. unbezahlt N766 00.00.0000 N224 "STV F." YY. (teilw) unbezahlt N767 00.00.0000 N225 TAL" YY. (teilw) unbezahlt N768 00.00.0000 N226 "SR." Anbr. unbezahlt N769 00.00.0000 N223 "JQ." Anbr. unbezahlt N770 00.00.0000 N223 "VL." Anbr. unbezahlt N771 00.00.0000 N223 "JB." Anbr. unbezahlt N772 00.00.0000 N223 "EN.' Anbr. unbezahlt N773 00.00.0000 N227 "DE." Anbr. unbezahlt N774 00.00.0000 N158 "SRH FH" Anbr. unbezahlt N775 00.00.0000 N226 "Alzheimer" Anbr. unbezahlt N776 00.00.0000 N223 "Stadtw. F." Anbr. N777 00.00.0000 N226 "FH GT." Anbr. N778 00.00.0000 N228 "GO." Umgestalt. N229 Insgesamt brutto: N14 f) Als deren langjähriger und in verantwortungsvoller Position Beschäftigter war dem Angeklagten bekannt, dass die H. an Stelle der Stadt F. den öffentlichen Personennahverkehr sicherstellt und damit als verlängerter Arm der Kommunalbehörde agiert. Ihm war auch bewusst, dass er allein für den Bereich der Verkehrswerbung und der damit zusammenhängenden Tätigkeiten zuständig war und eigenverantwortlich Entscheidungen im Namen der B. treffen konnte und musste. Die ihm durch seine Stellung vermittelte Pflichtenstellung innerhalb der B. war ihm – insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der Firma R. – zumindest insofern bewusst, als dass er den sich daraus ergebenden Interessenkonflikt erkannte und deshalb um die Verschleierung seiner Verbindung zu dem Unternehmen bemüht war. Denn nachdem es im Jahr #### zu internen Ermittlungen der Revision der H. gegen den Angeklagten gekommen war, bat dieser sowohl den Zeugen VH. als Prokuristen der Firma I., als auch den Zeugen W. als damaligen Geschäftsführer der Firma G., gegenüber der H. die Firma R. nicht zu erwähnen. Dem Zeugen W. erklärte er in diesem Zusammenhang, dass seine Vorgesetzten von der Existenz der Firma nicht in Kenntnis seien. Tatsächlich wusste der Zeuge TQ. als direkter Vorgesetzter des Angeklagten bis zum Beginn der internen Ermittlungen im Jahr #### nichts von der von diesem und seiner Ehefrau geführten Firma. g) Im Jahr #### lag der durch ein Steuerberatungsbüro ermittelte Gewinn der Firma R. bei einem Gesamtbruttoumsatz von N230 Euro bei N231 Euro, mithin bei #,##%. Bei einem Gesamtbruttoumsatz von N232 Euro lag der ermittelte Gewinn im Jahr #### bei N233 Euro, mithin bei ##,##%, und bei einem Gesamtbruttoumsatz von N234 Euro im Jahr #### lag der Gewinn bei N235 Euro und damit bei ##,##%. Durchschnittlich lag die Gewinnquote damit bei ##,##%. Der Gesamtbruttoumsatz lag im Jahr #### bei N236 Euro und im Jahr #### bei N237 Euro. Ermittelte Gewinne waren für diese Jahre nicht feststellbar. Sie beliefen sich aber auf mindestens N238 Euro für das Jahr #### und auf mindestens N239 Euro für das Jahr ####. h) Fall 554 der Anklageschrift Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr #### wandte sich der Angeklagte an den Geschäftsführer von G., den Zeugen W., mit der Bitte, zwei Karten für den Club ## inklusive # VIP-Eintrittskarten des PlatinumCIub für die Heimspiele von K. F. für die verbleibende Saison ####/#### zum Preis von netto N63 Euro zu erwerben. Nachdem der Zeuge W. sein Einverständnis signalisiert hatte, bestellte der Angeklagte am 00. Dezember 0000 in dessen Namen das Sponsorpaket bei der Geschäftsstelle von K. F.. Noch am selben Tag erstellte und genehmigte er eine elektronische Bestellanforderung, deren Verwendungszweck er mit „anteilige Kostenübernahme für Werbemaßnahmen“ bezeichnete und aufgrund derer ebenfalls noch am 00. Dezember 0000 die Einkaufsabteilung einen Bestellschein an G. schrieb. Die daraufhin von G. unter dem 00. Dezember 0000 gestellte Rechnung über N240 Euro brutto wurde auf Veranlassung des Angeklagten am 0. Januar 0000 von der H. beglichen. G. selbst wurden seitens K. mit Rechnung vom 00. Januar 0000 N240 Euro brutto in Rechnung gestellt. Die Eintrittskarten, die er von dem Zeugen W. erhalten hatte, hat der Angeklagte nicht der H. zur Verfügung gestellt, sondern selbst genutzt. Mit Verantwortlichen der B. hatte er zu keiner Zeit über den Bezug dieser Karten gesprochen. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass der Bezug der K.-Karten und deren Gebrauch zu eigenen, privaten Zwecken nicht den – auch durch ihn zu wahrenden – Vermögensinteressen der H. entsprach und deren wirtschaftliche Interessen nachteilig beeinträchtigte. Dies nahm er gleichwohl billigend in Kauf. i) Fall 555 der Anklageschrift Mit Vertrag vom 00. April 0000 verlängerte der Zeuge W. auf Wunsch des Angeklagten das Engagement als Sponsor von K. F. für die Saison ####/####. Die Kosten in Höhe von N241 Euro brutto hat G. – der Absprache mit dem Angeklagten folgend – bei der gegenüber der B. erteilten Pachtendabrechnung für das Jahr #### in Abzug gebracht, nachdem K. G. diese mit Rechnung vom 0. August 0000 in Rechnung gestellt hatte. Die Karten erhielt der Angeklagte wiederum von dem Zeugen W. und verwandte sie wie im Jahr zuvor und ohne Verantwortliche der H. in Kenntnis zu setzen für eigene Zwecke. Dem Angeklagten war bekannt, dass auch der erneute Bezug der Karten und deren Gebrauch zu eigenen, privaten Zwecken nicht den – auch durch ihn zu wahrenden – Vermögensinteressen der H. entsprachen und deren wirtschaftliche Interessen nachteilig beeinträchtigten. Dies nahm er gleichwohl billigend in Kauf. II. Ergänzende Feststellungen Die Kammer hat zum Strafausspruch und zur Einziehung folgende ergänzenden Feststellungen getroffen: 1. Zur Person des Angeklagten Die Depressionen des Angeklagten sind derzeit nicht behandlungsbedürftig. 2. Zur Einziehung Der Zahlungsverkehr im Rahmen der Geschäftstätigkeit der vom Angeklagten und seiner Ehefrau gemeinsam und arbeitsteilig geführten Firma Verklebeservice R. wurde im Tatzeitraum Juli #### bis September #### über ein VR-Giro-Business Konto bei der L. e.G. mit der Konto-Nr. N242 (im Folgenden: Firmenkonto) abgewickelt. Das Firmenkonto lautete auf den Namen der Ehefrau und wies keinen weiteren Zusatz auf. Die Kontoeröffnungsunterlagen wurden von der Ehefrau des Angeklagten unterzeichnet. In den Kontounterlagen war der Beruf der Ehefrau mit Kauffrau ausgewiesen und einer selbständigen Tätigkeit zugeordnet. Als Branche wurde die Erbringung von sonstigen Dienstleistungen erfasst. Als wirtschaftlich Berechtigter gemäߧ 8 Abs. 1 Geldwäschegesetz wurde die Ehefrau des Angeklagten aufgeführt. Verfügungsberechtigt über das Firmenkonto war die Ehefrau des Angeklagten, eine Verfügungsberechtigung des Angeklagten konnte nicht festgestellt werden. Auf den Firmennamen Verklebeservice R. bestand kein Konto. Im Tatzeitraum gingen auf dem Firmenkonto auf die oben aufgeführten Aufträge durch eine Vielzahl von Einzel- bzw. Sammelüberweisungen (mehr als N243) seitens der I. Zahlungen in Höhe von insgesamt N244 Euro und seitens der G. Zahlungen in Höhe von insgesamt N245 Euro ein. Von dem Firmenkonto wurden im Tatzeitraum die nachfolgenden Beträge auf ein Konto des Angeklagten bei der Sparkasse F. mit der Konto-Nr.: N779 überwiesen: 00. Dezember 0000 N246 Euro 0. Mai 0000 N173 Euro 00. Dezember 0000 N247 Euro 00. Dezember 0000 N248 Euro 00. August 0000 N249 Euro Insgesamt erhielt der Angeklagte vom Firmenkonto im Tatzeitraum fünf Zahlungen in Höhe von insgesamt N250 Euro. Die jeweiligen Überweisungen erfolgten nicht im unmittelbaren Anschluss bzw. zeitlichem Zusammenhang mit entsprechenden Zahlungseingängen durch die beiden Auftraggeber I. und G.. Auch der Höhe nach bestand kein Zusammenhang zwischen den Überweisungen an den Angeklagten und den Zahlungseingängen durch die I. und die G.. Als Verwendungszweck wurde bei den Überweisungen an den Angeklagten „Rechnung Nr. …“ angegeben. Feststellungen zum Inhalt der jeweiligen Rechnungen konnten nicht getroffen werden. Weitere Überweisungen vom Firmenkonto erfolgten im Tatzeitraum in erheblichem Umfang auf ein weiteres Konto der Ehefrau des Angeklagten (ca. N65 Euro) und auf gemeinsame Konten des Angeklagten und seiner Ehefrau (N31 Euro). Im Übrigen wurde das Firmenkonto (auch) zur Zahlung von Betriebsausgaben (Finanzamt, Sozialversicherungsträger, Mieten, Steuerberater etc.) genutzt. 3. Absehen von der Einziehung Die Kammer hat in der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gegenüber der Ehefrau des Angeklagten und der Verklebeservice R. oHG gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von der Einziehung abgesehen. III. Beweiswürdigung Die ergänzenden Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben. Die ergänzenden Feststellungen zur Einziehung beruhen auf den im Selbstleseverfahren einführten Urkunden, insbesondere den Auszügen des Firmenkontos und den entsprechenden Kontoeröffnungsunterlagen. IV. Rechtliche Würdigung Nach dem festgestellten Sachverhalt ist der Angeklagte – dies steht auf Grund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 00. Juli 0000 rechtskräftig fest – der Vorteilsannahme in 529 tateinheitlichen Fällen sowie der Untreue in zwei Fällen schuldig (§§ 266 Abs. 1, 331 Abs. 1, 52, 53 StGB). V. Strafzumessung 1. Vorteilsannahme in 529 tateinheitlichen Fällen Hinsichtlich der Vorteilsannahme war vom Strafrahmen des § 331 Abs. 1 StGB auszugehen, welcher Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die Feststellungen aus dem Urteil des Landgerichts vom 0. Juli 0000 zu den Einzelstrafen zugrunde gelegt. Im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Gesamtwürdigung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist. Ferner war zu berücksichtigen, dass die Tat lange zurückliegt und der Angeklagte auch seitdem nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Positiv fiel auch ins Gewicht, dass der Angeklagte mit einer umfangreichen Einlassung zu Beginn der Hauptverhandlung an deren Beschleunigung mitgewirkt hat. Daneben waren zu Gunsten des Angeklagten die lange Verfahrensdauer und die damit verbundenen gesundheitlichen und finanziellen Belastungen für ihn zu berücksichtigen. Ferner war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass das Verfahren öffentliches und mediales Interesse auslöste, die Presseberichterstattung das Leben des Angeklagten nachhaltig beeinflusste und er angesichts der dem Verfahren zugrunde liegenden Vorwürfe seinen Arbeitsplatz verlor. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB neben den vorstehend genannten Umständen zu Lasten des Angeklagten den langen Zeitraum, über den sich die Tat erstreckte und zugunsten des Angeklagten die Umstände, dass der H. bei der Tat kein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist und sich bei dem Angeklagten im Laufe der Zeit eine sinkende Hemmschwelle eingestellt haben dürfte, berücksichtigt. Nach Abwägung aller dieser Umstände sowie unter Berücksichtigung der Höhe der entgegengenommenen Auftragsvolumina hält die Kammer eine Einzelstrafe von einem Jahr und zwei Monaten für tat- und schuldangemessen. 2. Untreue in zwei Fällen Hinsichtlich der Untreue in zwei Fällen sind die Einzelstrafen rechtskräftig: Für die Tat Nr. 554 der Anklageschrift eine Freiheitsstrafe von acht Monaten und für die Tat Nr. 555 der Anklageschrift eine Freiheitsstrafe von neun Monaten. 3. Gesamtstrafe Aus diesen Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Nach zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten, der einzelnen Straftaten und aller erwähnten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und unter Berücksichtigung des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs der Taten erscheint der Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten als tat- und schuldangemessen. 4. Bewährung Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Strafe war gemäß § 56Abs. 1, 2 StGB zur Bewährung auszusetzen. Die Kammer geht nach der hier vorzunehmenden Gesamtwürdigung davon aus, dass sich der Angeklagte bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und in Zukunft auch ohne den Eindruck des Strafvollzugs ein straffreies Leben führen wird. Weil die Taten lange zurückliegen, der Angeklagte erstmalig und seitdem nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, liegen besondere Umstände vor, welche die Strafaussetzung zur Bewährung als gerechtfertigt erscheinen lassen. 5. Kompensation Es waren sechs Monate der verhängten Freiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung für vollstreckt zu erklären, weil die Kompensationsentscheidung von der Teilaufhebung des Strafausspruchs nicht erfasst ist. VI. Einziehung Eine Einziehung gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB hat die Kammer nicht angeordnet. Die Voraussetzungen sind aus Sicht der Kammer vorliegend nicht gegeben. Im Einzelnen: Nach § 73 Abs. 1 StGB wird die Einziehung dessen angeordnet, was der Täter durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat. Dies umfasst die Gesamtheit dessen, was dem Täter durch oder für die Tat materiell tatsächlich zugeflossen ist, also die Gesamtheit des wirtschaftlich messbaren Vorteils (vgl. Fischer, StGB, 66. Auflage 2019, § 73 Rn. 12). Der Tatbeteiligte muss das „Etwas“ unmittelbar erlangt haben (vgl. Fischer, a.a.O.,Rn. 28; BGH 5 StR 138/01 - juris Rn. 39). „Aus der Tat erlangt“ im Sinne von § 73Abs. 1 Satz 1 StGB sind alle Vermögenswerte, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen. Erfasst ist dabei die Gesamtheit des materiell Erlangten (BGH 2 StR 352/15 - jurisRn. 9). Mit der Durchführung der Arbeiten wurde jedoch nicht der Angeklagte persönlich, sondern die gemeinsam mit seiner Ehefrau geführte Firma beauftragt. Diese stellte auch die Rechnungen für die geleisteten Arbeiten und der Werklohn wurde auf das auf den Namen der Ehefrau des Angeklagten geführte Firmenkonto überwiesen. Da die Firma von dem Angeklagten und seiner Ehefrau gemeinsam geführt wurde und das Firmenkonto nur auf den Namen der Ehefrau lief, ist der Werklohn jedenfalls nicht unmittelbar dem Vermögen des Angeklagten zugeflossen. Der von dem Angeklagten und seiner Ehefrau gemeinsam geführten Firma kommt als Gesellschaft bürgerlichen Rechts – im Zweifel sogar als offene Handelsgesellschaft (§ 105 Abs. 1 und 2, § 1 Abs. 2 HGB)– eigene Rechtsfähigkeit zu und ist daher als Drittbegünstigte anzusehen. Eine Vermögensmehrung bei einem Drittbegünstigten schließt jedoch grundsätzlich eine gegen den handelnden Täter anzuordnende Einziehung aus. Dies gilt sogar dann, wenn der Täter die Möglichkeit hat, auf das Vermögen des Drittbegünstigten zuzugreifen (vgl. zu § 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 StGB a.F. BGH 2 StR 271/17 - jurisRn. 12 ff. m.w.N.). Wenn das Erlangte ausschließlich einem Drittbegünstigten zu Gute kommt, scheidet eine Einziehungsanordnung gegen den Täter in der Regel aus (BGH 2 StR 271/17 - juris Rn. 14). Diese nach altem Recht vorzunehmende grundsätzliche Unterscheidung hat das neue Recht der Vermögensabschöpfung in § 73 Abs. 1 StGB und § 73b StGB übernommen. Letztgenannte Norm setzt neben den sogenannten „Vertreterfällen“ nach § 73 Abs. 3 StGB a.F. auch die bisher in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Fallgruppe der „Verschiebungsfälle“ in Gesetzesrecht um (BT-Drucks. 8/9525, S. 56 f., S. 66 f.), so dass auch nach neuer Rechtslage auf die hierzu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (Köhler, NStZ 2017, 497, 498, 501). Regelmäßig ist davon auszugehen, dass die juristische Person über eine eigene Vermögensmasse verfügt, die vom Privatvermögen des Täters zu trennen ist. Für eine Einziehungsanordnung gegen den Täter bedarf es in derartigen Fällen einer über die faktische Verfügungsgewalt hinausgehende Feststellung, dass dieser etwas erlangt hat, was zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz geführt hat (BGH 2 StR 352/15 - juris Rn. 11). Danach kommt eine Einziehungsanordnung gegen den für eine Gesellschaft handelnden Täter nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn er diese nur als formalen Mantel nutzt und eine Trennung zwischen Täter- und Gesellschaftsvermögen tatsächlich nicht existiert oder wenn jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss bei der Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird (BGH 1 StR 166/07 - juris; BGHSt 52, 227, 256; BGH 2 StR 352/15 - juris; BGHR StGB § 73 Erlangtes 22; BGH 3 StR 620/17 - juris Rn. 26). Gemessen hieran kann nach den getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte neben der gemeinsamen Firma auch etwas im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aus der Tat erlangt hat. Bei der gemeinsam und arbeitsteilig geführten Firma des Angeklagten und seiner Ehefrau, der Verklebeservice R. oHG, handelte es sich nicht lediglich um einen formalen Mantel. Die Gesellschaft hatte ein operatives Geschäft und führte dementsprechend Werkaufträge zu marktüblichen Preisen durch. Der Zahlungsverkehr wurde über das auf den Namen der Ehefrau lautende Firmenkonto abgewickelt. Eine Identität zwischen Firmen- und Tätervermögen war damit gerade nicht gegeben. Auch wurde nicht jeder aus der Tat folgende Vermögensfluss bei der Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet. Insgesamt gingen auf dem Firmenkonto durch über N243 Einzel- bzw. Sammelüberweisungen Zahlungen in Höhe von insgesamt N244 Euro seitens der I. und N245 Euro seitens der G. ein. Der Angeklagte erhielt über den gesamten Tatzeitraum lediglich fünf Zahlungen auf ein auf seinen Namen lautendes Konto in Höhe von insgesamt N250 Euro überwiesen. Es ist daher bereits nicht ersichtlich, dass „jeder“ aus der Tat folgende Vermögenszufluss an den Angeklagten weitergeleitet wurde. Ein „sogleiches“ – also nach Auffassung der Kammer unverzügliches – Weiterleiten der durch die Tat erlangten Vermögensvorteile kann darin ebenfalls nicht gesehen werden, da die Überweisungen an den Angeklagten in keinem zeitlichen Zusammenhang mit den Zahlungseingängen auf dem Firmenkonto standen. Etwas anderes käme nur dann in Betracht, wenn lediglich unter dem Deckmantel der Entnahme die Vermögenszuflüsse aus der Tat sogleich und gezielt an den Angeklagten weitergeleitet worden wären (BGH 5 StR 505/12 - juris Rn. 48). Entsprechende Feststellungen ließen sich im vorliegenden Fall gerade nicht treffen. Soweit der Angeklagte durch die auf sein Konto erfolgten Überweisungen finanziell profitiert hat, konnte auch nicht festgestellt werden, dass dies rechtsgrundlos erfolgt ist. Der Rechtsgrund könnte etwa in einer Gesellschafterentnahme oder einer Vergütung für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft für die Gesellschaft zu sehen sein. Über den gesamten Tatzeitraum gerechnet belaufen sich die Zahlungen auf durchschnittlich ca. N251 Euro je Monat, was für eine Gesellschafterentnahmeoder eine Vergütung im obigen Sinne nicht unüblich erscheint. VII. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. KJ. UE. BX.