Entscheidung
4 StR 552/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:230616B4STR552
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:230616B4STR552.15.3 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 552/15 vom 23. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführerin am 23. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. April 2014 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Sachbeschädigung entfällt. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Nebenkläger A. im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Landfriedensbruchs in Tat- einheit mit Sachbeschädigung und gefährlicher Körperverletzung zu der Ge- samtgeldstrafe von 135 Tagessätzen zu je 7 Euro verurteilt. Die hiergegen ge- richtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklag- ten erzielt lediglich den aus dem Tenor ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung – tateinheitlich neben Landfriedensbruch gemäß § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB – begegnet durchgreifen- den rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt § 303 StGB hinter die auch hier verwirklichte Variante der „Gewalttätigkeiten gegen Sachen“ in Gesetzeskonkurrenz zurück (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1968 – 5 StR 699/67, bei Dallinger, MDR 1968, 727; Beschluss vom 9. Sep- tember 1997 – 1 StR 730/96, BGHSt 43, 237, 238; ebenso OLG Karlsruhe, NJW 1979, 2415, 2416). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geän- dert (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO). Er schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses mildere Strafen ge- gen die Angeklagte verhängt hätte. Es hat zwar die Verwirklichung des Tatbe- stands der Sachbeschädigung als Strafschärfungsgrund angeführt. Dies trifft aber auch auf ein gesetzeskonkurrierendes Delikt zu; im Übrigen darf auch ein solches Delikt strafschärfend herangezogen werden. Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 2