Entscheidung
EnVR 51/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:050716BENVR51
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:050716BENVR51.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 51/15 vom 5. Juli 2016 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher am 5. Juli 2016 beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig gewor- den anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Sep- tember 2015, Az. VI-3 Kart 149/14 ist wirkungslos. 2. Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 8.820.000 € festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Be- schwerdegerichts. Gründe: Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der Be- schwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN). Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwer- 1 - 3 - deverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beschwerde- führerin und der Beschwerdegegnerin zu verteilen. In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 8.820.000 € festgesetzt. Im Hinblick auf die beidseitig erhobenen Rechtsbeschwerden entspricht der Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens dem des Beschwerdeverfahrens. Limperg Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.09.2015 - VI-3 Kart 149/14 (V) - 2