Entscheidung
IX ZA 23/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:041219BIXZA23
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:041219BIXZA23.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 23/19 vom 4. Dezember 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 4. Dezember 2019 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. September 2019 (I-28 W 19/19) wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verwor- fen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchfüh- rung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt. Gründe: Das Schreiben des Antragstellers vom 23. Oktober 2019 ist als Rechts- beschwerde auszulegen. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der im Be- schwerdeverfahren ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts durch den Bundesgerichtshof. Dieses Ziel könnte er allenfalls mit der Rechtsbe- schwerde erreichen. Die Rechtsbeschwerde ist indes nicht statthaft. Die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen den eine sofortige Beschwerde verwerfenden Be- schluss setzt voraus, dass bereits die sofortige Beschwerde statthaft war (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - IX ZB 21/15, WM 2016, 1306 Rn. 8 mwN). 1 2 - 3 - Dies ist hier nicht der Fall. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 14. Juni 2019, über den das Oberlandes- gericht in dem angefochtenen Beschluss entschieden hat, war nach § 567 Abs. 1 ZPO nicht statthaft, weil das Landgericht als Beschwerdegericht ent- schieden hatte. Die für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Er- folg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 14.06.2019 - 21 T 14/19 - OLG Hamm, Entscheidung vom 19.09.2019 - I-28 W 19/19 - 3