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1 O 443/17

LG Saarbrücken 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen einer Haftung nach § 20 Abs. 1 VermAnlG.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger Schadensersatz in Höhe von 80.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der zur Insolvenztabelle AG Meppen – 9 IN 213/15 angemeldeten Forderung in Höhe von 80.000,00 €. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen einer Haftung nach § 20 Abs. 1 VermAnlG. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger Schadensersatz in Höhe von 80.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der zur Insolvenztabelle AG Meppen – 9 IN 213/15 angemeldeten Forderung in Höhe von 80.000,00 €. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die internationale Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Dabei hat der EuGH in Bezug auf die Schadensverwirklichung in Kapitalanlagefällen festgestellt, dass die Gerichte am Wohnsitz des Klägers insbesondere dann zuständig sein können, wenn sich der behauptete Schaden unmittelbar auf einem Bankkonto des Klägers bei einer Bank im Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte verwirklicht (noch zu Art. 5 Nr. 3 VO 44/2001 EuGH, Urteil vom 28.01.2015 – C-375/13, NJW 2015, 1581; EuGH, Urteil vom 12.09.2018 – C-304/17, EuZW 2018, 998; diese Entscheidungen gelten auch unter der VO 1215/2012 fort, hierzu neuestens EuGH, Urteil vom 12.05.2021 – C-709/19, NZG 2021, 842). Hierdurch ist gewährleistet, dass der Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und zugleich der Beklagte vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann, da sich der Emittent eines Zertifikats, der seinen gesetzlichen Pflichten in Bezug auf den Prospekt nicht nachkommt, wenn er beschließt, den Prospekt zu diesem Zertifikat in anderen Mitgliedstaaten notifizieren zu lassen, darauf einstellen muss, dass nicht hinreichend informierte Wirtschaftsteilnehmer, die in diesen Mitgliedstaaten ansässig sind, in dieses Zertifikat investieren und den Schaden erleiden (EuGH, Urteil vom 12.05.2021 – C-709/19, NZG 2021, 842). Nach diesen Maßstäben ist das angerufene Gericht international zuständig. Der Schaden der Kläger ist auf einem Bankkonto eingetreten, das im internationalen Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts liegt. Dazu kommt, dass der Verkaufsprospekt ausdrücklich auf eine Hinterlegung bei der BaFin gemäß § 2 Abs. 2 VermVerkProspV verweist und von der deutschen Tochtergesellschaft der Beklagten, der ... Deutschland, herausgegeben wurde. Daher ist es für die Beklagte ohne weiteres vorhersehbar gewesen, dass eine Zuständigkeit deutscher Gerichte in Betracht kommt. 2. Die Klage ist auch gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ordnungsgemäß erhoben. Bedenken gegen die Bestimmtheit des Klageantrags bestehen nicht. Zwar muss die Zug-um-Zug-Einschränkung so im Titel bestimmt sein, dass sie ihrerseits zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden könnte (BGH, Urteil vom 18.09.1992 – V ZR 86/91, NJW 1993, 324; Musielak/Voit/Lackmann, 18. Aufl. 2021, § 704 Rn. 9). Bei einer Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung einer Forderung, muss die Forderung deshalb so genau bezeichnet sein, dass sie identifiziert werden kann (BGH, Beschluss vom 16.07.2016 – I ZB 58/15, juris). Ist der Gläubiger jedoch allein Inhaber der dem Schuldner als Gegenleistung angebotenen Beteiligung und nicht Inhaber weiterer Beteiligungen, so kann die abzutretende Forderung bereits anhand der persönlichen Angaben des Gläubigers identifiziert werden (BGH, Beschluss vom 16.07.2016 – I ZB 58/15, juris). Da der Gläubiger in diesem Fall lediglich Inhaber der angebotenen, nicht aber weiterer Beteiligungen ist, besteht keine Verwechslungsgefahr (so in der Vorinstanz LG Wiesbaden, Beschluss vom 29.06.2015 – 4 T 91/15, BeckRS 2015, 112480). Demnach ist der Klageantrag „Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der zur Insolvenztabelle AG Meppen – 9 IN 213/15 angemeldeten Forderungen in Höhe von 80.000,00 €“ als hinreichend bestimmt anzusehen. Dass die Kläger Inhaber weiterer Beteiligungen waren, die nunmehr Gegenstand des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ... (Deutschland) sind, hat die Beklagte nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Eine Verwechselungsgefahr besteht daher nicht. II. Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung weit überwiegend begründet, während der mit dem Antrag zu 2) geltend gemachte Anspruch abzuweisen ist. 1. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts folgt aus Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“). 2. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 80.000,00 € aus § 20 VermAnlG. a) Die Kläger haben innerhalb des Zeitraumes von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland die Genussrechte erworben, § 20 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG. b) Die Passivlegitimation der Beklagten für einen Anspruch aus § 20 VermAnlG liegt vor. Nach § 20 Abs. 1 VermAnlG haften nach dieser Bestimmung diejenigen, die für den Verkaufsprospekt die Verantwortung übernommen haben, und diejenigen, von denen der Erlass des Verkaufsprospekts ausgeht. Der Adressatenkreis der Haftung bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt entspricht damit demjenigen der Haftung bei fehlerhaften Wertpapierprospekten nach §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 10 WpPG (Assmann/Schütze/Buck-Heeb KapAnlR-HdB, § 5 Prospekthaftung Rn. 262; Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, Wertpapierprospektgesetz/ Vermögensanlagengesetz, 3. Aufl. 2017, § 20 VermAnlG, Rn. 29) bzw. § 44 BörsG a. F. Nach der Rechtsprechung, die zur Konkretisierung dieser Bestimmungen herangezogen werden kann, ist von einer Prospektverantwortlichkeit speziell eines Hintermannes unter anderem dann auszugehen, wenn dieser auf die Konzeption des konkreten, mit dem Prospekt beworbenen und vertriebenen Modells maßgeblich Einfluss genommen hat und damit letztendlich auch für die Herausgabe des Prospektes verantwortlich ist. Dabei können die gesellschaftsrechtliche Funktion des Hintermannes sowie ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse für eine Einflussnahme auf die Konzeption des Modells sprechen. Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospekts gegeben ist; ausschlaggebend dagegen ist u. a., ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – XI ZB 35/18, BKR 2021, 374; BGH, Urteil vom 18.09.2012 – XI ZR 344/11, NZG 2012, 1262; BGH, Urteil vom 08.12.2005 – VII ZR 372/03, NJW-RR 2006, 610). Auch eine Stellung als Alleingesellschafter kann bei der Beurteilung der Prospektverantwortlichkeit Berücksichtigung finden (BGH, Urteil vom 07.09.2000 – VII ZR 443/99, NJW 2001, 436), bzw. anderweitige Verflechtungen mit dem Projekt, wie etwa eine Mitwirkung an der Konzeption des Projekts (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – XI ZB 35/18, BKR 2021, 374; BGH, Urteil vom 26.09.1991 – VII ZR 376/89, NJW 1992, 228). Nach diesen Maßstäben liegt eine Passivlegitimation der Beklagten vor. In formaler Hinsicht war die Beklagte Konzernmuttergesellschaft, Gründungsgesellschafterin und alleinige Gesellschafterin der im Prospekt benannten Prospektverantwortlichen, der ... Deutschland, weshalb ein eigenes wirtschaftliches Interesse der Beklagten an der Emission nicht zu verneinen ist. Darüber hinaus bestanden zwischen der Beklagten und der ... Deutschland personelle Verknüpfungen dahingehend, dass der Vorstand der Beklagten, Herr ..., zugleich Vorsitzender des Aufsichtsrates der ... Deutschland war. Neben diesen formalen Aspekten war die Beklagte zur Überzeugung des Gerichts mit dem Projekt „...“ auch in anderer Art und Weise verflochten. Etwa wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 13.05.2013 (Bl. 247 d. A.), welches von Herrn ... unterzeichnet wurde, an das Bundesministerium der Verteidigung, um eine Lösung mit diesem hinsichtlich der Militärproblematik im Hinblick auf den OWP ... zu erzielen. Bereits am 15.03.2013 wandte sich Herr ... als Vorsitzender des Aufsichtsrates im Namen der ... (Deutschland) an Herrn Bundesminister ..., um über diesen einen Kontakt mit der Bundeswehr und dem BSH herzustellen. Zwar sind diese Schreiben der Prospekterstellung im Jahr 2012 zeitlich nachgelagert. Jedoch zeigen diese Schreiben auf, dass die formale Verflechtung der Beklagten mit der ... Deutschland sich auch tatsächlich dahingehend niedergeschlagen hat, dass Herr ... sich sowohl im Namen der Beklagten als auch der ... (Deutschland) für das Projekt ... einsetzte, wobei nicht nachvollziehbar ist, wovon es abhängig war, in wessen Namen er im Einzelfall auftrat. Die Wertung, dass auch die Beklagte in das Projekt OWP ... – gerade auch hinsichtlich des Prospekts – involviert war, wird bestätigt durch die zur Akte gereichten E-Mails vom 01.06.2013 (Bl. 251 d. A.) und vom 18.06.2014 (Bl. 252 d. A.). Die E-Mail-Adressen der Absender ... und ... enden jeweils auf die Domain „....com“, wobei es sich um die Domain der Beklagte handelt, während die Domain der .... auf ....de lautete. Inhaltlich betreffen die zur Akte gereichten E-Mail-Nachrichten ebenfalls das Projekt OWP ..., wobei sie sich insbesondere mit der Frage eines Prospektfehlers wegen der Militärproblematik auseinandersetzen und dem Wert eines von Prof. ... hierzu erstellten Kurzgutachtens. c) Der Verkaufsprospekt bezüglich der ... Genussrechte vom 22.10.2012 ist in einem wesentlichen Punkt unvollständig dahingehend, dass er keine Angaben zu konkreten Bedenken der Wehrbereichsverwaltung Nord gegenüber dem projektierten Windpark OWP ... enthält. aa) Dabei gilt zunächst grundsätzlich, dass zu den Angaben im Sinne des § 20 VermAnlG alle in einem Prospekt wiedergegebenen Tatsachen aber auch Meinungen, Werturteile und Prognosen wie sie etwa in Gestalt von Rendite- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen gehören (Assmann/Schütze/Buck-Heeb KapAnlR-HdB, § 5 Prospekthaftung Rn. 52). Wann Angaben wesentlich sind, ist unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Prospekthaftung zu bestimmen, dem Anlageinteressenten ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung, insbesondere den ihre Chancen und Risiken begründenden Umständen, zu vermitteln. Danach sind solche Angaben als wesentlich zu bezeichnen, die Umstände betreffen, die objektiv zu den wertbildenden Faktoren einer Anlage gehören und die ein durchschnittlicher, verständiger Anleger „eher als nicht“ bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Dazu gehören die mit der Anlage verbundenen Nachteile und Risiken, aber auch die Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können (Assmann/Schütze/Buck-Heeb KapAnlR-HdB, § 5 Prospekthaftung Rn. 53; Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, Wertpapierprospektgesetz/ Vermögensanlagengesetz, 3. Aufl. 2017, § 20 VermAnlG Rn. 15; Baumbach/Hopt/Kumpan, 40. Aufl. 2021, VermAnlG § 20 Rn. 3; in diese Richtung auch BGH, Urteil vom 18.09.2012 – XI ZR 344/11, NZG 2012, 1262; BGH, Beschluss vom 06.10.2020 – XI ZB 28/19, WM 2020, 2411). bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze stellen die Genehmigungsfähigkeit des OWP ... und die hiermit verbundenen Umstände und Risiken wesentliche Angaben dar, da sie – wenn keine Genehmigung der Anlage erteilt werden sollte – ein erhebliches Risiko für die Werthaltigkeit der Vermögensanlage bedeuten würden. Daher wird ein durchschnittlicher Anleger Erwägungen zu der Genehmigungsfähigkeit des Windparks in seine Anlageentscheidung einbeziehen. Maßstab für die Genehmigungsfähigkeit ist § 7 SeeAnlV nach welchem die Genehmigung von Anlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres darf nur versagt werden darf, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder die Meeresumwelt im Sinne des § 5 Absatz 6 Nummer 2 gefährdet wird oder die Erfordernisse der Raumordnung nach § 6 Absatz 2 oder überwiegende militärische oder sonstige überwiegende öffentliche oder private Belange einer Genehmigung entgegenstehen. Auf diese Vorschrift weist der Prospekt hin. Ausgehend von diesem abstrakten Risiko der Nichtgenehmigung einer Anlage, welches letztlich jeder genehmigungsbedürftigen Anlage innewohnt, sind – um ein zutreffendes Bild von Chancen und Risiken einer Kapitalanlage zu vermitteln – in dem Prospekt jedoch auch die konkreten Hindernisse darzustellen, die möglicherweise der Realisierung des Anlageziels entgegenstehen. Auf diese konkreten Hindernisse in Form der Bedenken der Bundeswehr gegenüber dem OWP ... geht der Verkaufsprospekt nicht ein. Vielmehr erweckt der Prospekt in seinen Passagen zu der Genehmigungsfähigkeit des OWP ... und den Risiken der Kapitalanlage den – unzutreffenden – Eindruck, dass lediglich das abstrakte Risiko einer Nichtgenehmigung bestünde, ohne dass hierfür konkrete Anhaltspunkte vorlägen. Aufgrund des bereits in den Jahren 2008/2009 geäußerten Bedenken der Bundeswehr hinsichtlich der Lage des OWP ... in einem militärischen Übungsgebiet war jedoch gerade dies nicht der Fall; dass in einem solchen Fall überwiegende militärische Belange einer Genehmigung entgegenstehen könnten ist jedenfalls deutlich wahrscheinlicher, als bei einer Projektierung eines Windparks außerhalb eines militärischen Übungsgebiets. Dieser Wertung steht auch nicht entgegen, dass sich die Einwendungen der Bundeswehr in dem Verfahren vor dem BSH bzw. einem sich ggf. anschließenden Rechtsstreit als unbegründet erweisen, die militärischen Belange somit zurücktreten und der Windpark im Ergebnis realisiert werden könnte. Zum einen würde schon die bloße Dauer eines etwaigen Rechtsstreits über die Genehmigung des Windparks und dessen nicht völlig gewisser Ausgang die Entscheidung eines durchschnittlichen Kapitalanlegers beeinflussen. In diesem Zusammenhang verdeutlicht gerade, dass im Zeitpunkt der Prospekterstellung nach dem Vortrag der Beklagten vier zugunsten von Windparkbetreibern ergangene Urteile bekannt gewesen sein sollen, dass im Falle von möglicherweise entgegenstehenden militärischen Belangen nicht mehr mit einer problemlosen Umsetzung des Projekts gerechnet werden kann. Zum anderen ist es Zweck der umfassenden Aufklärung über die konkreten Chancen und Risiken der Kapitalanlage, dem Kapitalanleger eine informierte, eigenverantwortliche Entscheidung zu ermöglichen, was bei einer bloßen Aufklärung über die abstrakten Risiken nicht erreicht wird, wenn die im konkreten Einzelfall vorliegenden Risiken über die regelmäßig vorliegenden hinausgehen. d) Ein Anspruchsausschluss nach § 20 Abs. 3 VermAnlG kommt nicht in Betracht. Danach kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Verkaufsprospekts nicht gekannt hat und dass die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. Dabei ist ein vorsätzliches Handeln anzunehmen, wenn der Prospektverantwortliche den Fehler einschließlich der dadurch verletzten Prospektpflicht kannte oder zumindest billigend in Kauf genommen hat (Schwark/Zimmer/Heidelbach, 5. Aufl. 2020, WpPG § 9 Rn. 28). Dies ist hier der Fall. Zwar behauptet die Beklagte, ihr sei die Unrichtigkeit des Prospekts im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Genussrechts nicht bekannt gewesen und ihre Unkenntnis habe auch nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. Dass diese Behauptung jedoch nicht zutrifft ergibt sich aus der klägerseits vorgelegten E-Mail vom 01.06.2013 (Bl. 251 d. A.), deren Absenderadresse auf die Domain der Beklagte lautete und die insbesondere auch an Herrn ..., Vorstand der Beklagten, gerichtet war. Diese lautet auszugsweise: „‘Schweigen ist Gold‘ (auch wenn ‚Reden ist Silber‘ sein mag): Im Prospekt ist nämlich mit keiner Silbe erwähnt, dass wir wegen der Bundeswehr/‘50jähriges Übungsgebiet‘ einem MASSIV erhöhtem Projektumsetzungs-Risiko ausgesetzt sind. Es ist dort nur aufgezählt, wer aller OK sagen muss – aber nicht erwähnt, dass die BW bereits einmal 2010 NEIN gesagt hat […] Dies nur zur Illustration, dass Prof ... Recht haben könnte, wenn er sagt, man müsse ALLES tun, damit dieser Prospekt (v.a. in Bezug auf Offshore) in der Öffentlichkeit NICHT diskutiert wird“. Vor diesem Hintergrund ist eine Kenntnis der Beklagten von dem Prospektfehler im Zeitpunkt der Zeichnung durch die Kläger offensichtlich. e) Letztlich sind auch die Voraussetzungen hinsichtlich der Kausalität des Prospektfehlers gemäß § 20 Abs. 4 VermAnlG erfüllt, sowohl hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität gemäß § 20 Abs. 4 Nr. 1 VermAnlG, als auch hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität gemäß § 20 Abs. 4 Nr. 2 VermAnlG. aa) Die haftungsbegründende Kausalität zwischen der Veröffentlichung des mangelhaften Prospekts und dem Erwerb der Kapitalanlage wird gemäß § 20 Abs. 4 Nr. 1 VermAnlG widerleglich vermutet. Diese Vermutung kann der Anspruchsgegner widerlegen, indem er etwa nachweist, dass die durch den Prospekt erzeugte Anlagestimmung aufgrund einer massiven negativen Presseberichterstattung, einem erheblichen Kurseinbruch, einer negativen Konjunkturprognose, der Veröffentlichung negativer Unternehmensdaten oder einem Insolvenzantrag weggefallen ist (Habersack/Mülbert/Schlitt KapMarktInfo-HdB, § 28 Prospekthaftung Rn. 37). Dagegen reicht es nicht, wenn der Anspruchsgegner nachweist, dass der Anleger den Wertpapierprospekt nicht kannte, denn die Kenntnis von der Existenz des Prospekts ist nicht Voraussetzung des Prospekthaftungsanspruchs (Assmann/Schütze/Buck-Heeb KapAnlR-HdB, § 5 Prospekthaftung Rn. 178 zu §9 WPpG; auf welche Assmann/Schütze/Buck-Heeb KapAnlR-HdB, § 5 Prospekthaftung Rn. 268 zu § 20 VermAnlG verweisen; Schwark/Zimmer/Heidelbach, 5. Aufl. 2020, WpPG § 9 Rn. 29). Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Aufklärung, ob den Klägern vor der Zeichnung der Genussrechte der streitgegenständliche Prospekt zur Verfügung gestellt worden ist. Auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, reicht dies nicht aus, die Vermutung der haftungsbegründenden Kausalität zu widerlegen. bb) Auch die haftungsausfüllende Kausalität wird gemäß § 20 Abs. 4 Nr. 2 VermAnlG vermutet. Demnach ist die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass der Sachverhalt, über den unrichtige oder unvollständige Angaben im Verkaufsprospekt enthalten sind, nicht zu einer Minderung des Erwerbspreises der Vermögensanlagen beigetragen hat (Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, Wertpapierprospektgesetz/ Vermögensanlagengesetz, 3. Aufl. 2017, § 20 VermAnlG Rn. 39). Hierzu hat die Beklagte ihre Behauptung, nähere Erläuterungen zur Militärthematik hätten nichts im Wert der Vermögensanlage geändert durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt. Den durch Beweisbeschluss vom 20.11.2020 (Bl. 523 d. A) angeforderten Kostenvorschuss hat die Beklagte auch nach Fristverlängerung nicht geleistet. Das Gericht verkennt nicht, dass es die beweisbelastete Partei nicht allein wegen einer nach Nichtzahlung des Auslagenvorschusses oder nach Versäumung einer Ausschlussfrist fehlenden Möglichkeit des Sachverständigenbeweises als beweisfällig ansehen darf, sondern versuchen muss, vor Erlass einer Entscheidung zunächst die beweiserheblichen Fragen in anderer Weise auf Grund des Parteivortrags und der verfügbaren Beweismittel zu klären (BGH, Urteil vom 20.03.2007 – VI ZR 254/05, NJW 2007, 2122; OLG Naumburg, Urteil vom 12.06.2012 – 1 U 101/11, NJW-RR 2012, 1535). Weiteren Beweis hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität hat jedoch die Beklagte nicht angeboten. Auch sollte eine Beweiserhebung von Amts wegen nach § 144 ZPO nicht allein deshalb geschehen, weil eine Partei den ihr für ihren Beweisantritt auferlegten Auslagenvorschuss nicht eingezahlt hat (Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 144 ZPO, Rn. 2; MüKoZPO/Fritsche, 6. Aufl. 2020, §§ 142-144, Rn. 25), zumal aufgrund der gesetzlichen Vermutung des § 20 Abs. 4 Nr. 2 VermAnlG die Beweiserhebung für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht zwingend ist. f) Als Rechtsfolge können die Kläger von der Beklagten die Übernahme der Vermögensanlagen gegen Erstattung des Erwerbspreises in Höhe von 80.000,00 € verlangen, § 20 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG. aa) Der Inhalt der Haftung für fehlerhafte Verkaufsprospekte unterscheidet sich, je nachdem ob der Erwerber noch Inhaber der Vermögensanlagen ist oder nicht (Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, Wertpapierprospektgesetz/ Vermögensanlagengesetz, 3. Aufl. 2017, § 20 VermAnlG Rn. 45). Ist der Erwerber noch Inhaber der Vermögensanlagen kann er von dem Prospektverantwortlichen die Übernahme der Vermögensanlagen gegen Erstattung des Erwerbspreises verlangen, § 20 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG. Ist der Erwerber hingegen nicht mehr Inhaber der Vermögensanlagen, kann er nach § 20 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und dem Veräußerungspreis der Vermögensanlagen verlangen. bb) Vorliegend richtet sich die Rechtsfolge nach § 20 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG. Die Kläger sind trotz des Vertrages vom 02.05.2015 (Bl. 494 d. A.) über die Aufhebung der Genussrechte und den Abschluss eines Vertrages über ein partiarisches Darlehen weiterhin als Inhaber der Vermögensanlage anzusehen. Dafür, dass es sich bei den ursprünglich gezeichneten Genussrechten und dem anschließenden partiarischen Darlehen im Wesentlichen um dieselbe Vermögensanlage handelt, spricht bereits, dass Genussrechte und partiarische Darlehen im Regelfall weitgehende Gemeinsamkeiten aufweisen. Genussrechte ähneln ihrer wirtschaftlichen Funktionsweise nach partiarischen Darlehen sehr. Die Abgrenzung kann daher im Einzelfall äußerst schwierig bis kaum möglich sein (El-Qalqili/Offinger, BKR 2021, 86; Ziebe, DStR 1991, 1594). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Wie auch das ursprünglich gezeichnete Genussrecht handelte es sich bei dem partiarischen Darlehen bis zur Eintragung der Grundschuld um ein nachrangiges, unbesichertes Darlehen, wobei gerade die Vereinbarung eines Nachranges ebenso typisch für ein Genussrecht ist (El-Qalqili/Offinger, BKR 2021, 86). An dieser Wesensgleichheit ändert sich auch durch die spätere Bestellung der Grundschuld nichts. Zum einen ist diese erst nach der „Umwandlung“ in das partiarische Darlehen geschehen womit ursprünglich eine Wesensgleichheit zwischen den Genussrechten und dem partiarischen Darlehen bestand. Zum anderen bestehen aufgrund der Vielzahl der eingetragenen, teilweise vorrangigen, Grundschulden durchaus erhebliche Bedenken, ob die zugunsten der Kläger bestellten Grundschulden hinreichend werthaltig sind, um die Rückzahlung der Vermögensanlage zu sichern. Dies hat zur Folge, dass aufgrund der „Umwandlung“ eine tatsächliche Veränderung der Rechtsposition der Kläger in Bezug auf die Beklagte jedenfalls nicht erfolgt ist. Diese Einordnung wird durch die tatsächliche Vertragsgestaltung bestätigt. Zwar spricht der Vertrag vom 02.05.2014 von einer Aufhebung der Genussrechte und dem Abschluss eines Vertrages über ein partiarisches Darlehen. Jedoch steht nach der vertraglichen Gestaltung die Aufhebung der Genussrechte unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Verträge über ein partiarisches Darlehen abgeschlossen werden und die Widerrufsfrist für diese abgelaufen ist. Anschließend sollten die Genussrechte intern in die partiarischen Darlehen umgebucht werden. Diese Verknüpfung der Aufhebung der Genussrechte und des Abschlusses der partiarischen Darlehensverträge mit der sich anschließenden internen Umbuchung bedingt, dass die Kläger zu keinem Zeitpunkt über das in der Vermögensanlage gebundene Kapital verfügen konnten. 3. Das Eingreifen der Einrede der Verjährung kommt nicht in Betracht, da die hierfür darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht hinreichend eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Kläger von den haftungsbegründenden Umständen dargetan hat. 4. Hingegen kommt ein Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nicht in Betracht. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ist nicht ersichtlich, da § 20 VermAnlG, im Unterschied zu der allgemeinen deliktischen Haftung, in seinem Anwendungsbereich eine abschließende Regelung hinsichtlich des Anspruchsinhalts trifft („die Übernahme der Vermögensanlagen gegen Erstattung des Erwerbspreises“). Ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB scheidet mangels Verzug der Beklagten aus. 5. Zinsen sind erst ab Rechtshängigkeit geschuldet, nachdem die Beklagte den Zugang des außergerichtlichen Aufforderungsschreibens bestritten hat; die Absendung eines einfachen Briefes genügt nicht als Beleg dafür, dass dieser auch dem Empfänger zugegangen ist (OLG Koblenz, Beschluss vom 04.07.2014 – 13 WF 614/14, BeckRS 2014, 21845). II. Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kostenentscheidung auf § 91 ZPO, hinsichtlich der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Parteien streiten um Ansprüche aus § 20 VermAnlG wegen eines behaupteten Prospektfehlers. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht mit Sitz in .... Sie ist Konzernmuttergesellschaft, alleinige Gründungsgesellschafterin und einzige Gesellschafterin der ... (Deutschland). In Deutschland ist die Beklagte selbst nicht operativ tätig. Der Vorstand der Beklagten, ..., war zugleich Vorsitzender des Aufsichtsrates der ... (Deutschland). Die Kläger, deren Verbrauchereigenschaft nicht im Streit steht, zeichneten am 12.07.2013 Genussrechte an der ... (Deutschland) in Höhe von 20.000,00 € (Bl. 12 d. A.) bzw. 60.000,00 € (Bl. 13 d. A.). Die Genussrechte wurden in der Folge einvernehmlich aufgehoben und in partiarische Darlehen umgewandelt (Bl. 494 d. A.). Mit Ergänzungsvertrag vom 24.06.2014 (Bl. 15, 16 d. A.) wurden zur Besicherung der darlehensvertraglichen Ansprüche der Kläger Grundschulden in der Höhe des Darlehensbetrages vereinbart, die im Anschluss in das Grundbuch von ... eingetragen wurden (Bl. 441 d. A.). Die Genussrechte wurden auf Grundlage eines Verkaufsprospektes vom 22.10.2012 (Bl. 32-83 d. A.) einschließlich entsprechender Nachträge (Bl. 84-90 d. A.) ausgegeben, um einen Offshore-Windpark in der Nordsee (OWP ...) zu entwickeln und ein bestehendes Biomasse-Kraftwerk in ... zu betreiben. Dieser Windpark war in einem Übungsgebiet der Bundeswehr geplant. Seit dem Jahr 2008 weigerte sich die Bundeswehr, das Seegebiet im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens vor dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (künftig: BSH) für den Bau von Windkraftanlagen freizugeben. Das Wehrverwaltungsamt Nord erklärte im Jahr 2009 schriftlich seine Verweigerungshaltung gegenüber dem BSH. Die ... (Deutschland) erwarb die Rechte an dem Windparkprojekt im Jahr 2012 von der .... In dem Kaufvertrag ist festgehalten, dass die ... (Deutschland) über die militärischen Nutzungen im Projektierungsgebiet und die insoweit bestehenden Risiken umfassend informiert wurde und das Risiko in Kauf nehme. Hinsichtlich des Windparks enthält der Prospekt unter der Überschrift „Aufsichtsbehördliche Genehmigungen“ folgenden Hinweis (Bl. 38 d. A.): „Das Anlageobjekt Offshore-Windpark verfügt derzeit noch nicht über eine behördliche Genehmigung. Wird dem Antrag auf Erteilung der behördlichen Genehmigung nicht, nur teilweise und/oder zeitlich verzögert und/oder mit Auflagen stattgegeben, so kann dies dazu führen, dass sich die Entwicklung verzögert und der geplante Verkauf nicht, nur verzögert oder nur zu einem geringeren Preis erfolgen kann. Das bedeutet für die Anleger, dass die Verzinsung ganz oder teilweise ausfallen oder sich verringern/verspäten kann und dass darüber hinaus die Rückzahlung ganz oder teilweise verspätet oder gar nicht erfolgen kann“. Hinsichtlich des Genehmigungsverfahrens führt der Prospekt aus (Bl. 56 d. A.): „Eine Genehmigung zur Errichtung eines Offshore-Windparks ist dann zu erteilen, wenn die folgenden drei Voraussetzungen insgesamt erfüllt sind: 1. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs wird nicht beeinträchtigt. 2. Die Meeresumwelt wird nicht gefährdet. 3. Die Erfordernisse der Raumordnung, nämlich Beachtung der Ziele und Berücksichtigung der Grundsätze der Raumordnung, oder sonstige überwiegende öffentliche Belange, nämlich solche der Landesverteidigung, Rohstoffsicherung und Fischerei, stehen nicht entgegen. […] Die weiteren Planungen werden voraussichtlich 2 Jahre betragen. Die Veränderungssperre ist zeitlich befristet auf maximal 3 Jahre. Angesichts der Bestrebungen in der Politik, die Möglichkeiten der Netzanschlüsse für Offshore-Windparks stark voran zu treiben, hält es die Gesellschaft für durchaus realistisch, in voraussichtlich 2 Jahren die Entwicklung abgeschlossen zu haben. Allerdings handelt es sich hierbei um eine Prognose der Gesellschaft. […] Eine behördliche Genehmigung des BSH zur Errichtung des geplanten Windparks ist am 26.05.2008 beantragt worden, aber noch nicht erteilt. Insoweit wird auf die Risikohinweise am Anfang dieses Prospektes unter der Überschrift ‚Aufsichtsbehördliche Genehmigungen‘ verwiesen“. Mit Schreiben vom 15.03.2013 (Bl. 246 d. A.) wandte sich ... in seiner Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrates der ... (Deutschland) an Herrn Bundesminister ..., um diesen um Unterstützung bei der Kommunikation mit der Bundeswehr zu bitten. Mit Schreiben vom 13.05.2013 (Bl. 247 d. A.) wandte sich die Beklagte, durch ihren Vorstand ..., an den zuständigen Referatsleiter des Bundesministeriums der Verteidigung. In diesem teilte sie mit, nunmehr ein wesentlich besseres Verständnis für die Belange der Bundeswehr zu haben und, dass sie eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht beabsichtige, wenn militärische Belange der energiewirtschaftlichen Nutzung des Gebiets objektiv entgegenstehen. Mit Schreiben vom 11.06.2013 bekräftigte das Bundesministerium seine ablehnende Haltung (Bl. 249 d. A.). In einer E-Mail vom 01.06.2013 (Bl. 251 d. A.), die unter der Adresse ..., einer E-Mail-Adresse der Beklagten, versandt worden ist, wurde darauf hingewiesen, dass im Prospekt nicht erwähnt sei, dass das Projekt wegen der Bundeswehr einem erhöhten Umsetzungsrisiko ausgesetzt sei. Eine Korrektur des Prospekts wurde angesprochen. Gerichtet war diese E-Mail u. a. an Herrn .... Über das Vermögen der ... (Deutschland) wurde mit Beschluss des Amtsgerichtes Meppen – 9 IN 213/15 – vom 10.02.2016 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Kläger haben ihre Ansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter angemeldet (Bl. 269 d. A.). Am 17.01.2020 hat der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit angezeigt (Bl. 496 d. A.). Die Kläger behaupten, sie seien im Frühsommer 2013 mittels Telefonakquise durch den Mitarbeiter der Beklagten Herr ..., bzw. zumindest im Namen der Beklagten, kontaktiert worden. Ihnen sei von diesem die Möglichkeit der Beteiligung mittels Zeichnung von Genussrechten an der ... (Deutschland) angeboten worden. Die Beklagte habe aus eigenem geschäftlichen Interesse darauf hingewirkt, dass der Prospekt mit dem publizierten Inhalt erlassen wurde. Der Prospekt sei in Bezug auf das Projekt „...“ insoweit fehlerhaft, als es nicht auf die sich aus der militärischen Nutzung des Projektierungsgebietes ergebenden Risiken hinweise. Die ... (Deutschland) habe diesbezüglich im Jahr 2013 eingeräumt, dass die Realisierung des Projektes ausgeschlossen sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.12.2016 (Bl. 265 d. A.), welches der Beklagten auch zugegangen sei, seien die Ansprüche gegenüber der Beklagten außergerichtlich geltend gemacht worden. Ursprünglich haben die Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 80.000,00 € zuzüglich näher bezeichneter Zinsen zu zahlen und vorgerichtlich entstandene Rechtsverfolgungskosten zu erstatten. Nunmehr beantragen die Kläger, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 80.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2017 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der zur Insolvenztabelle AG Meppen – 9 IN 213/15 angemeldeten Forderung in Höhe von 80.000,00 €; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.989,48 € zu zahlen. Die Beklagte rügt die internationale Zuständigkeit des Gerichtes und beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe kein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Prospektherausgabe gehabt. Der Einspruch der Bundeswehr im Genehmigungsverfahren des Projektes „...“ habe nur als Hinweis auf deren Belange verstanden werden können und sei in der Sache unbegründet gewesen. Es habe keine offiziellen Anträge der Bundeswehr, die Genehmigung nicht zu erteilen. Diese sei zwingend zu erteilen gewesen. Bei der Erstellung des Prospekts habe die ... (Deutschland) weder angenommen, dass die Bedürfnisse der Bundeswehr mit dem Projekt ... nicht in Einklang gebracht werden könnten, noch, dass das BSH eine Entscheidung über die Planfeststellung verzögern würde. Sie selbst habe keine Kenntnis von Prospektfehlern gehabt. Mit der Prospekterstellung sei ein Herr ... beauftragt gewesen. Dieser sei der Auffassung gewesen, dass der Prospekt inhaltlich vollständig und richtig sei und alle wesentlichen Angaben getätigt worden seien. Darüber hinaus hätten verschiedene Gutachten bzw. Stellungnahmen eine Vereinbarkeit mit militärischen Belangen bestätigt. Die behauptete Unrichtigkeit des Projekts sei nicht ursächlich für die Anlageentscheidung der Kläger gewesen und habe auch nicht zu einer Minderung des Erwerbspreises der Vermögensanlage geführt. Nähere Erläuterungen zu der Militärthematik hätten nichts an dem Wert der Vermögensanlage geändert, zumal die OWP ... GmbH nicht wertlos gewesen sei. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die Beklagte ist der Ansicht, das BSH habe das Genehmigungsverfahren für den OWP ... rechtswidrig verzögert, womit die ... Deutschland nicht habe rechnen müssen. Infolge des Umtauschs der Genussrechte in partiarische Darlehen sei den Klägern der vollumfängliche Erwerbspreis wirtschaftlich wieder als Veräußerungspreis zugeflossen. Die Differenz zwischen Erwerbspreis und Veräußerungspreis betrage folglich 0,00 €. Das Gericht hat am 20.11.2020 einen Beweisbeschluss zu der Frage der Preiskausalität des Prospektfehles erlassen (Bl. 523 d. A.); der von der Beklagten angeforderte Kostenvorschuss ist auch nach diesbezüglicher Fristverlängerung nicht eingegangen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wurde auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2019 (Bl. 255 d. A.), vom 30.10.2020 (Bl. 501 d. A.) und vom 19.05.2021 (Bl. 600 d. A.) Bezug genommen.