Entscheidung
4 StR 116/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:070616B4STR116
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:070616B4STR116.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 116/16 vom 7. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juni 2016 einstimmig beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. November 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet ver- worfen, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tat- einheit mit unerlaubtem Führen eines Butterflymessers schuldig ist (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Zur gebotenen genauen Bezeichnung des verwirklichten Straftatbestandes nach dem Waffengesetz hat der Senat den Schuldspruch klargestellt. Ein tateinheit- lich verwirklichter Besitz des Butterflymessers ist entgegen dem Antrag des General- bundesanwalts durch die Feststellungen nicht belegt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2009 – 3 StR 226/09, BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 2). Sost-Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Bender