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Beschluss

IX ZB 21/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerden sind unstatthaft, wenn bereits die sofortige Beschwerde unzulässig war. • Ein einzelner Insolvenzgläubiger hat gegen die Ablehnung der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters nur dann Beschwerdebefugnis, wenn ein wirksamer förmlicher Beschluss der Gläubigerversammlung über die Bestellung vorliegt. • Eine Gläubigerversammlung dient der Meinungsbildung, wenn die öffentlich bekanntgemachte Tagesordnung nur eine Anhörung und kein Beschluss zur Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters vorsieht.
Entscheidungsgründe
Rechtsbeschwerde unzulässig bei fehlendem Beschluss der Gläubigerversammlung • Die Rechtsbeschwerden sind unstatthaft, wenn bereits die sofortige Beschwerde unzulässig war. • Ein einzelner Insolvenzgläubiger hat gegen die Ablehnung der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters nur dann Beschwerdebefugnis, wenn ein wirksamer förmlicher Beschluss der Gläubigerversammlung über die Bestellung vorliegt. • Eine Gläubigerversammlung dient der Meinungsbildung, wenn die öffentlich bekanntgemachte Tagesordnung nur eine Anhörung und kein Beschluss zur Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters vorsieht. Das Insolvenzgericht eröffnete 2006 das Insolvenzverfahren über die Schuldnerin und bestellte einen Insolvenzverwalter. Die Schuldnerin beanstandete dessen Verhalten und forderte die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters wegen angeblicher Pflichtverletzungen. Das Insolvenzgericht berief eine öffentlich bekanntgemachte Gläubigerversammlung mit dem Tagesordnungspunkt der Anhörung zur Anregung der Schuldnerin ein; eine förmliche Beschlussfassung war nach Tagesordnung nicht vorgesehen. Die Schuldnerin und zwei Gläubiger forderten dennoch die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters; das Insolvenzgericht lehnte dies ab. Gegen die Entscheidung wurden Erinnerungen und sofortige Beschwerden eingelegt; die Gerichte sahen die Beschwerden als unzulässig an. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerden beschränkt zugelassen und die Fragen der Zulässigkeit durch den Bundesgerichtshof klären lassen. • Die Rechtsbeschwerden sind unstatthaft, weil bereits die sofortigen Beschwerden unzulässig waren; eine nachträgliche Zulassung ändert daran nichts (§ 574 ZPO). • Die Insolvenzordnung gewährt einem einzelnen Insolvenzgläubiger nicht generell das Recht, die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zu beantragen oder gegen eine Ablehnung Beschwerde zu führen (§§ 57, 59, 75 InsO in systematischer Betrachtung). • Ein etwaiges vom Gläubigervotum abgeleitetes Beschwerderecht eines einzelnen Gläubigers setzt einen wirksamen förmlichen Beschluss der Gläubigerversammlung über die Bestellung voraus; die gesetzlichen Vorschriften und Rechtsprechung verlangen eine ordnungsgemäße Einberufung und öffentlich bekanntgemachte, wenigstens schlagwortartige Tagesordnung (§§ 74, 76 InsO). • Im Streitfall lag kein förmlicher Beschluss vor: die öffentlich bekanntgemachte Tagesordnung wies nur die Anhörung zur Anregung aus, die Versammlung diente somit der Meinungsbildung und nicht der Beschlussfassung; protokollierte Äußerungen der Beteiligten ersetzen keinen formellen Beschluss. • Soweit die Beschwerdeführer meinten, die Äußerungen hätten einen Antrag auf Entlassung des Insolvenzverwalters bedeutet, fehlt es an einem entsprechenden Antrag und an einer entsprechenden Einberufung; daher kommt dies nicht in Betracht. Die Rechtsbeschwerden der Schuldnerin und der weiteren Beteiligten sind insgesamt unstatthaft und werden verworfen; das Rechtsbeschwerdeverfahren ist damit nicht begründet. Die Entscheidung des Insolvenzgerichts, keinen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, bleibt in Rechtskraft bestehen, da kein wirksamer Beschluss der Gläubigerversammlung vorliegt und dem einzelnen Gläubiger deshalb kein Beschwerderecht zukommt. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht war insoweit beschränkt und beruht auf klärungsbedürftigen Rechtsfragen, ändert jedoch nichts an der Unstatthaftigkeit, weil die sofortigen Rechtsbehelfe fehlten. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Wert des Verfahrens wird auf 120.000 Euro festgesetzt.