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Beschluss

4 T 249/18

LG Wiesbaden 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2018:0724.4T249.18.00
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Leitsätze
Zur Anwendbarkeit des § 654 BGB auf den Vergütungsanspruch eines Insolvenzverwalters
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Beschwerdewert: 1.385,16 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Anwendbarkeit des § 654 BGB auf den Vergütungsanspruch eines Insolvenzverwalters Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Beschwerdewert: 1.385,16 € Mit Beschluss vom 24.11.2015 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren eröffnet und den bisherigen Insolvenzverwalter zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss vom 15.7.2016 wurde der bisherige Insolvenzverwalter auf seinen eigenen Antrag hin aus seinem Amt entlassen und Rechtsanwalt xxx zum Insolvenzverwalter bestellt. Über das Vermögen des bisherigen Insolvenzverwalters wurde am 1.9.2016 das Insolvenzverfahren eröffnet (21 IN 139/16) und Rechtsanwalt xxx zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 30.4.2018 beantragte der bisherige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen i.H.v. 1385,16 € (Bl. 203-204 der Akte). Mit Beschluss vom 5.6.2018 hat die Rechtspflegerin den Vergütungsanspruch als verwirkt zurückgewiesen (Bl. 206 ff. der Akte). Hiergegen wendet sich der Insolvenzverwalter des ehemaligen Insolvenzverwalters mit der sofortigen Beschwerde vom 13.6.2018, auf deren Begründung ebenfalls in Bezug genommen wird (Bl. 213 ff. der Akte). Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde ist gemäß § 64 Abs. 3 InsO statthaft und auch ansonsten zulässig. Der Beschwerdeführer ist als Insolvenzverwalter über das Vermögen des früheren Insolvenzverwalters als Person kraft Amtes beschwerdeberechtigt. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Amtsgericht hat zu Recht die Verwirkung des Vergütungsanspruchs angenommen. Ein Insolvenzverwalter verwirkt seinen Anspruch auf Vergütung entsprechend dem der Regelung in § 654 BGB zu Grunde liegenden allgemeinen Rechtsgedanken, wenn er vorsätzlich oder grob leichtfertig die ihm obliegende Treuepflicht so schwerwiegend verletzt, dass er sich seines Lohnes als „unwürdig“ erweist. Dies kommt im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Für die Versagung jeglicher Vergütung genügt nicht jede objektiv erhebliche Pflichtverletzung. Sie kommt vielmehr nur bei einer schweren, subjektiv in hohem Maße vorwerfbaren Verletzung der Treuepflicht in Betracht, etwa wenn der Insolvenzverwalter besonders schwerwiegende Pflichtverletzungen in Form von Straftaten zum Nachteil der Masse begangen hat (BGH, Urteil vom 20.7.2017 Az. IX ZR 310/14 Rz. 33, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 6.5.2004, Az. IX ZB 349/92, BGHZ 159, 122, 132; vom 9. Juni 2011, Az. IX ZB 248/9, WM 2011, 1522 Rn. 6; vom 14. Juli 2016, Az. IX ZB 52/15, WM 2016, 1610 Rz. 10; OLG Karlsruhe ZinsO 2000,617) oder auch dann, wenn der Verwalter seine Bestellung durch eine Täuschung in strafbarer Weise erschlichen und damit in eigenem wirtschaftlichen Interesse eine Gefährdung der erfolgreichen Abwicklung des Insolvenzverfahrens in Kauf nimmt (BGH, Beschluss vom 14.7.2016, Az. IX ZB 52/15 Rz. 6 mwN). Hier hat er seinen Vergütungsanspruch aufgrund eines schweren Treubruchs gegenüber dem Insolvenzgericht, das ihn zum Insolvenzverwalter bestellt hat, verwirkt. Die Doppelentnahme, die der jetzige Insolvenzverwalter Brands in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen xxx GmbH (AG Limburg 9 IN 20/13) aufgedeckt hat, ist unstreitig. Der ehemalige Insolvenzverwalter hat dem Insolvenzgericht vor seiner Ernennung nicht mitgeteilt, dass es in dem vorgenannten Verfahren am 27.9.2013 zu einer Doppelentnahme der Vergütung in Höhe eines Betrages von 7.787,44 € gekommen war, die er nicht an die Masse zurückerstattete. Auch die im angefochtenen Beschluss angeführten Unregelmäßigkeiten in dem bei dem Amtsgericht Wiesbaden geführten Insolvenzverfahren 10 IN 429/10 im November 2010 im Zusammenhang mit der Abrechnung mit der Firma xxx, die ebenfalls vor seiner Einsetzung als Insolvenzverwalter stattfanden, sind vom bisherigen Insolvenzverwalter nicht bestritten. Sie werden lediglich als nicht so schwerwiegend dargestellt. Die Kammer erachtet indes die zutage getretenen unstreitigen Pflichtverletzungen des bisherigen Insolvenzverwalters vor seiner Bestellung insbesondere in der Gesamtschau als erheblich. Zu den persönlichen Anforderungen an den Insolvenzverwalter gehört neben der fachlichen Qualifikation auch seine persönliche Integrität, insbesondere seine Ehrlichkeit. Der Insolvenzverwalter verwaltet fremdes Vermögen. Ihm obliegt insbesondere die Pflicht, das ihm anvertraute Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten. Eine absolute persönliche Zuverlässigkeit und Korrektheit im Umgang mit fremdem Vermögen ist daher – auch wegen der begrenzten Kontrollmöglichkeiten des Gerichts – eine unerlässliche Voraussetzung der Bestellung zum Insolvenzverwalter (BGH, Beschluss vom 14.7.2016, a.a.O, mit weiteren Nachweisen). Im Unterschied zu dem Verfahren Landgericht Wiesbaden, Az. 4 T 239/16, hat der ehemalige Insolvenzverwalter hier die Pflichtverletzungen vor seiner Bestellung begangen. Er hat damit im Unterschied zu dem Parallelverfahren seine Bestellung im vorliegenden Verfahren durch Täuschung erschlichen, indem er frühere Pflichtverletzungen bewusst verschwiegen hat. Dabei kommt es in den Fällen des Erschleichens der Bestellung zum Insolvenzverwalter nicht darauf an, ob strafrechtliche Verurteilungen bekannt sind. Nur in den Fällen, in denen sich der Insolvenzverwalter vor seiner Bestellung keine Pflichtverletzungen vorzuwerfen hat, kann es für ein bestimmtes Verhalten nach der Bestellung, eine Rolle spielen, ob diese, wenn streitig, strafrechtlich ausermittelt sind. Soweit der Insolvenzverwalter xxx in seiner Beschwerde ausführt, Herr xxx habe im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Koblenz gegenüber angegeben, er habe keine Sachbearbeitung im System betrieben und nur für seine Mitarbeiter die entsprechend überaus teuren Lizenzen eingerichtet, hat er hiermit Pflichtverletzungen in Form einer „fehlerhaften Aufsicht“ eingeräumt, die ebenfalls zur Annahme einer schwerwiegenden Verletzung der Treuepflicht führt, weil er dann sämtliche Abrechnungen seinen Mitarbeitern ohne Prüfung überlassen hätte, was eine absolute persönliche Zuverlässigkeit und Korrektheit im Umgang mit fremdem Vermögen ausschließt. Ob diese Angaben so zutreffend sind, kann jedoch dahinstehen, da es sich um allgemeine Angaben ohne Bezug zum konkreten Verfahren handelt, in welchem die aufgedeckten Doppelentnahmen vor seiner Bestellung unbestritten geblieben sind. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs. 3 ZPO zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorliegen. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.