Entscheidung
IX ZB 20/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:140920BIXZB20
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:140920BIXZB20.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 20/20 vom 14. September 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Schoppmeyer, Röhl und die Richterin Dr. Selbmann am 14. September 2020 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 26. Mai 2020 wird zurückgewiesen. Gründe: Das Schreiben des Beklagten vom 14. Juni 2020 ist als Gegenvorstel- lung auszulegen, da ein Rechtsmittel gegen den Senatsbeschluss nicht zur Ver- fügung steht. In der Sache kann die Gegenvorstellung - ihre Zulässigkeit unterstellt - keinen Erfolg haben. Die Auffassung des Beklagten, er habe keine Rechtsbe- schwerde eingelegt, ist rechtsirrig. Seine gegen den Beschluss des Landge- richts vom 17. März 2020 gerichteten, als "sofortige Beschwerde" bezeichneten Eingaben waren als Rechtsbeschwerde auszulegen, auch wenn der Beklagte diese mit persönlichem Schreiben beim hierfür unzuständigen Landgericht ein- gereicht hat. Nachdem das Landgericht ihn über die fehlende Anfechtbarkeit des Beschlusses belehrt und informiert hatte, dass es zunächst nicht vom Wil- len zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde ausgehe, hat der Beklagte eine Überprüfung der Entscheidung durch den Bundesgerichtshof verlangt. Unter 1 2 - 3 - diesen Umständen war das Landgericht gehalten, die Beschwerdeschrift an den Bundesgerichtshof weiterzuleiten (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZB 203/15, MDR 2016, 1164 Rn. 12 f). Bei diesem ist die unstatthafte Rechtsbeschwerde mangels Einreichung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zwar auch nicht wirksam eingelegt worden (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Indes durfte das ohne Postulationsfä- higkeit vorgenommene Rechtsmittel nicht unbeachtet bleiben, sondern war als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 1994 - XI ZB 3/94, NJW-RR 1994, 759; Stein/Jonas/ Jacoby, ZPO, 23. Aufl., § 78 Rn. 93; MünchKomm-ZPO/Touissant, 6. Aufl., § 78 Rn. 71) . Grupp Gehrlein Schoppmeyer Röhl Selbmann Vorinstanzen: AG Gießen, Entscheidung vom 18.02.2020 - 49 C 192/18 - LG Gießen, Entscheidung vom 17.03.2020 - 7 T 67/20 -