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Beschluss

1 StR 279/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22.01.2016 sind unbegründet und werden verworfen. • Ein nach früherer Ausweisung erneut ohne erforderliche Personalpapiere eingereister und sich verborgen aufhaltender Ausländer erfüllt den Grundtatbestand des § 95 Abs. 1 AufenthG. • Das Überschreiten einer Fünfjahresfrist nach früherer Ausweisung und Abschiebung verhindert nicht die Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 AufenthG, da dieser Tatbestand nicht auf ein unbefristetes Wiedereinreiseverbot abstellt.
Entscheidungsgründe
Strafbarkeit wegen rechtswidrigen Aufenthalts nach §95 Abs.1 AufenthG • Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22.01.2016 sind unbegründet und werden verworfen. • Ein nach früherer Ausweisung erneut ohne erforderliche Personalpapiere eingereister und sich verborgen aufhaltender Ausländer erfüllt den Grundtatbestand des § 95 Abs. 1 AufenthG. • Das Überschreiten einer Fünfjahresfrist nach früherer Ausweisung und Abschiebung verhindert nicht die Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 AufenthG, da dieser Tatbestand nicht auf ein unbefristetes Wiedereinreiseverbot abstellt. Die Angeklagten riefen Revision gegen ein Urteil des Landgerichts München I ein. Ein Angeklagter (A. D.) war Ende November 2014 ohne erforderliche Personalpapiere eingereist. Er hielt sich bis zu seiner Festnahme verborgen im Bundesgebiet auf und gab sich teilweise mit falschem Namen und falschen Papieren aus, um einen legalen Aufenthalt vorzutäuschen. In der Vergangenheit war er bereits bestandskräftig ausgewiesen und 2003 abgeschoben worden. Streitgegenstand war, ob sein Verhalten den Straftatbestand des § 95 AufenthG erfüllt und ob frühere Ausweisung und die Fünfjahresfrist eine Strafbarkeit verhindern. Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Verstoßes gegen § 95 Abs. 1 AufenthG verurteilt. Der Senat hat die Revisionen als unbegründet verworfen. • Der Senat erachtet die Feststellungen des Landgerichts als tragfähig und ausreichend festgestellt, dass der Angeklagte ohne erforderliche Papiere eingereist und sich verborgen aufgehalten hat. • § 95 Abs. 1 AufenthG erfasst das Verhalten des Angeklagten: die unerlaubte Einreise und das Vorenthalten bzw. Vortäuschen der Identität zur Vortäuschung eines legalen Aufenthalts. • Die Frage, dass der Angeklagte bereits 2003 ausgewiesen und abgeschoben wurde, führt nicht zur Entlastung, weil der Qualifikationstatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 1 (bei Überschreiten der Fünfjahresfrist) hier nicht einschlägig ist und der Grundtatbestand des § 95 Abs. 1 nicht an ein unbefristetes Wiedereinreiseverbot anknüpft. • Der Senat verweist darauf, dass die früheren Entscheidungen und die herrschende Literatur keinen Ausschluss der Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 AufenthG ergeben; deshalb bleibt die Verurteilung wegen des Grundtatbestands bestehen. Die Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen; jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Der Angeklagte (A. D.) ist nach dem Grundtatbestand des § 95 Abs. 1 AufenthG strafbar, weil er ohne erforderliche Personalpapiere eingereist, unter falschem Namen mit falschen Papieren im Bundesgebiet verborgen geblieben und damit unerlaubt aufhielt. Die frühere Ausweisung und Abschiebung sowie die Frage der Fünfjahresfrist ändern an der Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 AufenthG nichts. Damit bleibt das Urteil des Landgerichts München I in Bezug auf die Verurteilung des Angeklagten bestehen.