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Entscheidung

4 StR 202/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:050716B4STR202
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:050716B4STR202.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 202/16 vom 5. Juli 2016 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. Januar 2016 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die Einzie- hungsentscheidung entfällt. 2. Die weiter gehende Revision des Beschuldigten wird verwor- fen. 3. Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be- schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und „die sicher- gestellten Wurfmesser, Messer, Schraubendreher sowie das Einhandmesser … eingezogen“. Hiergegen richtet sich die auf die nicht näher ausgeführte Sachrü- ge gestützte Revision des Beschuldigten. Das Rechtsmittel erzielt lediglich den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrecht- fertigung hat im Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Be- schuldigten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat die getroffene Einzie- 1 2 - 3 - hungsentscheidung keinen Bestand. Die selbständige Einziehung eines Ge- genstandes gemäß § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB i.V.m. § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB ist nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO, sondern nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 440 Abs. 1 StPO möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2016 - 4 StR 39/16, StraFo 2016, 256). Da der nach § 440 Abs. 1 StPO erforderliche gesonderte Antrag nicht gestellt worden ist, fehlt es für eine Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Be- schuldigten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 3