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Entscheidung

5 StR 266/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:210616B5STR266
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:210616B5STR266.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 266/16 vom 21. Juni 2016 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2016 beschlossen: Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge- richts Potsdam vom 28. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Das Verfahren wird gemäß § 354 Abs. 1, § 206a StPO einge- stellt. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens sowie die dem Beschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des An- geklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine hiergegen gerichtete Revision führt – entsprechend dem Antrag des Generalbundesan- walts – zur Aufhebung des Urteils und zur Einstellung des Verfahrens, weil es an einer für die Durchführung des Sicherungsverfahrens erforderlichen An- tragsschrift der Staatsanwaltschaft gemäß § 414 Abs. 2 StPO fehlt. 1. Dem liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: Die Staatsanwaltschaft erhob am 24. Oktober 2014 gegen den Beschul- digten Anklage zum Amtsgericht Zossen, das am 11. Februar 2015 die Anklage unter Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung zuließ. Nach Ein- holung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten legte das Amtsgericht am 28. Oktober 2015 das Verfahren ge- 1 2 3 - 3 - mäß § 225a StPO dem Landgericht Potsdam zur Übernahme vor. Die Staats- anwaltschaft beantragte mit Verfügung vom 24. November 2015, „nunmehr in das Sicherungsverfahren überzugehen“. Das Landgericht Potsdam übernahm am 26. November 2015 – von ihm als „im Sicherungsverfahren“ bezeichnet – das vom Amtsgericht vorgelegte Verfahren und brachte den Beschuldigten nach § 126a StPO einstweilig in einem psychiatrischen Krankenhaus unter. 2. Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychi- atrischen Krankenhaus im Sicherungsverfahren ist rechtsfehlerhaft. Im Siche- rungsverfahren tritt an die Stelle einer Anklageschrift eine Antragsschrift nach § 414 Abs. 2 StPO. Sie ist eine Prozessvoraussetzung, die nicht durch eine Anklageschrift ersetzt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2001 – 2 StR 136/01, BGHSt 47, 52; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 414 Rn. 3). Nach Eröffnung des Hauptverfahrens muss das Strafverfahren durchge- führt werden. Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens heraus, dass der ursprüngliche Angeklagte schuldunfähig ist, ist ein Übergang vom Strafverfah- ren zum Sicherungsverfahren ausgeschlossen (Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 416 Rn. 16). Dies nötigt vorliegend zur Urteilsaufhebung und zur Einstellung des Verfahrens. Sander Schneider Berger Bellay Feilcke 4