Beschluss
I ZB 58/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Erinnerung gegen die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft ist statthaft, wenn Verfahrensmängel des Gerichtsvollziehers gerügt werden können.
• Beginnt die Zwangsvollstreckung Zug um Zug, muss der Gerichtsvollzieher die im Titel bezeichnete Gegenleistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anbieten.
• Ob die Übertragung einer Fondsbeteiligung von Zustimmungen Dritter abhängig ist, ist eine materiell-rechtliche Frage und nicht im Erinnerungsverfahren zu prüfen.
• Die Gegenleistung ist hinreichend bestimmt, wenn die angebotene Forderung anhand der persönlichen Angaben des Gläubigers identifizierbar ist.
Entscheidungsgründe
Zwangsvollstreckung Zug-um-Zug: Anforderungen an Angebot und Bestimmtheit der Gegenleistung • Eine Erinnerung gegen die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft ist statthaft, wenn Verfahrensmängel des Gerichtsvollziehers gerügt werden können. • Beginnt die Zwangsvollstreckung Zug um Zug, muss der Gerichtsvollzieher die im Titel bezeichnete Gegenleistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anbieten. • Ob die Übertragung einer Fondsbeteiligung von Zustimmungen Dritter abhängig ist, ist eine materiell-rechtliche Frage und nicht im Erinnerungsverfahren zu prüfen. • Die Gegenleistung ist hinreichend bestimmt, wenn die angebotene Forderung anhand der persönlichen Angaben des Gläubigers identifizierbar ist. Der Schuldner war Mittelverwendungskontrolleur eines Investmentfonds. Der Gläubiger hatte eine Kommanditbeteiligung an der Fondsgesellschaft erworben. Das Landgericht verurteilte den Schuldner wegen Verletzung seiner Kontrollpflicht zum Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung des Gläubigers. Der Gläubiger trieb aus dem Urteil Zwangsvollstreckung und bot dem Schuldner über den Gerichtsvollzieher die Abtretung der Fondsansprüche an; der Schuldner lehnte ab. Daraufhin wurde der Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen. Der Schuldner erhob Erinnerung und behauptete, das Angebot sei unzulässig, weil erforderliche Zustimmungen Dritter zur Verfügung über die Fondsbeteiligung fehlten und die Gegenleistung im Titel nicht hinreichend bestimmt bezeichnet sei. Die Erinnerung und die sofortige Beschwerde blieben ohne Erfolg; der Schuldner legte Rechtsbeschwerde ein. • Die Erinnerung ist statthaft, weil sie Verfahrensmängel des Gerichtsvollziehers bei der Zwangsvollstreckung rügen kann (§ 766 Abs.1 ZPO) und die Ladung zur Vermögensauskunft Teil des Vollstreckungsverfahrens ist (§§ 802a Abs.2, 802c, 802f ZPO). • Wenn die Zwangsvollstreckung von einer Zug-um-Zug-Leistung des Gläubigers abhängig ist, darf der Gerichtsvollzieher erst handeln, nachdem er dem Schuldner die geschuldete Gegenleistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat (§§ 293,294 BGB, § 756 Abs.1 ZPO). • Das Angebot der Abtretung wurde im Namen und mit Vollmacht des Gläubigers erklärt und der Schuldner hat die Annahme verweigert; damit ist der Schuldner in Annahmeverzug geraten (§§ 164,167,293,294,398 BGB). • Die Rüge, erforderliche Zustimmungen Dritter (geschäftsführende Gesellschafterin, Treuhänder) lägen nicht vor, betrifft eine materiell-rechtliche Frage zur Wirksamkeit der Übertragung und ist im Erinnerungssverfahren nicht zu prüfen; solche gesellschaftsrechtlichen Risiken tragen im Grundsatz der schadensersatzpflichtige Schuldner (vgl. Rechtsprechung des BGH). • Die Bestimmtheitsanforderungen an die im Titel bezeichnete Gegenleistung sind dieselben wie bei der Leistungsklage; die abzutretende Forderung muss identifizierbar sein. Hier war der Gläubiger nach Feststellung allein Inhaber der angebotenen Beteiligung, so dass die Forderung anhand der persönlichen Angaben des Gläubigers ausreichend bestimmt war. • Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet; das Beschwerdegericht hat die Rechtslage zutreffend angewandt (§§ 574,575 ZPO). Die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird zurückgewiesen; die Zwangsvollstreckung bleibt zulässig. Der Gerichtsvollzieher musste die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft erst vornehmen, nachdem die vom Gläubiger geschuldete Gegenleistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten worden war; dies ist hier geschehen, da der Gerichtsvollzieher im Namen und mit Vollmacht des Gläubigers ein Abtretungsangebot gemacht hat und der Schuldner die Annahme verweigerte. Materiell-rechtliche Einwände gegen die Wirksamkeit der Abtretung wegen fehlender Zustimmungen Dritter sind im Erinnerungssverfahren nicht zu prüfen. Die im Titel bezeichnete Gegenleistung war hinreichend bestimmt, weil die angebotene Beteiligung dem alleinigen Gläubiger zuzuordnen und damit identifizierbar war. Die Kosten trägt der Schuldner; Gegenstandswert 2.000 Euro.