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Entscheidung

EnVR 28/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:080816BENVR28
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:080816BENVR28.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 28/15 vom 8. August 2016 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundes- gerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher am 8. August 2016 beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig gewor- den anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 2015, Az. VI-3 Kart 115/14 ist wirkungslos. 2. Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens. 3. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 690.000 € fest- gesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Be- schwerdegerichts. Gründe: Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der Be- schwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN). Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwer- deverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beschwerde- führerin und der Beschwerdegegnerin zu verteilen. 1 - 3 - In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 690.000 € festgesetzt. Limperg Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.05.2015 - VI-3 Kart 115/14 (V) - 2