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Entscheidung

4 StR 462/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:061118B4STR462
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:061118B4STR462.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 462/18 vom 6. November 2018 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. Mai 2018 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die Einziehungsentschei- dung entfällt. 2. Die weiter gehende Revision des Beschuldigten wird ver- worfen. 3. Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be- schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und "den Be- senstiel eingezogen". Hiergegen richtet sich die auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten. Das Rechtsmittel erzielt ledig- lich den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es un- begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisions- rechtfertigung hat im Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat die getroffene Ein- ziehungsentscheidung keinen Bestand. Die selbständige Einziehung eines Ge- genstandes gemäß § 76a Abs. 1 Satz 1 StGB i.V.m. § 74 Abs. 1 StGB ist nicht 1 2 - 3 - im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO, sondern nur im selbständigen Ein- ziehungsverfahren gemäß § 435 Abs. 1 StPO möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 – 2 StR 127/18, Rn. 3; Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 3 StR 558/17, NStZ 2018, 559; Beschluss vom 5. Juli 2016 – 4 StR 202/16, Rn. 2). Einen Antrag im Sinne des § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO hat die Staatsan- waltschaft nicht gestellt. Der Hinweis in der Antragsschrift im Sicherungsverfah- ren vom 13. Februar 2018, wonach der Besenstiel der Einziehung unterliege und der Antrag im Rahmen des Schlussvortrages des Sitzungsvertreters, den Besenstiel einzuziehen, genügen nicht den Anforderungen des § 435 Abs. 2 StPO und reichen daher nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 – 2 StR 127/18, Rn. 3; Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 3 StR 558/17, NStZ 2018, 559 mwN). 2. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Be- schuldigten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Sost-Scheible RiBGH Cierniak hat Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible Franke Bender Quentin 3