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Entscheidung

1 StR 279/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:130716B1STR279
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:130716B1STR279.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 279/16 vom 13. Juli 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: unerlaubter Einreise ohne Aufenthaltstitel und ohne Pass u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Juli 2016 beschlos- sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts München I vom 22. Januar 2016 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat zutreffend eine Strafbarkeit des Angeklagten A. D. aus dem Grundtatbestand des § 95 Abs. 1 AufenthG angenommen. Denn der Angeklagte ist Ende November 2014 ohne die erforderlichen Personalpapiere eingereist und hat sich bis zu seiner Festnahme – auch unter falschem Namen mit falschen Papieren zur Vortäuschung eines legalen Aufenthalts – verborgen im Bundesgebiet aufgehalten. Dass trotz seiner bestandskräftigen Ausweisung und der Abschiebung im Jahr 2003 der Qualifikationstatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG wegen Überschreitens der Fünfjahresfrist nicht eingreift (vgl. hierzu nur EuGH, Urteil vom 19. September 2013 – C-297/12, NJW 2014, 527, 528), steht einer Strafbarkeit nach dem Grundtatbestand des § 95 Abs. 1 Auf- enthG nicht entgegen, da dieser nicht an die Zuwiderhandlung gegen ein unbe- fristet erteiltes Wiedereinreiseverbot anknüpft (Mosbacher, in Ignor/Mosbacher [Hrsg.] Handbuch Arbeitsstrafrecht, 3. Aufl. 2016, § 4 Rn. 266; vgl. aber auch AG Bersenbrück, Beschluss vom 5. Juni 2014 – 6 Cs 940 Js - 3 - 50521/13 [602/13] sowie Hecker, ZIS 2014, 47, 51, wobei diese eine Strafbar- keit nach § 95 Abs. 1 AufenthG nicht prüfen). Raum Jäger Cirener Mosbacher Bär