Entscheidung
3 StR 466/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:090816B3STR466
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:090816B3STR466.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 466/15 vom 9. August 2016 in der Strafsache gegen wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlan- desgerichts Düsseldorf vom 13. November 2014 wird verwor- fen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mitgliedschaft in einer aus- ländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zu einer Freiheitsstrafe von neun Jah- ren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmit- tel ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan- walts vom 8. Januar 2016 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der näheren Erörterung bedarf nur Folgendes: 1. Es kann offen bleiben, ob die Rüge, das Oberlandesgericht hätte den Inhalt der vom US-Militär am 2. Mai 2011 beim Einsatz gegen Usama bin Laden in Abbottabad/Pakistan sichergestellten Urkunden nicht verwerten dürfen, zu- lässig erhoben worden ist und ob die Sicherstellung der Urkunden gegen gel- 1 2 - 3 - tendes Völkerrecht verstieß. Aus den in der Antragsschrift des Generalbundes- anwalts ausführlich dargestellten Gründen hätte eine etwaige Völkerrechtswid- rigkeit jedenfalls kein Verwertungsverbot in dem gegen den Angeklagten gerich- teten Strafverfahren zur Folge. 2. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Ange- klagte auch der tateinheitlich begangenen Vorbereitung einer schweren staats- gefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1 und 2 StGB) schuldig ist. Diese wird nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz durch die Strafbarkeit wegen der Mit- gliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 StGB verdrängt (AnwK-StGB/Gazeas, 2. Aufl., § 89a Rn. 78; SK- StGB/Zöller, 132. Lfg., § 89a Rn. 45; S/S-Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 89a Rn. 24; aA OLG München, Urteil vom 15. Juli 2015 - 7 St 4/14 (7) - StV 2016, 505, 506; Kauffmann, Das Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten, S. 140 f.). Die Annahme von Geset- zeseinheit würde der Klarstellungsfunktion des Schuldspruchs nicht gerecht, der das gesamte tatbestandsmäßige Unrecht einer Tat zum Ausdruck bringen soll (vgl. etwa BGH, Urteil vom 30. März 1995 - 4 StR 768/94, BGHSt 41, 113, 116 mwN). Beiden Straftatbeständen ist zwar die Vorverlagerung des Strafrechts- schutzes in das Vorbereitungsstadium von Straftaten gemeinsam. Gleichwohl sind der Anwendungsbereich und der Strafgrund der Vorschriften nicht de- ckungsgleich: Die §§ 129 ff. StGB sollen die erhöhte kriminelle Intensität erfas- sen, die in der Gründung und Fortführung einer festgefügten Organisation ihren Ausdruck findet, welche kraft der ihr innewohnenden Eigendynamik eine erhöh- te abstrakte Gefährlichkeit für wichtige Güter der Gemeinschaft mit sich bringt. Diese größere Personenzusammenschlüsse kennzeichnende Eigendynamik hat ihre besondere Gefährlichkeit darin, dass sie geeignet ist, dem einzelnen 3 4 - 4 - Beteiligten die Begehung von Straftaten zu erleichtern und bei ihm das Gefühl persönlicher Verantwortung zurückzudrängen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 11. Oktober 1978 - 3 StR 105/78, BGHSt 28, 147, 148 f.; vom 21. Oktober 2004 - 3 StR 94/04, BGHSt 49, 268, 271; vom 28. Oktober 2010 - 3 StR 179/10, BGHSt 56, 28, 31; Beschluss vom 17. Dezember 2014 - StB 10/14, NJW 2015, 1032, 1033 mwN). Demgegenüber erfasst § 89a StGB besondere Gefähr- dungslagen, die durch konkret umschriebene Handlungen begründet werden und die der Gesetzgeber unabhängig von der Einbindung des Täters in eine terroristische Vereinigung als - schon vor Eintritt in das Versuchsstadium der geplanten Straftat - strafbedürftig eingestuft hat (vgl. BT-Drucks. 16/12428, S. 12, 15). Die Verwirklichung derartiger Handlungen setzt eine mitgliedschaftli- che Betätigung im Sinne von § 129a StGB nicht voraus; hiernach bedarf es zu- dem auch nicht der - von § 89a StGB implizierten - späteren Beteiligung an der vorbereiteten Tat. In subjektiver Hinsicht tritt hinzu, dass der Täter bei Vornah- me der in § 89a Abs. 2 StGB normierten Vorbereitungshandlung bereits zur Be- gehung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat fest entschlossen sein - 5 - muss; bedingter Vorsatz bezüglich des "Ob" der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat genügt - anders als im Fall von § 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 StGB - nicht (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13 - BGHSt 59, 218, 239 f.). VRiBGH Becker ist wegen Hubert RiBGH Mayer ist wegen Urlaubs an der Unterschrift Urlaubs an der Unterschrift gehindert. gehindert. Hubert Hubert Gericke Tiemann