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Leitsatz

IX ZB 52/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:140716BIXZB52
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:140716BIXZB52.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 52/15 vom 14. Juli 2016 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 63 Abs. 1 Ein Insolvenzverwalter kann seinen Vergütungsanspruch verwirken, wenn er bei sei- ner Bestellung verschweigt, dass er in einer Vielzahl früherer Insolvenzverfahren als Verwalter an sich selbst und an von ihm beherrschte Gesellschaften grob pflichtwid- rig Darlehen aus den dortigen Massen ausgereicht hat (Anschluss an BGH, ZIP 2011, 1526). BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 52/15 - LG Gießen AG Friedberg (Hessen) - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schopp- meyer am 14. Juli 2016 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 14. Juli 2015 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 24.997,44 € festgesetzt. Gründe: I. Der weitere Beteiligte zu 2 ist Verwalter in dem am 15. Februar 2011 er- öffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des R. . Dieser war am 1. März 2010 zum Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin bestellt worden. Im Zuge seiner Bestellung zum Insolvenzver- walter verschwieg R. gegenüber dem Insolvenzgericht, dass er seit dem Jahr 2004 als Verwalter in anderen Insolvenzverfahren in 20 Fällen aus den dortigen Massen Darlehen im Gesamtbetrag von 21 Mio. € auf Konten von Ge- sellschaften ausgezahlt hatte, an denen er selbst maßgeblich beteiligt war. Bis 1 - 3 - zum Ende des Jahres 2010 flossen auf diese Weise in acht Teilbeträgen weite- re 1,23 Mio. € ab. Der Verbleib der Gelder ist unbekannt, die empfangenden Gesellschaften sind inzwischen überwiegend selbst insolvent. Am 27. Dezember 2010 beantragte R. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Mit Beschluss vom 17. Januar 2011 wurde R. auf sei- nen eigenen Antrag in allen ihm vom Insolvenzgericht übertragenen Konkurs-, Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren aus seinem Amt entlassen. Am 3. Mai 2011 beantragte der weitere Beteiligte zu 2, für dessen Tätigkeit als Verwalter im vorliegenden Insolvenzverfahren eine restliche Vergütung in Höhe von 24.997,44 € festzusetzen. Bereits im September 2010 hatte R. einen Vergütungsvorschuss in Höhe von 18.668,11 € erhalten. Das Insolvenzgericht hat den Antrag abgelehnt mit der Begründung, R. habe seinen Anspruch auf Vergütung verwirkt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zu- gelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte zu 2 den Vergü- tungsanspruch weiter. II. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Das Amtsgericht habe die be- antragte weitere Vergütung mit Recht versagt. Zwar sei die Vergütung des In- solvenzverwalters als reine Tätigkeitsvergütung ausgestaltet. Eine mangelhafte fachliche oder persönliche Eignung des Verwalters allein rechtfertige die Versa- gung der Vergütung deshalb nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesge- 2 3 4 - 4 - richtshofs könne der Vergütungsanspruch eines Insolvenzverwalters aber ent- sprechend dem Rechtsgedanken des § 654 BGB verwirkt sein, wenn dieser besonders schwerwiegende schuldhafte Pflichtverletzungen in Form von Straf- taten zum Nachteil der Masse begangen habe. Vergütungsansprüche seien auch dann ausgeschlossen, wenn der Verwalter seine Bestellung in strafbarer Weise erschlichen habe. Ein dringender Tatverdacht für eine strafbare Hand- lung des R. lasse sich im Streitfall zwar nicht begründen. Gleichwohl sei die Vergütung zu versagen, weil R. vor seiner Ernennung zum Insolvenzver- walter gegenüber dem Insolvenzgericht Umstände nicht offen gelegt habe, die erhebliche Zweifel an seiner persönlichen Integrität begründeten und bei deren Kenntnis das Insolvenzgericht von einer Ernennung abgesehen hätte. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwirkt der Insol- venzverwalter seinen Anspruch auf Vergütung entsprechend dem der Regelung in § 654 BGB zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsgedanken, wenn er vor- sätzlich oder grob leichtfertig die ihm obliegende Treuepflicht so schwerwiegend verletzt, dass er sich seines Lohnes als "unwürdig" erweist (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, BGHZ 159, 122, 131 f; vom 9. Juni 2011 - IX ZB 248/09, ZIP 2011, 1526 Rn. 6; Urteil vom 16. Oktober 2014 - IX ZR 190/13, ZIP 2014, 2299 Rn. 27; Beschluss vom 6. November 2014 - IX ZB 90/12, ZIP 2014, 2450 Rn. 13; für die Vergütung des Zwangsverwalters: BGH, Beschluss vom 23. September 2009 - V ZB 90/09, NZI 2009, 820 Rn. 8 ff). Da der Insolvenzverwalter einen gemäß Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit hat, kommt ein Aus- schluss der Vergütung bei Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsat- 5 6 - 5 - zes allerdings nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht (BGH, Be- schluss vom 6. Mai 2004, aaO S. 132; vom 9. Juni 2011, aaO). Es genügt nicht jede objektiv erhebliche Pflichtverletzung. Die Versagung jeglicher Vergütung kommt vielmehr nur bei einer schweren, subjektiv in hohem Maße vorwerfbaren Verletzung der Treuepflicht in Betracht. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn der Insolvenzverwalter besonders schwerwiegende Pflichtverletzun- gen in Form von Straftaten zum Nachteil der Masse begangen hat. Vergü- tungsansprüche sind aber auch dann ausgeschlossen, wenn der Verwalter sei- ne Bestellung durch eine Täuschung in strafbarer Weise erschleicht und damit im eigenen wirtschaftlichen Interesse eine Gefährdung der erfolgreichen Ab- wicklung des Insolvenzverfahrens in Kauf nimmt (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004, aaO S. 132; vom 23. September 2009, aaO Rn. 15). b) Nach diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht dem früheren Insolvenzverwalter R. ohne Rechtsfehler eine über den erhaltenen Vor- schuss hinausgehende Vergütung versagt. Zwar hat sich R. keiner Strafta- ten zum Nachteil der Insolvenzmasse des vorliegenden Verfahrens schuldig gemacht. Auch ist nicht festgestellt, dass sein Verhalten in anderen Insolvenz- verfahren oder sein Verhalten im Zusammenhang mit seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter im hiesigen Verfahren den Tatbestand einer Straftat erfüllt. Gleichwohl tragen die Feststellungen des Beschwerdegerichts die Versagung der Vergütung. aa) Entscheidender Grund für die Beurteilung, dass der Anspruch auf Vergütung verwirkt ist, ist der schwere Treubruch des Verwalters gegenüber dem Insolvenzgericht, das ihn zum Insolvenzverwalter bestellt hat. Das Insol- venzgericht hat zum Insolvenzverwalter nach § 56 Abs. 1 InsO eine geeignete Person zu bestellen. Zu den persönlichen Anforderungen an den Insolvenzver- 7 8 - 6 - walter gehört neben der fachlichen Qualifikation auch seine persönliche Integri- tät, insbesondere seine Ehrlichkeit (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - IX ZB 248/09, ZIP 2011, 1526 Rn. 6 mwN). Der Insolvenzverwalter verwaltet fremdes Vermögen (§ 80 Abs. 1, § 148 Abs. 1 InsO). Ihm obliegt insbesondere die Pflicht, das ihm anvertraute Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhal- ten (BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - IX ZR 144/10, BGHZ 189, 299 Rn. 49; vom 26. Juni 2014 - IX ZR 162/13, WM 2014, 1434 Rn. 18). Eine absolute persönli- che Zuverlässigkeit und Korrektheit im Umgang mit fremdem Vermögen ist da- her - auch wegen der begrenzten Kontrollmöglichkeiten des Gerichts - eine un- erlässliche Voraussetzung der Bestellung zum Insolvenzverwalter (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2008 - III ZR 161/07, WM 2008, 659 Rn. 5; Münch- Komm-InsO/Graeber, 3. Aufl., § 56 Rn. 55; FK-InsO/Jahntz, 8. Aufl., § 56 Rn. 12; Voß, EWiR 2011, 389, 390). Wer, wie der frühere Verwalter R. , in einer Vielzahl von Insolvenzverfahren hohe Geldbeträge im Gesamtbetrag von mehr als 20 Mio. € der Masse entnimmt, sie an sich selbst oder an von ihm be- herrschte Gesellschaften darlehensweise ausreicht und die Rückzahlungsan- sprüche nicht einmal für den Fall der Insolvenz absichert (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2014, aaO Rn. 22), lässt die erforderliche Zuverlässigkeit und Korrekt- heit in hohem Maße vermissen. bb) Indem R. seine Bestellung zum Verwalter im vorliegenden Insol- venzverfahren angenommen und dabei sein grob pflichtwidriges Verhalten in anderen Insolvenzverfahren verschwiegen hat, hat er das vom Insolvenzgericht mit der Bestellung in ihn gesetzte Vertrauen in grober Weise missbraucht. Zwar ist ein Insolvenzverwalter nicht verpflichtet, dem Insolvenzgericht vor der Be- stellung ungefragt jegliche Pflichtwidrigkeit aus anderen Verfahren mitzuteilen, und nicht jegliche Unterlassung dieser Art führt zum Verlust des Vergütungsan- spruchs. Im Streitfall handelt es sich aber um Pflichtwidrigkeiten in einem Aus- 9 - 7 - maß, das - wie R. unschwer erkennen konnte - im Falle des Bekanntwer- dens nach der Bestellung seine sofortige Entlassung aus dem Amt des Verwal- ters nach § 59 InsO nicht nur rechtfertigte, sondern als zwingende Folge seines Handelns gebot (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 192/10, ZIP 2011, 671 Rn. 20; vom 26. April 2012 - IX ZB 31/11, ZIP 2012, 1187 Rn. 11). Die aus der besonderen Stellung des Insolvenzverwalters entspringenden Treuepflichten gegenüber dem Insolvenzgericht, aber auch gegenüber dem Schuldner und den Gläubigern, verbieten es, bei der Bestellung Umstände zu verschweigen, welche die fehlende Integrität des Verwalters belegen und we- gen ihres Gewichts zu seiner umgehenden Entlassung führen müssten. Im Hin- blick auf die Häufigkeit, den wirtschaftlichen Umfang und die Art des festgestell- ten Fehlverhaltens des früheren Verwalters R. in anderen Insolvenzverfah- - 8 - ren stellt das Verschweigen dieser Umstände, auch wenn keine Straftat erwie- sen ist, einen schweren Treubruch gegenüber dem Insolvenzgericht dar. Kayser Gehrlein Vill Grupp Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Friedberg (Hessen), Entscheidung vom 30.10.2014 - 61 IN 354/09 - LG Gießen, Entscheidung vom 14.07.2015 - 7 T 113/15 -