Beschluss
XII ZB 203/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn die Versäumung der Rechtsmittelfrist jedenfalls auf dem zurechenbaren Verschulden der Prozessbevollmächtigten beruht.
• Die Berichtigung eines Beschlusses beseitigt regelmäßig nicht den Lauf von Rechtsmittelfristen, außer die berichtigte Fassung macht das Rechtsmittel erst hinreichend erkennbar.
• Wenn die Rechtsmittelbegründung beim erstinstanzlichen Gericht eingereicht wurde, kann die Partei nur dann auf rechtzeitige Weiterleitung vertrauen, wenn diese Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres zu erwarten ist; trifft das nicht zu, bleibt das Risiko beim einreichenden Rechtsanwalt.
Entscheidungsgründe
Keine Wiedereinsetzung bei verspäteter Beschwerdebegründung wegen Anwaltsverschulden • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn die Versäumung der Rechtsmittelfrist jedenfalls auf dem zurechenbaren Verschulden der Prozessbevollmächtigten beruht. • Die Berichtigung eines Beschlusses beseitigt regelmäßig nicht den Lauf von Rechtsmittelfristen, außer die berichtigte Fassung macht das Rechtsmittel erst hinreichend erkennbar. • Wenn die Rechtsmittelbegründung beim erstinstanzlichen Gericht eingereicht wurde, kann die Partei nur dann auf rechtzeitige Weiterleitung vertrauen, wenn diese Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres zu erwarten ist; trifft das nicht zu, bleibt das Risiko beim einreichenden Rechtsanwalt. Die Parteien sind geschiedene Eheleute und streiten um Vermögensausgleich nach Veräußerung eines Familienhausgrundstücks. Das Amtsgericht verpflichtete die Antragsgegnerin zur Zahlung von 27.569,58 €. Dagegen legte ihre neue Anwältin Beschwerde ein und beantragte Prozesskostenhilfe. Die Beschwerdebegründung wurde der Anwältin zufolge am 20.01.2015 per Fax beim Amtsgericht eingereicht, dort blieb sie jedoch und erreichte das Oberlandesgericht erst nach Ablauf der Begründungsfrist (26.01.2015). Das Oberlandesgericht verwies die Beschwerde als unzulässig zurück und wies das Wiedereinsetzungsgesuch zurück. Die Antragsgegnerin wandte ein, die Fristversäumung sei nicht ihr oder ihrer Anwältin zuzurechnen, weil das Amtsgericht die Weiterleitung zu verzögern gehabt habe oder weil die Berichtigung des Beschlusses Fristwirkung gehabt habe. • Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach FamFG und ZPO wurde bejaht, Zulässigkeit aber verneint, weil Voraussetzungen des §574 Abs.2 ZPO nicht vorliegen. • Berichtigung des Amtsgerichts (22.12.2014) beeinflusst Beginn und Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht, weil die berichtigte Fassung die Beschwerde nicht erst erkennbar machte. • Die Anwältin der Antragsgegnerin hat die Beschwerdebegründung an das unzuständige Amtsgericht gerichtet; nach §85 Abs.2 ZPO ist das Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei zuzurechnen. • Die Pflicht des erstinstanzlichen Gerichts, fristgebundene Schriftsätze im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuleiten, begründet nur dann ein schutzwürdiges Vertrauen der Partei, wenn die rechtzeitige Weiterleitung ohne Weiteres erwartet werden kann. • Im konkreten Fall war die Weiterleitung nicht so rechtzeitig zu erwarten, dass die Beschwerdebegründung noch vor Fristablauf beim Oberlandesgericht eingegangen wäre; Kurierlauf und Zeitpunkt der Weiterleitungsanordnung rechtfertigen kein entgegenstehendes Vertrauen. • Ein vorgetragenes Bedürfnis wegen beantragter Verfahrenskostenhilfe konnte die Versäumung nicht verursacht haben, weil die Anwältin vorbehaltlos und ohne Bedingung tätig geworden war. • Folge: Allein ursächlich für die Fristversäumung blieb das Anwaltsverschulden; daher war die Wiedereinsetzung zu Recht versagt. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wurde auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen. Das Oberlandesgericht hat zutreffend entschieden, dass die Frist zur Beschwerdebegründung nicht gewahrt wurde und die Versäumung der Frist der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin zuzurechnen ist. Eine Ausnahmesituation durch die Berichtigung des erstinstanzlichen Beschlusses oder durch ein berechtigtes Vertrauen auf rechtzeitige Weiterleitung bestand nicht. Die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lagen daher nicht vor, sodass die angefochtene Verwerfung der Beschwerde bestehen bleibt. Das Urteil bestätigt damit die alleinige Verantwortlichkeit des Anwaltsfehlers für die Fristversäumnis und führt zur Kostenentscheidung zugunsten der unterliegenden Partei.